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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1905
- Strukturtyp
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- Band
- 1905-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1905
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- Deutsch
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134, 13. Juni 1905. Nichtamtlicher Teil. 5183 Personen heranzuziehen, von denen nützliche Anregungen, Er klärungen und Mitteilungen zu erwarten sind. Das von der Konsultation ausgearbeitete Projekt soll dann sofort dem Reichs rat zur Begutachtung und Beschlußfassung unterbreitet werden. Das Ministerkomitee verordnete ferner, daß der allerhöchste Befehl vom 12. Mai 1863 und das Dekret des Ministerkomitees vom 5. September 1879, die Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften betreffend, und ebenso auch die Bestimmungen, betreffs der Über gabe des Rechts zur Herausgabe von Zeitschriften an andere Personen, aufgehoben werden sollen. Ferner sollen die Be- Straßenverkauf, den Handel auf Eisenbahnstationen und an andern öffentlichen Orten, nicht aber auf die Buchhandlungen und Lesekabinette in Anwendung kommen. Bücher, die der Minister des Innern als schädlich bezeichnet, sollen künftig der Akademie der Wissenschaften, geeigneten Spezialisten und gelehrten Kollegien zur Begutachtung unterbreitet werden. In den Jahren 1876 und 1881 wurde allerhöchst befohlen, daß außer histori schen Dokumenten, Wörterbüchern und belletristischen Werken, kein Buch in kleinrussischer Sprache gedruckt werden dürfe. Im Ministerkomitee wurde nun auch die Frage erörtert, ob es nicht zeitgemäß wäre, diese für die Volksaufklärung der Kleinrussen nachteilige Maßregel aufzuheben und es wurde beschlossen, die Meinungen der Akademie der Wissenschaften, der Universitäten von Kijew und Charkow und der Generalgouverneure von Kijew, Podolien und Wolhynien darüber einzuholen. In der am 10./23. Februar stattgefundenen ersten Sitzung der Konsultation zur Ausarbeitung des Entwurfs einer neuen Preß- gesetzgebung unter dem Vorsitz von D. Kobeko erklärte der Ver treter des Ministeriums des Innern, Fürst Schachowskoj, sein Minister habe zwar gegen die Aufhebung der Zensur für die hauptstädtische und Prooinzialpresse prinzipiell nichts ein zuwenden, müsse aber darauf bestehen, daß es nur stufen weise vorgenommen werde, weil es an kompetenten Personen, denen man die Rechtsprechung über Preß- delikte anvertrauen könne, einstweilen noch fehle. Er wolle auch gegen die Aufhebung der Zensur von Büchern im Umfang von mindestens fünf Druckbogen und bei Übersetzungen von nicht unter zehn Druckbogen nicht protestieren; die Zensur der Tele gramme, Kinder- und Volksschriften, Theaterstücke und der Bücher für die Fremdvölker in den Grenzländern müsse aber einstweilen noch beibehalten werden. Das Resultat dieser ersten Sitzung war die einstimmige Erklärung, daß sowohl die hauptstädtische, wie auch die provinzielle periodische Presse von der Zensur befreit werden müsse und nur auf gerichtlichem Weg zur Verantwortung gezogen werden dürfe. Einem Journalisten erklärte Herr Kobeko privatim, daß er selbst prinzipiell für Preßfreiheit sei und daß man Preßvergehen nur gerichtlich verfolgen und richten dürfe. Er sagte auch, der Entwurf des neuen Preßgesetzes könne etwa binnen einem Jahr fertig gestellt werden. Von den Voten der Mitglieder der Konsultation sind besonders die des Senators erwähnenswert, sie alle erklärten sich für vorbehaltlose Preßfreiheit Der Herausgeber des »Europäischen Boten«. Herr Stassjulewitsch, äußerte auch, daß gegenwärtig die Lage eines Pferdediebs günstiger ihn gerichtet und verurteilt zu Haben bestrafen, während dieser ohne jegliche Prozedur, durch administrative Verfügung bestraft werden könne; die Presse müsse daher unbedingt gegen jede Will- antwortlich gemacht werden. Die Frage, ob die bisherige Konzession zur Herausgabe einer Zeitschrift beibehalten werden solle, oder ob es künftig jedem unbescholtenen, handlungsfähigem russischen Untertan unbeschränkt gestattet werden könne, Zeitschriften herauszugeben, führte zu lebhaften Debatten. Gegen die unbedingte Freiheit zur Heraus gabe einer Zeitschrift sprachen der Vertreter des Ministers des Innern und die Fürsten Meschtscherskij und Zertelew. Sie be haupteten u. a., daß dort, wo die bloße Anzeigepflicht eingefllhrt ist, die Leiter mancher Preßorgane nicht immer ganz saubere Persönlichkeiten seien. Für die prinzipielle Freiheit zur Heraus gabe von Zeitschriften erklärten sich der Vertreter des Justiz ministers, der Herausgeber der -Nowoje Wremja« Ssuworin, Senator Koni, Arssenjew und andre angesehene und hochgeschätzte Personen. Koni fügte noch hinzu, daß, wenn man den Zeitungen Zensurfreiheit gewähre, man sie auch vom Konzessionszwang be freien müsse. Der Antrag, die Angelegenheiten der Presse der Akademie der Wissenschaften zur Entscheidung zu überweisen, wurde abgelehnt, weil in politischen und sozialen Fragen die Akademie nicht kompetent sei. Bei der schließlichen Abstimmung, ob für Zeitungen und Zeitschriften die bloße Anzeigepflicht genüge, oder ob das bisherige Konzessionssystem beizubehalten sei, stimmten vierzehn Personen gegen acht für die bloße Anzeigepflicht und damit für das Prinzip, daß jeder unbescholtene russische Bürger, der mindestens 25 Jahre alt ist, das Recht haben müsse, Zeitungen und Zeitschriften herauszugeben, ohne dazu eine Erlaubnis zu bedürfen. Zu den vierzehn Beistimmenden gehörten der Vorsitzende D. Kobeko, der Bischof Kirill und der Professor der geistlichen Akademie Roshdestwenskij. Wie sehr man sich in allen gebildeten Gesellschaftskreisen für den Gang der Arbeiten dieser Konsultation interessiert, beweist u. a. auch die Tatsache, daß in einer Versammlung der Gesell schaft von Vertretern der Druckereigewerbe und der damit zu sammenhängenden Berufe der Vorsitzende die Mitteilung machte, daß er Herrn D. Kobeko ersucht habe, auch Mitglieder dieser Gesellschaft, Buchhändler, Verleger, Buchdrucker, Lithographen usw., zur Teilnahme an den Beratungen einzuberufen. In den folgenden Sitzungen der Konsultation wurde auch die Frage, ob Zeitungen und Zeitschriften, wie bisher, Kautionen zu stellen haben, erörtert. Gegen die Kautionspflicht äußerte sich so gar der Bischof Antonin; er sagte, die geistliche Zensurbehörde habe nie Kautionen beansprucht, folglich müsse auch die bürgerliche Presse ohne solche auskommen können. Für die Beibehaltung der Kautionen stimmten zehn Mitglieder, und damit wurde diese Frage zu Ungunsten der Befreiung von der Kautionspflicht ent schieden. Dann wurde darüber debattiert, ob man dem Minister des Innern das bisherige Recht, der Presse die Erörterung gewisser, für den Staat besonders wichtiger Fragen und Mitteilungen zu verbieten, auch ferner gewähren solle. Die Abstimmung ergab Stimmengleichheit, und das ausschlaggebende Votum des Vorsitzenden war zu gunsten der Abschaffung dieses Rechts. Herr Kobeko bemerkte jedoch, daß dieser Entscheid im Reichsrat noch gründlich abgeändert werden könne. Als die Konsultation sich dann mit der Bücherzensur beschäftigte, erklärte der Bevollmächtigte des Ministeriums des Innern, daß man diese Zensur vorläufig noch nicht die Überwachung der gedruckten Bücher übertragen könne. Die meisten Mitglieder der Konsultation widersprachen jedoch mit großer Entschiedenheit und erklärten, die Regierung sei verpflichtet, für eine den Bedürfnissen entsprechende Kontrolle zu sorgen. Eine Abstimmung über diese Frage fand nicht statt, denn der Vor sitzende erklärte, es sei wünschenswert, erst noch die Meinungen der großen Verlagsfirmen zu hören. Man beschloß nun zehn Ver leger zur nächsten Sitzung einzuladen, und diese erklärten dann einstimmig, sie seien mit den meisten Mitgliedern der Konsultation einverstanden, daß die Bücherzensur gänzlich abgeschafft gewähren, ein bereits erschienenes Buch nachträglich zu beschlag nahmen, und zwar nur unter der Bedingung, daß Bücher im Umfange von fünf oder weniger Druckbogen binnen zwei Tagen und solche über fünf Bogen binnen einer Woche freigegeben oder bleiben. Die Verleger betonten noch besonders, daß alle wissen schaftlichen, namentlich aber alle technischen Werke eine unbe schränkte Druckfreiheit genießen müßten. Schließlich stimmten neunzehn gegen zwei Mitglieder der Konsultation für den Vor schlag, daß jedes Buch, das binnen einer Frist von sieben Tagen nicht beschlagnahmt wird, als freigegeben zu betrachten sei. Ferner wurde beantragt, daß die auf Preßdelikte bezüglichen Paragraphen der Kriminalgesetze und die Bestimmungen über den Verschiedene, bei der Konsultation eingelaufene Eingaben, darunter auch die des Direktors der St. Petersburger Telegraphenagentur, die Aufhebung der Zensur für Telegramme betreffend, wurden einer Kommission zur Berichterstattung überwiesen. Einige Mit- 722'
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