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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050606
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-N ILS, s. Juni 1S05. Amtlicher Teil. 5803 1. die von dem Bücherankauf unabhängige geschenkweise Überweisung von Büchern an Bibliotheken und 2. der Verkauf von Büchern durch die Gesellschaft zum Ladenpreise von uns in keiner Weise beanstandet werden, daß aber die Verbindung von Geschenk und Verkauf, wie sie in dem oben angeführten H 3 der neuen Grundsätze geschehe, nicht gestattet werden könne, weil hierin zweifellos ein Rabattangebot von ca. 50«/« liege. Unser Ersuchen, diese Bestimmung fallen zu lassen und sich lediglich aus den Verkauf zum Ladenpreise und unabhängig davon aus Geschenke an arme Biblio theken zu beschränken, hat die Gesellschaft abgelehnt. Inzwischen hatten sich die Verhältnisse dadurch zugespitzt, daß im Anfang d. I. die Fa. Cludius L Gaus in Berlin, welche den Büchervertrieb an Volksbibliotheken als Spezialität betreibt, und darum durch die Konkurrenz der Gesellschaft besonders schwer betroffen wird, Klage gegen den Vorstand des Börsenvereins dahin erhob, daß dieser gezwungen werden soll, die ihm zu Gebote stehenden Machtmittel gegen die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung in Anwendung zu bringen, um diese zur Einhaltung der Ladenpreise zu zwingen. Einen ähnlichen Antrag hat die Firma auch für die diesjährige Hauptversammlung des Börsenvereins angemeldet. Bei der prinzipiellen Bedeutung der Angelegenheit entschloß sich der Vorstand des Börsenvereins, dieselbe dem Vereinsausschuß zu unterbreiten. Dieser hat sein einstimmiges Gutachten dahin abgegeben, „daß in den neuen Grundsätzen für den Geschäftsverkehr der Gesellschaft ein öffentliches Angebot uner laubten Rabattes enthalten sei und daß der Börsenverein diese Praxis im Interesse des gesamten an Volksbibliothcken liefernden Sortimentsbuchhandels verhindern müsse." Nachdem somit die zunächst in Betracht kommenden Instanzen innerhalb des Börsenvereins —Vorstand und Vereinsausschuß — sich in der vorliegende» Frage schlüssig gemacht haben und zu der übereinstimmenden Ansicht gelangt sind, daß der von der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung betriebene Buchhandel in der jetzigen Gestalt im Interesse des Sortimentsbuchhandels nicht geduldet werden dürfe, wenden wir uns nun mehr an alle an die Gesellschaft licsernden Verleger mit dem Ersuchen, für ihren Verlag die sich aus der Sach lage ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Dadurch, daß die Gesellschaft öffentlich und dauernd ankündigt, daß sie die in ihren Katalogen enthaltenen Werke tatsächlich mit ca. 50°/« Rabatt liefert, wird, sofern der Verleger dem nicht widerspricht, der Ladenpreis dieser Werke überhaupt ausgehoben und es würde laut Rest- buchhandelsordnung K 2 die Pflicht des Verlegers sein, diese Aushebung des Ladenpreises im Börsenblatt be kannt zu machen und die Bücher überall zu beliebigen Preise» verkaufen zu lassen. Der genannte Paragraph bestimmt: »Der Ladenpreis ist allgemein aufgehoben: ») sobald der Verleger die Aushebung erklärt oder Veranstaltungen getroffen hat, die einer Auf hebung gieichstehen.« »Im Falle a) liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzuzeigen.« Das dauernde, öffentliche und mit Genehmigung des betr. Verlegers erfolgte Angebot eines hohen Rabatts auf dessen Verlagsartikel muß als eine solche Veranstaltung angesehen werden, die einer Aufhebung des Laden preises glcichkommt. Wir nehmen an, daß Sie, geehrter Herr Kollege, diesen Schritt für Ihre Verlagsartikel nicht tun wollen und darum ersuchen wir Sie heute, Ihre weiteren Lieferungen an die Gesellschaft davon abhängig zu machen, daß diese gegenüber dem Vorstand des Börsenvereins die bündige Verpflichtung eingeht, Ihre Verlags artikel nur zum Ladenpreise zu verkaufen oder ganz unabhängig vom Kauf zu verschenken, jeden falls aber jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt zu unterlassen. Wir wiederholen, daß wir die dem Allgemeinwohl dienenden Bestrebungen der Gesellschaft in vollem Maße anerkennen, daß wir nicht daran denken, ihr die geschcnkwcisc Überweisung oder den Büchervertrieb an Volks bibliotheken unmöglich zu machen. Wir sind vielmehr überzeugt davon, daß die Gesellschaft ihre Ziele ungestört auch weiter wird verfolgen können, wenn sie einen Weg sucht, auf dem sie den unerläßlichen Forderungen des Buchhandels Nachkommen kann, der nicht untätig zusehen darf, wenn ihm ein großes Absatzgebiet durch eine Konkurrenz völlig entzogen wird, gegen die der Sortimentsbuchhandel unter keinen Umständen aufkommen kann. Aber auch dem Verlagsbuchhandel, für sich allein genommen, kann es nicht gleichgültig sein, wenn die Gesell schaft, aus den: betretenen Wege fortfahrend und sich unter energischer Leitung entwickelnd, allmählich die Liefe rungen an die Volksbibliotheken monopolisierte und damit eine die Rechte des Verlegers gefährdende Macht stellung gewänne. L-chon jetzt dienen die umfangreichen Kataloge der Gesellschaft vielfach bei der Gründung von Volksbibliotheken als Hilfsmittel, während die den Buchhändlern unmögliche Gewährung von ca. 50"/« Rabatt die Konkurrenz des Sortimentsbuchhandels völlig ausschließt. Nicht zu einem Kamps gegen den Verein, sondern zu einer gütlichen Einigung hoffen wir mit Hilfe der beteiligten Verleger zu kommen, deren Pflicht es ist, uns hierbei ihre Unterstützung zu leihen. In der Über zeugung, daß es möglich sein muß, die Bestrebungen der Gesellschaft mit den Interessen des Buchhandels in Einklang zu bringen, halten wir uns für verpflichtet und für berechtigt, Ihre Mitwirkung zur Abstellung eines Schadens für den gesamten Buchhandel nachzusuchcn, dessen Umfang und Wirkung heute noch gar nicht abzu sehen ist. Wir beabsichtigen, von der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung die Unterschrift des nach stehenden Verpslichtungsschcines zu fordern, der nur dasselbe vorschreibt, was jeder Buchhändler, Verleger wie, Sortimenter, einzuhalten verpflichtet ist, und ihr mitzuteilen, daß die maßgebenden Verleger ihr nur unter der Bedingung der Unterzeichnung weiter liefern werden. Wir ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Kollege, um umgehende Mitteilung Ihres Einverständnisses, von welcher wir dann unverzüglich der Gesellschaft gegen über Gebrauch machen werden. Eine Karte zu gefl. Benutzung beischließend hochachtungsvoll Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus, Erster Vorsteher. SSS"
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