Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19250606
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192506067
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19250606
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-06
- Tag1925-06-06
- Monat1925-06
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9248 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- ISO. 8. Juni >925. eines Musikstückes, streng genommen, nicht denkbar, weil dies schon in den Begriff der Aufführung hineinsällt, d. h. die eigent liche Art ist, durch die ein Werk der Tonkunst einem größeren Kreise zugänglich gemacht werden kann, sodaß bei Freigabe dieser Vcröffentlichungsart der Autor um sein ganzes materielles Äqui valent käme. Es darf nicht übersehen werden, daß das Urheber- gefetz als solches einen eminent materiellen Hintergrund hat. Alle geistigen Schöpfungen sind an die Allgemeinheit gerichtet und dem allgemeinen Zugriff ausgesetzt, und auch heute noch be deuten die Ansprüche, die die Allgemeinheit an die Werke eines geistigen Schöpfers zu haben glaubt, eine große Einschränkung der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers, die sich in allen Ur hebergesetzen sehr deutlich bemerkbar machen. Alle Schutzbestim mungen des Urhebergesetzes bedeuten daher ebenso materielle An sprüche des Urhebers, wie die Ausnahmen von diesen Berechti gungen materiellen Freiheiten der Allgemeinheit entsprechen. Jeder billig denkende Beurteiler wird daher zugeben, daß diese Ausnahmen im Gesetz sehr einschränkend interpretiert werden müssen. Wenn nun der Rundfunk, der ja ungezählten Menschen zugänglich ist, willkürlich als unter die Bestimmungen, die für den mündlichen Vortrag gelten, eingereiht werden sollte, würde dies als eine schwere Schädigung der Autoren anzusehen sein. Aber nicht nur das, sondern auch die Verleger würden darunter zu leiden haben, da sich die Besitzer von Rundfunkapparaten die Gebühr hierfür auch aus dem Grund leisten, um sich alle Ausgaben für Bücher, Aufführungen und andere Darbietungen ersparen , zu können. Mit einem Wort! ich fasse zusammen, daß mir -die An sicht des sehr geehrten Herrn Rechtsanwalts vr. W. Hosfmann gänzlich unhaltbar zu sein scheint, und daß ich cs wohl für außer ordentlich notwendig halte, daß -das D.Lit.U.G. eigene klare Bestim mungen für den Rundfunk erhalte, daß mir aber die einstweilen im Gesetz enthaltenen Bestimmungen ausreichend erscheinen, um die neuen Erscheinungen und Fragen, die durch den Rundfunk entstanden, urheberrechtlich in gerechter Weise subsumieren zu können. In der Erwartung, daß Sic diese Ausführungen nicht für unnötig halten werden, zeichne ich mit dem Ausdruck der vor züglichsten Hochachtung vr. Fritz Stein, Stein-Verlag, Wien, Leipzig. Diese Zuschrift wurde vor Veröffentlichung Herrn vr. Willy Hoffmann-Lcipzig vorgelegt, der solgendes erwidert: Erwiderung. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hossmann in Leipzig. I. Ich stimme mit Herrn vr. Stein darin überein, daß cs sich bei der sunkmäßigen Wiedergabe um eine neue Art von Wiedergabe handelt, sodaß eben die Rechtsfrage die ist, ob jene Wiedergabe zu den dem Urheber nach ß 11 L.ll.G. zustehcnden Kategorien von urheberrechtlichen Befugnissen gehört, oder ob es sich um eine neue Art der Wiedergabe handelt. Im letzteren Falle müßte, wenn der Verfasser geschützt werden soll, eine Ab änderung insbesondere des Z 1l L.U.G. vorgenommcn werden, da das Deutsche Urhebergesetz — im Gegensatz zur ausländischen Gesetzgebung — dem Verfasser eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht das volle unumschränkte Recht an seinem Werke gibt, sondern nur die im H ll L.U.G. aufgczähllcn urheberrecht lichen Befugnisse, deren Summe den Inhalt seines Urheberrechts ausmacht. II. Daß ich das Urteil des Reichsgerichts vom 7. ll. 1923 (R.G.Z. 1076 S. 279), soweit es sich um die Frage des Nachdruckes vor Ablauf der Schutzfrist handelt, für verfehlt halte, habe ich bereits in einem Aussatz im G.R.U. 1924 S. 31 dargctan (vgl. hierzu auch meinen Kommentar S. 21). Darum handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht. In jenem Urteile findet sich aber keine Ausführung darüber, daß der Bortrag nur eine Neben form des Zugänglichmachens eines Schriftwerkes sei. III. Es bleibt noch zu beweisen, daß der Gesetzgeber unter Vortrag nur an die mündliche Veröffentlichung von Schöpfungen sür einen gewissen Kreis von Zuhörern gedacht hat. Hierüber findet sich weder in den Motiven noch in den Kommentaren des Gesetzes etwas. Daß der Sprachgebrauch den Vortrag nur als eine spezielle Art der Verbreitung ansieht, ist richtig. Aber es wird verkannt, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff der Verbreitung nicht den allgemeinen, sondern den eingeschränkten verstanden hat, nämlich jede Handlung, durch die ein Exemplar des Werkes anderen Per sonen, als den bei der Herstellung und Vervielfältigung dos Werkes beteiligten, zugänglich gemacht wird. So wörtlich das Reichs gericht in der zitierten Entscheidung. Die Verbrcitungsbefugnis ist lediglich ein Akzessorium der Vervielsältigungsbcfugnis, sie bezieht sich auf das durch irgendeine Art der Wiedergabe her gestellte Vervielfältigungscxemplar. Im Gegensatz hierzu steht die Vortragsfrciheit erschienener Schriftwerke, die sich auf die mündliche Vermittelung des Inhaltes des Werkes, nicht seiner urheberrechtlich geschützten Form bezieht. Ich sehe in dieser Bortragsfreiheit nicht eine Ausnahmevor schrift, sondern die notwendige Folge des Willens des Gesetz gebers, daß vom Augenblick des Erscheinens an das Recht des Verfassers eingeschränkt wird zugunsten des Rechtes der All gemeinheit. Da somit die rundfunkmäßige Wiedergabe eines er schienenen Schriftwerkes das Ergebnis hat, die Kenntnis des Werkes in der Allgemeinheit zu fördern (ohne damit der Öffent lichkeit die Möglichkeit zu geben, von diesem Werke wirklich Be sitz zu ergreifen durch Erlangung einer dauernden, jederzeit repro duzierbaren Wiedergabe), so erfüllt der Rundfunk dadurch lediglich jenen Willen des Gesetzgebers. IV- Ich stimme mit Herrn vr. Stein darin überein, daß der Bortrag eines Musikwerkes als eine Aufführung dieser Kompo sition anzusehen ist, und erblicke mit Herrn vr. Stein den Grund der Unzulässigkeit von Vorträgen erschienener Kompositionen darin, daß ein solcher Bortrag die wcsensgerechte Wiedergabe dieses Werkes ist. Die mündliche Bekanntgabe des Inhaltes eines Schriftwerkes aber ist gerade die wcsensgerechte Wiedergabe dieses Schriftwerkes nicht, weil, wie ich bereits hervorgehoben habe, wir gewohnt sind, ein Schriftwerk zu lesen und nicht zu hören, sodaß ein wirkliches Erfassen dieses Werkes nur durch seine Lektüre möglich ist. Der Vortrag bildet nur Anreiz zur Lektüre. V. Ich halte es mit Herrn vr. Stein für richtig, daß die durch den Rundfunk aufgeworfenen Fragen urheberrechtlicher Qualität bei der wohl bevorstehenden Revision der revidierten Berner Übereinkunft geregelt werden; gerade im Hinblick auf die bei uns im Gegensatz zu anderen Gesetzgebungen bestehende Vor tragsfreiheit. Zum Schluß weise ich noch darauf hin, daß der Internationale Funkrechtkongreß in Paris (April 1925), an dem ich als deutscher Vertreter teilgenommen habe, gerade mit Rücksicht auf jene Vor tragsfreiheit folgende Entschließung gefaßt hat: »Das Urheberrecht, anerkannt durch die revidierte Berner Übereinkunft vom Jahre 1908 zum Schutze von Werken der Li teratur und Kunst, bezieht sich auf die Wiedergabe urheberrecht lich geschützter Werke, gleichviel, in welcher Weise diese Wieder gabe oder der Bortrag oder die Aufführung geschieht. Das Ur heberrecht bezieht sich somit auch auf die funkmäßige Wiedergabe.» „Neuere österreichische Buchkunst". Kantate-Jcstausstellung der Deutschen Bücherei. Anläßlich des hundertjährigen Jubiläums des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hatte die Deutsche Bücherei in ihrem schönen, neben dem großen Lesesaal gelegenen Ausstellungsraum eine Aus stellung »Neuere österreichische Buchkunst« veranstaltet, die eine Ge samtschau der in buchkünstlerischer Hinsicht hervorragendsten Werke des österreichischen Verlages und der um die Pflege der österreichischen Buchkunst hochverdienten Österreichischen Staatsdruckerei brachte. Daß aus dieser Ausstellung die Wiener Buchkunst am stärksten ver treten war, darf nicht wundernehmen, wenn man bedenkt, welch« be deutsame Nolle Wien gerade aus diesem Gebiete gespielt hat und wie es bestrebt ist, auch in der Gegenwart Vorbildliches und einer großen Vergangenheit Ebenbürtiges zu leisten. Und wie man an diesen Erzeugnissen moderner österreichischer Buchkunst das einigende Band, das uns in so vieler Beziehung mit dem Bruder-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder