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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1905
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- Deutsch
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5584 Nichtamtlicher Teil. ^5 137, 16. Juni 1905. er kann wohl ein die Berechtigung erweisendes Moment sein, aber ebensowohl kann diese existieren, ohne daß der Gebrauch sich auf eine erheblich zu nennende Zeit erstreckt. Im Hinblick hier auf kann es nicht als zutreffend erachtet werden, wenn man von einer erwerbenden Verjährung des ausschließlichen Rechts auf eine besondre Bezeichnung gesprochen hat. Der Verleger ist aber nicht auf § 8 beschränkt, er kann sich auch auf die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, da es ja zweifellos ist, daß er durch die Begründung eines Konkurrenzunternehmens unter dem gleichen Titel in seinem Gewerbebetrieb und in seinem Vermögen empfindlich ge schädigt wird. Hiernach muß also die obige Frage in dem gleichen Sinne beantwortet werden, in dem sie bei Zeitungstiteln beantwortet worden ist, und es kann nicht für notwendig erachtet werden, daß der Verleger in dem mit dem Herausgeber ab zuschließenden Vertrage demselben ausdrücklich die Ver pflichtung auferlegt, ein Sammelwerk unter dem gleichen Titel innerhalb einer bestimmten Frist nicht herauszugeben Eine derartige Vertragsklausel ist nach Ansicht des Verfassers nicht nur überflüssig, sondern auch geradezu schädlich, da aus ihrer Aufnahme in den Vertrag die Folgerung abgeleitet werden könnte, daß ohne eine ausdrückliche Bindung des Herausgebers es demselben vollkommen unbenommen wäre, ein Konkurrenzunternehmen mit gleichem Titel zu begründen. Dies ist aber nach dem hier vertretenen Standpunkte mit Nichten der Fall. Fuld. Kleine Mitteilungen. Zum fünfundzwanzigjährigen Jubiläum des Wies badener Buchhändler-Vereins. — Ende der siebziger Jahre vorigen Jahrhunderts drang im Buchhandel die Erkenntnis immer mehr durch, daß gegen Willkür und Schädigung, gegen Unsolidität und Schleuderei der einzelne Buchhändler allein schwer ankämpfen und wenig ausrichten, daß dagegen im engern Zusammenschluß der unter denselben Handels bedingungen arbeitenden Kollegen ein Kampf gegen auftretende Mißstände viel wirksamer geführt werden kann. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler be rief im Jahre 1878 eine Versammlung hervorragender Berufsgenossen nach Weimar, um über die schwierige Lage des Sortimentsbuchhandels Beratungen zu pflegen. Hier Handels allgemein anerkannt und eingehend über ihre Abhilfe verhandelt. Man entschloß sich, den Börsenvcrcin durch Neu organisation in den Stand zu setzen, geschäftliche Mißbräuche und Als besonders wichtige Vorbedingung im Kampf gegen die Schleuderei empfahl damals Adolf Krön er die Bildung von Lokal- und Provinzialvereinen. Diese Mahnung fand allgemeine Beachtung. Den wenigen damals schon bestehenden Kreis- und Ortsvereinen — als ältere sind, wenn man von den großen Landesvereinigungen, wie Süddeutschem Buchhändlerverein, Schweizerischem Vuchhändlerverein usw. absieht, zu nennen: der Badisch-Pfälzische Buchhändler-Verband (gegründet 1875), Kreis verein Mecklenburgischer Buchhändler (gegründet 1850), Kreis verein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler (1843), Korporation der Berliner Buchhändler (1848), Hamburg-Altonaer Buchhändler- vcrein (1860), Verein der Buchhändler zu Leipzig (1833), Wiener Korporation (l861) — gesellten sich nun in rascher Folge viele andre hinzu, so daß der Vörsenoerein jetzt achtundzwanzig solcher anerkannter Vereine zählt. Die Jahre 1878, 1879 und 1880 undzwanzigjähriges Jubiläum in Ehren feiern. Am 18. Juni vollendet sich nun auch ein Vierteljahrhundert, seitdem der Wiesbadener Buchhändler-Verein gegründet worden ist, der zugleich mit dem Inkrafttreten der neuen Satzungen des Börsenvereins — Kantate 1888 — sich dem Börsen verein als Organ angliederte. Ist der Wirkungskreis des Wies badener Vereins auch gerade kein weiter, so ist doch der Buch einen großartigen internationalen Fremdenzufluß hat, ein stark entwickelter. Dazu kommt noch, daß Wiesbaden als Hauptstadt der Provinz Hessen - Naussau Sitz vieler staatlicher Behörden, Bibliotheken, Institute, Schulanstalten u. s. w. mit größerem Bücherbedarf ist. Es ist nun ein Verdienst des Vereins, daß er in der Rabattfrage schon vor langen Jahren, als in andern Kreisen noch kein Erfolg zu verzeichnen war, durch wirkungsvolle Eingaben an die Ministerien und durch geschickte Aufklärung der staatlichen Behörden bahnbrechend vorgegangen ist und damals eine Herabsetzung des geforderten Rabatts auf 5^ erlangt hat. Stets ließ es sich der Verein angelegen sein, das Ansehen des deutschen Buchhändlerstandes zu wahren, und war immer be müht, die Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Deshalb wacht er auch mit besonderm Eifer darüber, daß der Bücherbedarf der Behörden usw. am Orte gedeckt werde. Seine segensreiche Tätig keit wurde nicht nur von seinen Mitgliedern durch treues Fest halten an dem Verein belohnt, sondern seine auf das Wohl des ganzen Buchhandels gerichteten Bestrebungen fanden stets lebhafte Anerkennung im Mitteldeutschen Buchhändler-Verband und im Börsenverein, kurz im ganzen Buchhandel. Männer aus dem Wiesbadener Verein — an ihrer Spitze der alte Limbarth, dem der Buchhandel stets ein dankbares Ge denken bewahren wird — waren es auch, die den Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel in seinen jungen Jahren leiteten und dazu beitrugen, seine Bedeutung zu festigen und zu kräftigen. Zu seinem fünfundzwanzigjährigen Jubiläum sei der Wies badener Buchhändlervcrein begrüßt als ein wackerer und ver- den eignen Interessen das Wohl des Ganzen aus dem Auge ließ. Möge er als Mittelpunkt freundschaftlichen Verkehrs der Wiesbadener Standesgenossen im engern Zusammenschluß auch immer die Kraft finden, dem Wohl seiner Mitglieder in jeder Weise dienen zu können. Wir beglückwünschen den Verein als einen Hort für die Wahrung der ideellen und materiellen Inter essen unsers Standes und wünschen ihm auch für die Zukunft fördernde Einmütigkeit und befriedigenden Erfolg in seinen Be- Jnwiefern können Kunstwerke unzüchtig sein? Vom Reichsgericht. — Die Frage klingt paradox, da die Antwort auf der Hand zu liegen scheint, daß die Gebilde idealen Schaffens stets über dem Gemeinen stehen und schon deswegen nicht un züchtig sein können. Der jüngst erschienene neueste Band der Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen ent hält ein Erkenntnis, an dessen Spitze die oben gestellte Frage gesetzt ist. Die »Hamburger Nachrichten, vom 11. Juni 1905 schreiben darüber: Die Überschrift ist, wie der In halt der Entscheidung lehrt, vielleicht nicht ganz geschickt gefaßt, das Urteil selbst aber ist deswegen recht interessant, weil sich das Reichsgericht gegen die Auffassung ausspricht, daß Kunstwerke sowie Reproduktionen von Kunstwerken unter keinen Umständen die Eigenschaft unzüchtiger Dar bietungen im Sinne des Strafgesetzbuchs annehmen könnten. Die Strafkammer Berlin hatte einen Händler von der An klage aus § 184 St.-G.-B. sreigesprochen, der Postkarten mit Ab bildungen üppiger nackter Frauen verkauft hatte (vergl. unsere Mitteilung im Börsenblatt 1904, Nr. 273. Red.). Diese Post kartenbilder waren Reproduktionen von Originalgemälden, die auf der vorjährigen Pariser Kunstausstellung ausgestellt waren. Aus der Tatsache der Zulassung zur Kunstausstellung entnahm die Strafkammer, daß es sich bei den Originalen um Kunstwerke handle, und kam dann weiter zu dem Ergebnis daß, so wenig wie die Originale kraft ihrer Eigenschaft als Kunstwerk »unzüchtig, sein könnten, dieser Vorwurf gegen die Reproduktionen erhoben werden dürfe. Diese Erwägung schränkte die Strafkammer allerdings dahin ein, daß es wohl Kunstwerke geben könnte, die, in einem Museum oder Salon ausgestellt, trotz ihres sinnlichen Gehalts das Schamgefühl nicht verletzten —, während Reproduktionen den Charakter des Unzüchtigen haben könnten; dann müsse aber aus der Reproduktion selbst hervor- gchen, daß sie keinen andern Zweck verfolgen wolle, als geschlecht-
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