Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050914
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190509142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050914
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-09
- Tag1905-09-14
- Monat1905-09
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 214, 14. September 1905. Nichtamtlicher Teil. 8043 Artikel 9. Die in periodischen Veröffentlichungen erschienenen Artikel, deren Rechte nicht ausdrücklich Vorbehalten worden sind, können von allen andern Veröffentlichungen derselben Art unter der Bedingung vervielfältigt werden, daß das Original, welchem sie entnommen sind, angegeben werde. Artikel 10. Die gesetzlichen Bevollmächtigten oder Vertreter der Urheber, Komponisten und Künstler sollen wechselseitig und in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegen wärtige Übereinkunft den Urhebern, Übersetzern, Komponisten und Künstlern gewährt. Artikel 11. Die durch gegenwärtige Übereinkunft anerkannten Rechte literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Eigen tums werden den Urhebern, Übersetzern, Komponisten und Künstlern oder ihren Rechtsinhabern während des Zeitraums gewährleistet, während dessen ihnen gemäß der Gesetzgebung des Ursprungs landes dieses Eigentum gewährleistet ist. Artikel 12. Nach Erfüllung der zur Sicherung des Eigen tumsrechtes an einem bestimmten literarischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Werke in den beiden Staaten erforderlichen Förmlichkeiten ist die Einfuhr, der Verkauf oder die Ausstellung dieses Werkes in jedem der beiden Länder ohne Zustimmung der Urheber, Verleger oder Eigentümer verboten. Artikel 13. Jede entgegen den Bestimmungen dieser Über einkunft veranstaltete Ausgabe oder Vervielfältigung eines wissen schaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werkes wird als Nachmachung betrachtet. Wer nachgemachte Werke oder Gegen stände herausgegeben, verkauft, zum Verkauf gestellt oder in das Gebiet eines der beiden Länder eingeführt hat, wird dem Fall entsprechend nach den in dem einen oder andern der beiden Länder geltenden Gesetzen bestraft. Einen erschwerenden Umstand des Eingriffs bildet die Titel änderung eines Werks oder die Abänderung des Textes in Hin sicht auf seine Veröffentlichung. Artikel 14. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Überein kunft sollen in keiner Weise das jedem der beiden Staaten zustehcnde Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetz gebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu erlauben, zu überwachen oder zu verhindern, hinsichtlich dessen die zu ständige Behörde dieses Recht ausüben lassen würde. Die gegen wärtige Übereinkunft soll ebensowenig das Recht des einen oder des andern der beiden Staaten beeinträchtigen, die Einfuhr solcher Bücher in sein eignes Gebiet zu verbieten, welche nach seinen innern Gesetzen oder nach mit andern Mächten Unterzeichneten Abmachungen als Nachmachungen erklärt sind oder erklärt werden würden. Artikel 15. Es ist wohlverstanden, daß als Verkäufe, Auf führungen, Darstellungen oder Ausstellungen wissenschaftlicher, literarischer oder künstlerischer Werke, welche durch diese Übereinkunft untersagt werden, diejenigen zu betrachten sind, welche öffentlich oder aus Spekulation erfolgen, und nicht die jenigen, welche von Privaten ohne Gewinnzweck gemacht werden, wie die zwischen Personen, die keinen Handel mit fraglichen Werken treiben, abgeschlossenen Privat-Verkäufe oder die. Privat- Aufführungen, -Darstellungen und -Ausstellungen literarischer und künstlerischer Werke in Privathäusern. Artikel 16. Das Verbot, Werke, die nicht von ihren Ur hebern oder mit ihrer Ermächtigung veröffentlicht worden sind, in dem einen oder andern der beiden Länder nachzudrucken, zu ver öffentlichen, einzuführen, zu verkaufen, darzustellen, auszustellen oder aufzuführen, verpflichtet die beiden Staaten nicht, amtlich darüber zu wachen, daß solche Nachdrucke, Veröffentlichungen, Einführungen, Verkäufe, Aufführungen, Ausstellungen oder Dar stellungen nicht erfolgen; es liegt vielmehr den Interessenten oder deren Vertretern ob, den betreffenden Behörden die vor kommenden oder schon geschehenen Nachdrucke, Einführungen, Verkäufe rc. anzuzeigen, damit durch gesetzliche Wege und Ver fahren diese Unternehmungsarten verhindert oder bestraft werden. Demzufolge müssen die Autoren in den beiden Ländern ihre diesbezüglich mit genügenden Vollmachten ausgerüsteten Ver treter haben. Artikel 17. DaS Verbot, Werke, auf welche diese Überein kunft sich bezieht, zu verkaufen, betrifft nicht solche, die zur Zeit der Veröffentlichung der Übereinkunft in beiden Ländern daselbst zum öffentlichen Verkauf ausgestellt sein sollten. Um letztere fest zustellen, sollen sie auf Verlangen des Interessenten von der zu diesem Zweck bestimmten Behörde gezeichnet werden. Artikel 18. Beide Staaten sichern sich gegenseitig die Be handlung der meistbegünstigten Nation dergestalt zu, daß, wenn in irgend einer Vereinbarung über den Schutz des geistigen Eigen tums der eine Staat einer dritten Macht größere Vorteile ein räumen sollte, der andre dieselben Vorteile unter den gleichen Voraussetzungen genießen soll. Artikel 19. Die gegenwärtige Übereinkunft soll zwei Monate nach dem (am 15. November 1904 erfolgten) Austausch der Rati fikationsurkunden in Kraft treten und während eines Zeitraums von sechs Jahren in Wirksamkeit bleiben; sie soll weitere Geltung behalten, bis sie von einem oder dem andern der beiden vertrag schließenden Teile gekündigt worden ist, und noch während eines Jahres nach ihrer Kündigung. Die beiden Teile behalten sich jedoch die Befugnis vor, in ge meinsamem Einverständnis jegliche Änderung oder Verbesserung darin einzuführen, deren Nützlichkeit die Erfahrung dargetan haben wird, und die mit seinem Geist und seinen Grundsätzen vereinbar ist. Artikel 20. Die Ratifikationsurkunden der gegenwärtigen Übereinkunft sollen in Quito oder in Madrid sobald als möglich ausgetauscht werden (am 15. November 1904 ausgetauscht). (Nach: Hedeler's Export-Journal.) Post. — Nächste Postverbindungen nach Swakopmund und Lützeritzbucht: 1. Für Brief- und Paketsendungen nach Swakopmund und für Paketsendungen nach Lüderitzbucht mit dem Dampfer „Pro fessor Woermann«, ab Hamburg am 15., ab Cuxhaven am 17. Sep tember, in Swakopmund etwa am 10. Oktober. Schluß in Ham burg am 17. September für Briefe 6 Uhr vormittags, für Pakete 4 Uhr nachts. Letzte Beförderung ab Berlin Lehrter Bahnhof am 16. September für Briefe 11 Uhr 58 Minuten abends, für Pakete 1 Uhr 27 Minuten nachmittags. 2. Für Briefsendungen nach Lüderitzbucht und solche nach Swakopmund mit besonderm Leitvermerk mit dem englischen Dampfer über Kapstadt, ab Southampton am 16. September, in Lüderitzbucht etwa am 9. und in Swakopmund am 12. Oktober. Letzte Beförderungen am 15. September ab Cöln 6 Uhr 1 Minute nachmittags, ab Oberhausen 7 Uhr 54 Minuten nachmittags, ab Berlin Schlesischer Bahnhof 11 Uhr 23 Minuten vormittags. Die nächsten Posten aus Swakopmund, Abgang am 17. und 27. August, sind zu erwarten am 16. und 17. September. Zum Urheberrechtsschutzvertrag zwischen Norwegen und den Vereinigten Staaten von Amerika. — Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika hat unter dem 1. Juli 1905 folgende »Proklamation« erlassen: In Erwägung, daß durch Sektion 13 des Kongreß-Gesetzes vom 3. März 1891, betitelt »Abänderungs-Gesetz des Titels sechszig, Kapitel drei, der Revidierten Statuten der Vereinigten Staaten betreffend den Schutz der Urheberrechte«, vorgesehen ist, daß besagtes Gesetz »auf einen Bürger oder Unterthanen eines fremden Staates oder einer fremden Nation nur dann Anwendung finden soll, wenn betreffender fremder Staat oder betreffende fremde Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika den Genuß des Urheherrechts auf wesentlich derselben Grundlage gewährt wie seinen eigenen Bürgern; oder wenn betreffender fremder Staat oder betreffende fremde Nation einem internatio nalen Übereinkommen angehört, das Gegenseitigkeit in der Ge währung des Urheberrechts festsetzt und nach dessen Bestimmungen der Beitritt zu solchem Übereinkommen in das Belieben der Ver einigten Staaten gestellt ist«, in Erwägung ferner, daß durch besagten Artikel gleichfalls vorgesehen ist, daß »das Vorhandensein einer dieser Bedingungen von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Proklamation von Zeit zu Zeit, wie es die Zwecke dieses Gesetzes erfordern, festgestellt werden soll«, und in Erwägung, daß befriedigende amtliche Versicherungen darüber gegeben worden sind, daß in Norwegen das Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten den Genuß des Urheber- 1067*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder