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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1925
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- 1925-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1925
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sdi- l30, 8. Juni 1925. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtsckm. Buchbandel 9247 Auch l)r. Simson (in Gew.Rsch. u. U.R.) kommt zu dem Er gebnis, daß ohne Änderung der Gesetzgebung, zumal da das Reichsgericht die Schutzbestimmungcn für den Urheber immer aus- dchncnd ausgelcgt hat, ein «das Rechtsempfinden befriedigendes Ergebnis« zu erzielen ist — denn das Wesentliche sei nicht das Exemplar, sondern der Inhalt. Aber er verzichtet auf juristische Begründung, geht in den Gcdankengängcn der «Verbreitung« wie die Landgcrichtsurtcile, erwähnt aber ganz besonders, daß die Aufführungen, die durch Rundfunk wicdergcgeben werden, weit über den Tatbestand des »Vortrags» hinausgchcn, wenn sie auch noch nicht den vollen Tatbestand der Ausführung auswciscn (?). Es bleibt also nur noch zum Schluß zu erwähnen, daß — wenn der Schutz des Autors gegen Rundsunksendung gegeben ist ' derBerleger ebenfalls seine Rechte gegen die Sendcgcsellschastcn vertreten kann. vr. Goldbaum, der die Autorenrechte vor den Berliner Landgerichten vertreten hat und die beiden Urteile ver öffentlichte, sagt im »Geistigen Arbeiter» (Nr. 3, Ende März 1925): »Weder Buch- noch Bühncnverlcger noch die Gesellschaften, die berechtigt sind, das tonzcrtmäßige Aufführungsrecht zu vergeben, verfügen über das Scndcrecht. Darüber verfügt nur der Autor.» Er rechnet also das Sendccccht in die trotz Bcrlagsübergabe dem Autor vorbchaltcnen Rechte des K 2 Abs. 2 VG. wie libersctzungs- rccht, Bearbeitungsrecht, Vcrfilmungsrccht und dergleichen. Das ist nicht so ohne weiteres sicher, wenn ich es auch in praxi nicht bestreiten will. In diese dem Verfasser ausnahmsweise vorbe- haltcncn Kategorien gehört das Scndcrecht zweifellos, sobald eine »Bearbeitung« für das Radio vorgcnommcn wird. Gewöhnliche originale Wiedergaben von kleinen Werken oder von Wertteilen gehören in den gewöhnlichen Tatbestand der Vervielfältigung und Verbreitung nach Z 2 Abs. I BG. und beeinträchtigten das Ver lagsrecht. (Hierüber vielleicht ein andermal noch Näheres.) Es empfiehlt sich jedenfalls, künftig in Vcrlagsverträgc, namentlich bei dichterischen Werken, eine Bestimmung über das Verhältnis der Übertragung eines Sendcrechts zum Verlagsrecht aufzunehmen. Wie aus den Vorgängen der letzten Zeit zu ersehen ist, wäre es falsch, sich bei vr. Hoffmanns Lehre von der Zulässigkeit der Rund- funkwiedergabe zu beruhigen. Zn demselben Thema erhielt das Börsenblatt noch folgende Zuschrift: In Nummer 88 des Börsenblattes vom 16. April finde ich unter dem Titel »Neue Nrhcbcrrcchtssragen« einen Artikel von Herrn Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann, Leipzig, der sich mit den durch den Rundfunk aufgeworfenen Fragen urheberrecht licher Natur befaßt. Sic haben, wie die Eingangsworte dieses Ar tikels besagen, Herrn Iw. Hoffmann zu einer Äußerung aufgefor- dcrt, ich hoffe aber, dieses Gastrecht nicht zu verletzen, wenn ich nachstehend darzutun versuche, daß dieser Sachverständige da zu einem völlig falschen Gutachten gekommen ist. Ich pflege sonst zu diesen Fragen nicht offiziell Stellung zu nehmen, es scheint mir aber, daß ich als Referent des Rcchtsschutzbüros der Autoren gesellschaft, Wien, für deren über 600 Mitglieder die Pflicht habe, diesen Ausführungen cntgcgenzutreten. Da ich den Ausführungen des Herrn vr. Hoffmann Zeile für Zeile nachgehen will, muß ich vor allem fcststellen, daß es kein kennzeichnendes Moment für den Rundfunk ist, daß er »nur ein Mittel zur Wiedergabe bereits existierenden Formgutes ist«, da es einerseits schon längst solche Mittel gibt, wie die Vorrichtungen für mechanische Musikinstrumente und wie cs streng genommen auch das bedruckte Papier isft andererseits wäre ein Urheberrechtsschutz gar nicht möglich, wenn es sich nicht um ein »bereits existierendes Formgut» handelte,,da bekanntlich bloße Ideen nicht geschützt werden, sondern ein Urheberrecht erst an einer Schöpfung entsteht, wenn sie eine objektive und subjektive Formung erfahren hat. Was! demnach den Rundfunk zu einer neuen Gattung der Wiedergabe macht, das ist, daß es sich um keine Wiedergabe für das Ge- ^ hör, streng genommen auch um keine mechanische, handelt, sondern um eine Verbreitung von Aufführungen und Vorträgen mittels durch Elektrizität hervorgerusener Schalltvellcn. Immerhin ist es unverständlich, warum der Begriff »Verbreitung» bloß die über- j tastung von Werken an das Publikum und nicht die rundsunkmä- ßige Wiedergabe erfassen sollte. Die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. November 1923 erscheint schon deshalb ver fehlt, wenigstens in der Form wie sie zitiert wird, da sic den Vor trag bloß als eine Nebenform des Zugänglichmachens eines Schrift werkes sieht. Es ist aber natürlich ganz klar, daß sowohl in Z l, Punkt l, wie auch in 8 l>, Absatz 3 der Gesetzgeber als »Bortrag« nur solche Schöpfungen gemeint hat, die ausschließlich für die mündliche Veröffentlichung an einen gewissen Kreis von Zu hörern bestimmt sind. Daß auch ein Schriftwerk entgegen seiner sonstigen Bestimmung, gelesen oder ausgeführt zu werden, auch ! fallweise vorgctragcn werden kann, tritt zu den Bcröfscntlichungs- ! arten der Schriftwerke bloß als ein Akzcssorium hinzu. Dadurch s ergibt sich von selbst, daß (wie uns auch der Sprachgebrauch bc- ! deutet) der Vortrag nur eine spezielle Art der Verbreitung ist, die vom Gesetz auch eine besondere Behandlung erfuhr. Warum dies > geschah, wird weiter unten zu begründen versucht. K ll des .D.Lit.U.G. zählt als ausschließliche Befugnisse des Urhebers auf, ^ das Werk zu vervielfältigen (d. h. cs in einer konkretisierten Form j in beliebiger Anzahl herzustellen) und gewerbsmäßig zu ver breiten (d. h. das Werk entgeltlich in Gestalt von Verviclsäl- , tigungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen). Aus dem Kreis ausschließlicher Befugnisse, wozu nach Absatz 2 be züglich der Bühncnwcrke und der Werke der Tonkunst die öffent liche Aufführung kommt, hat das Gesetz ausdrücklich die Ver leihung und das Recht des öffentlichen Vortrages von Schrist- ^ werken oder von Vorträgen, sobald diese in konkreter Form er schienen sind, ausdrücklich ausgenommen. Praxis, Gericht »nd auch die Theorie müssen sich, äs lege lato, an den Wortlaut des Gesetzes halten, wie ihn der Gesetzgeber seinerzeit gedacht und gebildet hat, und ich halte es für nutzlos und schädlich, von irgend welchen, natürlich stets subjektiv gefärbten Definitionen auszu gehen. Der Gesetzgeber hat nun, wie ich deutlich entwickelt zu haben glaube, im Auge gehabt, den Urheber gegen jegliche Ver breitung — und der Begriff »Verbreitung« ist eben so allgemein, daß er jede Weitervcrmittlung des Werkes umfaßt —zu schützen. Dadurch fällt nun selbstverständlich auch die Verbreitung durch den Rundfunk in die durch das Gesetz geschützte Sphäre hinein. Die besondere Behandlung der Vorträge und der Schrift werke, die fallweise auch vorgctragcn werden können, stammt daher, daß hier eine besondere Art der Verbreitung vorlicgt, die der Gesetzgeber augenscheinlich begünstigen wollte. Ein Vortrag setzt gewiß eine ganz beschränkte Anzahl von Zuhörern voraus, denen das Werk mündlich und direkt zur Kenntnis gebracht wird. Soweit cs sich nun um Vorträge handelt, die in Buchform oder etwa in Form von Grammophonplatten bereits der Öffentlich keit zugänglich gemacht worden sind, also als »erschienen« gelten müssen, versteht es sich von selbst, daß der Gesetzgeber auf einen weiteren Schutz verzichten zu können glaubte, weil der Urheber ja seinen Nutzen aus den erwähnten konkreten Formen ziehen konnte und schon durch den Willen zur Konkretisierung offenbar kundgcgeben hat, daß er auf sein Monopolrecht verzichten wollte. Bei Schrift werken liegt die Sache ähnlich, und es kommt noch hinzu, daß der Gesetzgeber offenbar der Ansicht war, daß ein solcher Vortrag dem Urheber nicht schaden, sondern sogar durch die Popularisierung seines Werkes nützen könnte. Ob dieser Vortrag durch einen Künstler oder Dilettanten stattfindet, mag dem Urheber wohl nicht gleichgültig sein, ist aber gewiß rechtlich gleichgültig. Nicht gleichgültig ist aber, daß Schriftwerke und Vorträge durch den Rundfunk nicht direkt und mündlich, sondern durch das Medium der Elektrizi tät verbreitet werden! Der Ansicht des Herrn vr. Hoffmann, daß der Umstand, daß das D.Lit.U.G. den Vortrag erschienener Schriftwerke ungeschützt läßt, während cs den Bortrag von Kompositionen nicht zuläßt, für seine Meinung sprechen sollte, kann ich durchaus nicht bci- pflichten. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Vor trag eines Schriftwerkes etwas durchaus anderes als der Vor trag eines Musikstückes ist. Während im ersten Falle der Bor trag, wie oben bereits erwähnt, akzessorisch zu den übrigen Ver breitungsarten eines Schriftwerkes hinzukommt, ist ein Vortrag irr?»
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