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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1925
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- 1925-06-06
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- 06.06.1925
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g244«»-ir>lbl-u k, d. Wich». BuchSand-l. Redaktioneller Teil. X- IR, k. Juni 192S. hat man von jeher versucht nach Möglichkeit Schranken aufzu richten. Aber auch der Buchverlag hat acht zu geben, weil man ihm in vielen Fällen versteckt, gleichsam hinten herum den Weg versperren will. Sicher spielt die Ausfuhr graphischer Erzeugnisse unter rein fiskalischen Gesichtspunkten im Vergleich zu manchen anderen Jndu- strieprodukten eine weniger bedeutende Rolle. Zahlenangaben sind leider nicht möglich, da das statistische Reichsamt auf diesem Ge biet nicht nach Wert, sondern nur nach Gewichtsmenge berichtet. Selbst diese Angaben sind aber nicht verwertbar, weil sie nur einen Teil der tatsächlichen Ausfuhr umschließen. (Die uneinge- schriebencn Krcuzbandscndungcn bleiben bekanntlich unberücksich tigt.) Um so größere Bedeutung kommt der Ausfuhr graphischer Erzeugnisse, insbesondere der Buchausfuhr, in kultureller Be ziehung zu. Das Buch als Träger deutscher Wissenschaft und deutschen Geistes, die Musik, die Kunst: sind es nicht die einzigen oder doch wenigstens die besten und geeignetsten Waffen, um die Kriegslüge vom deutschen Barbaren- und Hunnentum zunichte zu machen? Sind sie nicht das einzige und festeste Band, welches das Mutterland mit den vielen, in der ganzen Welt verstreuten Stammesangchörigen zusammenhält? Die Situation ist für Deutschland völlig von der anderer Kulturnationen verschieden. Keine von ihnen hat in gleichem Maße Minoritäten in fremden Staaten, deren Bevölkerung in bewußtem nationalen Gegensatz zum Deutschtum steht. Aus dieser Feindseligkeit heraus wird mit allen Mitteln Unterdrückung der deutschen Sprache angestrebt, weil diese nicht nur Ausdrucksmittel der Sonderstellung, sondern gleichzeitig auch Bindeglied zum alten Stammland ist. Man meint, mit der Ausrottung der Sprache werde man auch das Zu sammengehörigkeitsgefühl beseitigen; Kinder und Enkel werden einst vergessen haben, was die heutige Generation noch hoch hält. Kampf gegen die Sprache kann aber gleichzeitig nur Kamps gegen das Buch sein; Kampf schließlich gegen alles, was deutsche Bil dung und deutsche Kultur heißt und diese verkörpert. Wir er leben das betrübliche Schauspiel, daß hochstehende Kulturnationen mit ihrer Bewunderung und Anerkennung deutscher Wissenschaft und Kunst nicht zurückhalten, während gleichzeitig in Gebieten, die sie sich bei der Liquidation des Krieges cinvcrlcibt haben, mit allen Mitteln dieser Geist bei der eingesessenen deutschen Be völkerung unterdrückt wird. Zu diesen Mitteln zählen die Versuche, den graphischen Er zeugnissen nach Möglichkeit den Zugang zu erschweren. Sicher spielt bei Musik- und Kunstverlag das Schutzbegchren der heimi schen Industrie keine unbedeutende Rolle. Beim Buch aber sind cs zu einem wesentlichen Teil kulturpolitische Momente, die eine Erschwerung der Einfuhr anstrcbcn lassen. Grund genug für Deutschland, für diese Erzeugnisse das Frci- handelssystem hochzuhalten und seine Anerkennung von den Ver- tragsgegnern immer wieder zu fordern. Aber gleiche Großzügig keit wie im deutschen Zolltarif findet man für die Position des graphischen Gewerbes bei den meisten anderen Ländern nicht. Der die graphischen Erzeugnisse umfassende Abschnitt XII unseres Ta rifs sieht von jeher Zollfreiheit vor; auch die Novelle bringt darin keine Änderung. Gleichgültig, ob das Buch broschiert oder gebunden ist, ob es in deutscher oder fremder Sprache rodet, die deutsche Reichsgrenze steht ihm offen. Anders bei unseren Nach barn. Daß man sich gegen Werke in der Landessprache, die im Ausland gedruckt sind, im Interesse des Druckgewcrbes ablehnend verhält, mag noch hingehen, obwohl Werke fremder Dichtung in guter Übersetzung willkommen sein sollten. Wenn man aber in vielen Tarifen immer noch an der Unterscheidung zwischen bro schierten, in Pappe und in Leinen gebundenen Büchern festhält und letzteren mit hohen Einfuhrzöllen auf den Leib rückt, so kann das nicht anders als antiquiert bezeichnet werden. Es soll an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingcgangcn werden. Die bis jetzt geführten Verhandlungen — es liegen für den Buchhandel Berichte aus insgesamt zwölf Staaten vor — geben schon ein reichlich buntes Bild, das sich bei Erweiterung des Kreises immer mehr komplizieren wird. Denn daß sich Rumänien, Jugoslavien und andere Balkanstaaten anders einstellen werden als Italien oder die Tschechoslowakei, ist mit Sicherheit zu verneinen. Bon jetzt ab wird cs darauf ankommen, in diesen wichtigen Fragen in engster Fühlungnahme mit den Mitgliedern zu bleiben. An Verlags- und Exportfirmen wird fortlaufend, je nach Bedarf, berichtet werden; wer glaubt, Nutzbringendes beitragen zu können, möge der Geschäftsstelle Mitteilung zugehen lassen. Selbstver ständlich wird sich diese bei ihrer Tätigkeit streng auf Buch, Musik und Kunst spezialisieren. Was im allgemeinen über die Handels vertragsverhandlungen zu sagen ist, kann jeder in der Tagespreise und in allen möglichen Verbandsnachrichton lesen. Die Berichterstattung der Geschäftsstelle soll dazu dienen, das Material nach allen Richtungen hin zu ergänzen, zu klären und zu ordnen, sodaß es möglich sein wird, nach Abschluß der Verhand lungen dem Buchhandel ein geschlossenes Bild derjenigen Bc- stimnrungen zu geben, die für die Ausfuhr seiner Erzeugnisse nach den verschiedenen Ländern gelten. Neues zu: Urheberrecht und Rundfunk. Bon vr. Alexander Elster (Berlin). (Vgl. zuletzt Bbl. Nr. 88.) Die Leser des Börsenblatts wissen, daß ich in manchen Fragen des Urheberrechts mit Herrn Rechtsanwalt vr. Hoffmann nicht der gleichen Meinung bin. In der Radio-Urhcbcrrechts-Frage ist es leider auch so. Herr vr. Hoffmann hat, nachdem wir hier schon einmal im Juni—Juli 1924 die Klingen gekreuzt haben, das Wort jetzt noch einmal im Bbl. ergriffen (Nr. 88 v. 18. April), zwar ohne unsrer früheren Auseinandersetzung (Bbl. 1924, Nr. 145) zu gedenken, aber in dem beifallswürdigen Bestreben, seine damals vertretene Ansicht, daß nach den heutigen gesetzlichen Be stimmungen die rundfunkmäßige Wiedergabe eines geschützten Schriftwerkes zulässig ist, juristisch tiefer zu begründen. Es würde mir eine Freude sein, zu bekennen, daß ihm sein Versuch geglückt ist; aber ich bedaure, das Gegenteil erneut und verstärkt betonen zu müssen, um so mehr, als jüngst zwei Gerichte (Landgericht I und III Berlin) die rundsunkmäßige Wiedergabe geschützter Werke für nicht zulässig erklärt haben. Ich halte es daher bet der auch für den Verlag so großen Wichtigkeit dieser Frage für erforder lich, die von mir schon früher vertretene Ansicht hier nun meiner seits noch tiefer zu begründen. vr. Hoffmann geht nicht wie ich von der juristischen Tatsache der Vervielfältigung als unerlaubter Verbreitung, son dern von dem Vortrag als erlaubter Verbreitung aus. Das ist natürlich der springende Punkt. Wenn cs Hoffmanns Darlegungen gelingt, die Mitwelt zu überzeugen, daß die Rund- funkvcrbreitung 1. nichts anderes als eine Verbreitung durch Vortrag ist und 2. daß der Vortrag grundsätzlich in jeder Form gestattet ist, weil dasJnteressederAllgemein- heit an der Kenntnis des Werkes dies verlange — dann hat seine Meinung gesiegt. Indessen hat sie drei erhebliche Bedenken: 1. Die Vortragsfrciheit ist eine Ausnahmebestimmung und mithin nicht ausdchncnd zu verwenden. Auch wenn Hoff- mnnn dies als unwesentlich hinstellt, so spricht gegen ihn der Umstand, daß übertriebenes »Vorträgen» dem Geist des Urheber schutzes widerspricht. Auch die unten noch näher zu erwähnenden Landgerichtsurteile sind dieser Ansicht. 2. Rundfunkvcrbrcitnng ist eben doch — und nicht nur wirt schaftlich — etwas anderes als Bortrag, wie dies neuerdings vr. G. Simson in Gew.Rsch. und N.R. 1925 S. 97 ff. dargetan hat. Auch darauf ist noch zurückzukommcn. 3. Wenn wirklich das Interesse der Allgemeinheit das Kcnnen- lernen eines erschienenen Werkes verlangt (und deshalb so weit gehend den Vortrag gestattet), wie wird dann dieses Recht der Allgemeinheit berücksichtigt bei Werken, deren sich kein Vortragen der annimmt? Wenn also solches Recht auf Kenncnlernen nur auf den mündlichen Weg beschränkt ist, so ist cs kein so starkes Recht, daß man, wie Hofsmann unternimmt, darauf die Aus dehnung des Vortragsrechts stützen kann, sobald es sich der vervielfältigenden Verbreitung nähert.
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