BörseMatt Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 20. Leipzig, Mittwoch den 26, Januar. 1870. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel --- Titelauflage, ch --- wird nur baar gegeben.) 25 L. ' ' 88 8 937. Freitag, I., die Zündwaarenfabrikation. 8. 2 ^ 50 H 938. Lcse-Cabinet, neues belletristisches. Lsg. 1568 — 1577. 8. L 45 H Inhalt: Dänische Novellen v. C. Eklar. 2 Bde. 4 50 939. Rüdinger, H., die Bierbrauerei u. die Malzextract-Fabrikatiou. 8. 6 ^ 940. Tscheiner, I. D., der Vogelfänger u. Vogelwärter. 4. Aufl. 8^3 M-. 8. » 16 ^ I 943. Buhler, W., Sprachlehre f. Volksschulen. 3. Aufl. 8. * 60 H; geb. * 70 L. 944. Bumüller, I., n. I. Schuster, Lesebuch f. Volksschulen. 1. Abth. 1. Schulj. Neue Ausg. 8. * 50 H; Schulausg. * 30 5, 945. Franz v. Sales, Philothea. Uebers. v. H. Schröder. 4. Aufl. 16. 1 50 H 946. (d'öcklcr, L. G., das Elsaß. Kurze Darstellg. seiner polit. Geschichte. 8. * 2 40 -8 947. Kellner, L., Lesebuch f. Mittel- u. Oberklassen gehobener Mädchen schulen. 7. Aufl. 8. * 2 948. Reiß, M., kurzer liturgischer Unterricht. 16. * 20 L>; geb. * 25 H 949. Sammlung historischer Bildnisse. 3. Serie. V. 8. 1 ./L 80 L. 950. Scharpff, F. A., katholisches Gebet- n. Betrachtungsbuch. 16. 1 50 H Frenndschasts-Jnseln.) 8. * 2 ^ ^ ^ ^ Ich ch ^ ^ 952. Uebungcn, grammatische, f. die Volksschulen in Elsaß-Lothringen. ! 1. Hst. 16. * 10 L. Nichtamtlicher Theil. Zur Fragt, ob und in welchem Umfange Briefe gegen Nachdruck geschützt sind. III.») Es war im Spätherbst 1871, als mein verehrter Freund, der Buchhändler Otto Meißner in Hamburg, mich — der ich damals das Feuilleton der Hamburger Nachrichten redigirte — einem mittelgroßen, lebhaften Herrn «erstellte, mit dem sichs bei einem Glase Bier in Heitmann's kleiner „Kneipe" am Pferdemarkte ge mächlich plauderte. Dieser Herr war der Verleger von Fritz Reuter's Schriften, Buchhändler Hinstorff. Das Gespräch kam denn auch um so schneller aus den beliebte» Volksdichter, als am Thalia theater gerade die Th. Gaßmann'schen Bearbeitungen Rcuter'scher Werke für die Bühne — , Unkel Bräsig" und wie sie alle heißen — wieder ausgenommen waren. Hr. Hinstorff sprach sich entschieden gegen solche Dramatisirungen aus, während Otto Meißner — dessen Ansicht ich mich unbedingt anschloß — zu dieser famosen Reklame für Reuter gratulirte. Die Ansicht: daß das Publicum, nach gesehenem Theaterstück, desto lieber nach Reuter's Originalen greisen werde (in der Sache selbst hat, bei ähnlicher Gelegenheit, auch Goethe dieselbe Ansicht vertreten), wollte Hr. Hinstorff durch aus nicht gelten lassen. Es hat mich ergötzt, mit dem trefflichen Manne, dessen Wesen heit sich mir trotz nur einmaligen Bcgegnens tief eingcprägt hat, auf einem ähnlichen Felde derMeinungsverschiedenheit nach Jahren wieder zusammenzutreffen. Gegenwärtig trennen uns viele Meilen, ja, die Schweizer Grenzpsählc; dennoch hoffe ich Ersprießliches von einer Debatte, die ich angeregt zu sehen wünschte, um belehrt zu werden, nicht um zu streiten. Sehr dankbar bin ich Hrn. Hinstorff daher für seinen Aussatz in Nr. 8 d. Bl. Nur komme ich auf Grund der dort gemachten, mir thcilweis neuen thatsächlichen Mittheilungen zu einem ab weichenden Ergebniß. Als ich die ganze Angelegenheit zuerst in den „Blättern für liier. Unterh." anregte, stand mir als juristisches Material nur das Gesetz selbst, mit vr.LotharSeuffert's populärem Commcntar (Berlin 1873, Lüderitz) zu Gebote. Auch dort heißt es S. 22: „Es begeht eine nach dem Gesetze strafbare Handlung, wer erhaltene Briefe ohne Erlaubniß des Briesschreibers dem Publicum auf dem Wege mechanischer Vervielfältigung bekannt gibt." Vor Seuffert und den ihm zur Seite tretenden Juristen alle Hochachtung — aber meinem Laicnverstande will es nicht einleuch- ten, daß jener Satz sich schlechthin aus dem Autorcngesctzc vom II. Juni 1870 ergebe. Natürlich muß man die Frage allgemein sassen und sie über die pure Zufälligkeit hinaushcben, daß ihre Erörterung zuerst mit Anknüpfung just an Fritz Reuter begonnen wurde. Also ganz allgemein sollte das Gesetz vom 11. Juni 1870 sagen wollen: „wer unbefugt einen erhaltenen Brief druckt, schädigt den Schreiber pecuniär — verfällt folglich der auf »Nachdruck« ge fetzten Strafe?" Ich kann dies deshalb nicht glauben, weil das fragliche 89 *) II. S. Nr. s. Dreiundvierzigster Jahrgang.