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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1905
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8042 Nichtamtlicher Teil. 214 14. September 1905. Beziehungen mancherlei Aufträge zuführte, wurde er durch seinen Bruder, Herrn Julius Rühle, unterstützt, der dem inzwischen sehr gewachsenen Betriebe noch heute als Druckereifaktor vorstehl und in dieser Betätigung heute gleichfalls ein Jubiläum feiert. Auch mit Herrn F. Rüttinger, dem späteren Mitinhaber der Firma Schmitz L Olbertz in Düsseldorf, verband sich Herr Carl Rühle zu der Gesellschaftsfirma Rühle L Rüttinger; doch bestand diese Handelsgesellschaft nur kurze Zeit (1882/83). Erst 1884 trat er nun seine ganze Arbeitskraft dem eignen Unternehmen widmen. Buchhändlerische Fachliteratur (Starke, Wie ich den Buchhandel erlernte; das Gehilfenblatt: Leipziger Korrespondenzblatt für den deutschen Buchhandel) und andre kleine und größere Werke bildeten den Anfang der verlegerischen Betätigung. Auch ein buchhändlerisches Kommissionsgeschäft wurde einige Jahre lang mit Erfolg geführt. Es ging an die Firma Carl Fr. Fleischer über, als der wachsende Musikverlag die volle Aufmerksamkeit des jungen Unternehmers erforderte. Der Musikverlag, der bis dahin nur in bescheidenem Umfange betrieben worden war, entwickelte sich unerwartet schnell zu großer Bedeutung durch den im Jahre 1888 erfolgten Ankauf des P. I. Tongerschen Musikverlags in Köln mit gegen 3000 Verlagswerken. Der günstige Geschäftserfolg, den die geschickte Ausbeutung dieser großen Verlagsbestände brachte, ermutigte zu weitern Vergrößerungen, die neben der eignen, geschickten und weiter erfolgreichen Verlags- und Druck tätigkeit im Laufe der Jahre durch Erwerbung der Verlags bestände und Verlagsrechte folgender Firmen geschahen: Arnold Verlag (Stuttgart), Paul Pfretzschner (Markneukirchen), Th. Lichten berg (Breslau-Stuttgart), Th. Stürmer (Stuttgart), H. Weinholtz (Berlin-Leipzig), G. W. Niemeyer (Hamburg), Eduard Kühn (Berlin). Schon im Jabre 1884 hatte Herr Carl Rühle in der Heinrich straße (Nr. 11, alte Nr. 7) in Reudnitz (Leipzig) ein eignes Geschäftshaus erbaut. Im Laufe der Jahre wurden mehrfach Nachbargrundstücke erworben und weitere Bauten aufgeführt, um dem enorm gewachsenen Betriebe Raum zu schaffen, denn die an fänglich sehr bescheidene Druckerei hat sich wider Voraussicht und Verhoffen sehr vergrößert; eine Noten- und Steindruckerei, eigne Notenstecherei, Plattengießanstalt, Buchbinderei sind hinzu gekommen, und auch die ungemein lebhaft gestaltete Verlags expedition erfordert viel Platz zur schnellen, geordneten Arbeits erledigung; ein Saal von 670 Quadratmeter Bodenfläche steht ihr jetzt zur Verfügung. — In der Leitung des Geschäfts wird der Gründer und heutige Jubilar durch seinen Bruder und zwei seiner Söhne verständnisvoll unterstützt. Weitere schöne Erfolge werden nicht ausbleiben. Unsre auf richtigen Wünsche begleiten das fernere Wirken des tatkräftigen Kollegen. (Red.) Urheberrechtsschutz-Vertrag zwischen Spanien und Ecuador (in Kraft getreten am 15. Januar 1905). — Artikel 1. Die Urheber literarischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke, die bis zu diesem Tag veröffentlicht wurden oder in Zukunft veröffentlicht werden würden, genießen in jedem der beiden Länder wechselseitig diejenigen Vorteile, welche in gegenwärtiger Übereinkunft festgesetzt sind, sowie alle diejenigen, welche in dem einen oder andern Staat gesetzlich für den Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gewährleistet sind oder in Zukunft gewährleistet werden. Sie sollen hinsichtlich der Gewährleistung dieser Vorteile, der Erlangung von Schadenersatz und der gerichtlichen Nachdrucks-Verfolgung den selben Schutz und denselben gesetzlichen Rekurs genießen, welche den Inländern in jedem der beiden Länder sowohl durch die be- sondcrn Gesetze über das geistige Eigentum, als durch die all gemeine Gesetzgebung in Zivil- und Strafsachen gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden. Der Ausdruck »literarische, wissenschaftliche oder künst lerische Werke« umfaßt Bücher, Broschüren oder alle andern Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke mit oder ohne Text; musikalische Kompositionen und Musik- Arrangements; choreographische Werke; Werke der Zeichen kunst, Malerei, Bildhauerei und Gravur; Lithographien, Illustra tionen; geographische Karten; Photographien und im besondern Phototypien; Pläne, Skizzen und auf Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaften im allgemeinen bezügliche plastische Werke; überhaupt jegliches Erzeugnis literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Gebietes, das durch irgend ein Druck- oder Vervielfältigungsverfahren veröffentlicht werden könnte. Artikel 2. Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander jedes Vierteljahr durch Vermittlung ihrer Gesandt schaften oder auf anderem genehmigten Wege eine Liste der jenigen Werke mitzuteilen, für welche in dem betreffenden Lande die Urheber oder Verleger sich ihre eignen Rechte mittels Er füllung der gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten geschützt haben. Artikel 3. Wenn in einem der beiden Länder der gericht liche Beweis zu erbringen ist, daß der Urheber, Übersetzer oder Verleger in dem Ursprungslands durch Erfüllung der gesetz lichen Förmlichkeiten sein Recht geschützt hat, genügt zu diesem Beweise eine Bescheinigung des spanischen Ministeriums de Fo- mento, bezw. des Staatssekretariats de Fomento von Ecuador, beglaubigt durch den Staatsminister, bezw. das Departement der auswärtigen Angelegenheiten und gegebenenfalls die betreffenden diplomatischen oder konsularischen Vertreter. Sollte die Person, welche das Eigentum nach den Gesetzen des einen Landes besitzt, an das betreffende Departement des andern ein oder mehrere Exemplare des Werks, welches den Gegenstand des Verfahrens bildet, eingesandt haben oder einsenden, so genügt jedoch zum Beweise die Einsendung des Werks und der Nachweis seiner Übereinstimmung mit der Verzeichnung in der amtlichen, im vorhergehenden Artikel erwähnten Liste, und es soll die Über sendung der erwähnten Bescheinigung nicht nötig sein. Wird auf Grund des betrügerischen Charakters einer Veröffentlichung von berechtigter Seite Beschwerde oder Klage erhoben, so soll die Tatsache der Verzeichnung des Werks in dieser Liste jedenfalls genügen, um die Verbreitung der Veröffentlichung, bis die Tat sachen aufgeklärt sind, zu verhindern. Artikel 4. Die Abmachungen des Artikels 1 finden auch auf die in einem der beiden Länder erfolgende Darstellung oder Auf führung dramatischer oder musikalischer Werke der Urheber oder Komponisten des andern Landes Anwendung. Artikel 5. Den Originalwerken werden ausdrücklich die jenigen von inländischen oder fremden Werken hergestellten Über setzungen gleichgestellt, die von einem Urheber, der einem der beiden Länder angehört, veranstaltet sind. Demzufolge sollen die Übersetzungen hinsichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem andern Staat den durch gegenwärtige Übereinkunft für die Originalwerke ausgemachten Schutz genießen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß der Zweck gegenwärtigen Artikels nur da hin geht, den Übersetzer in Beziehung auf die von ihm gefertigte Übertragung des Originalwerks zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Übersetzer irgend eines in toter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes ein ausschließliches übersetzungsrecht zu übertragen. Artikel 6. Die Staatsangehörigen des einen der beiden Länder, als Urheber von Originalwerken, sollen das Recht des Einspruchs gegen die Veröffentlichung jeder nicht von ihnen genehmigten Übersetzung dieser Werke im andern Lande haben, und zwar während der ganzen Dauer des Zeitraums, für welchen der Genuß des literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Eigentumsrechts an dem Originalwerk ihnen zugestanden ist; die Veröffentlichung einer nicht genehmigten Übersetzung wird infolgedessen in jeder Beziehung dem unerlaubten Nachdruck des Werks gleichgestellt. Dieselben Rechte sollen wechselseitig die Urheber dramatischer Werke hinsichtlich der Übersetzungen oder der Darstellungen von Übersetzungen ihrer Werke genießen. Artikel 7. Ebenso sind die nicht autorisierten indirekten Aneignungen verboten, als Adaptationen, sogenannte Nach ahmungen im guten Glauben, Entlehnungen, Transkriptionen musikalischer Werke und überhaupt jede ohne Einwilligung des Urhebers mittels Drucks oder auf der Bühne vorgenommener Benutzung von dramatischen oder musikalischen Werken. Artikel 8. Doch soll wechselseitig in jedem der beiden Länder die Veröffentlichung von mit erklärenden Anmerkungen versehenen Auszügen oder ganzen Stücken aus den Werken eines Urhebers des andern Landes in der Sprache des Originals oder in Über setzung erlaubt sein, vorausgesetzt daß die Quellenangabe erfolgt ist und daß diese Veröffentlichungen für den Unterricht oder das Studium bestimmt sind.
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