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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1905
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- Deutsch
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5728 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 141, 21. Juni 1905. einigung erlesener Geister, zu der Emanuel Geibel. Friedrich Bodenstedt. Paul Heyse, Heinrich von Sybel, der Kulturhistoriker Riehl, Hans Hopfen, Justus von Liebig und andre gehörten. Und aus diesem Kreise heraus ist auch der Dichterruhm Hermann Linggs, der später geadelt wurde, erkannt worden und erwachsen. Er war am 22. Januar 1820 zu Lindau im Bodensee als Sohn eines Rechtsanwalts geboren, besuchte dort und in Kempten die Schule und studierte in München, Berlin, Prag und Freiburg i. B. Medizin. Er trat dann als Arzt in die bayerische Armee ein und lebte in dieser Eigenschaft in verschiedenen Garnisonen, bis er 1851 seinen Abschied nahm und sich dauernd in München niederließ. König Maximilian II. setzte ihm einJahresgehalt aus, das ihm ermöglichte, sich nur seinen poetischen Arbeiten hinzugeben. Als lyrischer Dichter und Dramatiker nimmt Lingg einen hervor ragenden Rang ein. Der Ton der Ode und Hymne klingt aus allen seinen Poesien hervor. Mit seinen Gedichten (1. Bd. 7. Ausl. Stuttgart 1871) wurde er zuerst 1854 von Geibel in die Literatur eingeführt. Ihnen folgten später zwei weitere Sammlungen Gedichte (Bd. II. 3. Ausl.. Stuttgart 1874; Bd. III, ebd. 1870), ferner das dramatische Gedicht -Die Walküren- (2. Ausl., 1865), angelegte Epos -Die Völkerwanderung» (2. Ausl., Stuttgart 1892). Außerdem seien von seinen Werken hervorgehoben »Vaterländische Balladen und Gesänge» (1869), -Dramatische Dichtungen, Gesamt ausgabe- (Stuttgart 1897) und -Neue Folge- davon (ebd. 1899), »Clytia», eine Szene aus Pompeji (2. Ausl., München 1887) usw. nachdem er seine Gedichtsammlungen, »Jahresringe», neue Ge dichte (Stuttgart 1889), dann den Band -Schlußrhythmen», neueste Gedichte (Stuttgart 1901) herausgegeben hatte. Eins seiner schönsten Bücher ist seine Selbstbiographie -Meine Lebensreise» (Berlin 1899), in der er seiner Münchener Früh- und Werdezeit und den Genossen jener Tafelrunde ein schönesDenkmal gesetzt hat- (Sprechsaal.) Nachahmung von Einbänden. (Vergl. Börsenblatt Nr. 136.) Ein Beamter äußerte mir kürzlich seine Verwunderung dar über, daß so wenig Einbände zur Eintragung in das Muster register angemeldet werden, und es ist in der Tat auffallend, wie wenige Verleger von diesem Schutz ihrer Einbände Gebrauch machen. Die jüngste Einsendung der Franckh'schen Verlags handlung liefert zu diesem Kapitel einen neuen Beitrag. Ich habe schon vor Jahren im Börsenblatt über einen Fall be richtet, in dem ein wertvoller Einband von unbefugter Seite nachgebildet, in Massen verbreitet und dadurch entwertet wurde, ohne daß eine Verurteilung erzielt werden konnte, da der be treffende Einband nicht im Musterregister eingetragen war. Manche Verleger glauben noch heute, daß ihre Einbände durch das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste geschützt seien, während sie in Wirklichkeit vogelfrei sind und von jedem benutzt werden können, solange sie nicht in dem bei den Amtsgerichten geführten Musterregistern eingetragen sind. 8 14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Kunstwerken, lautet: -Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste ge stattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie usw. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.« Es dürfte interessieren, wie diese Bestimmung z. B. vom Ober landesgericht Dresden näher definiert wird. Es sagt: -Unbestritten ist es, daß der Einband eines Buches ein Werk der Industrie und zwar, je nach dem Umfange des betreffen den Betriebes, der Fabriken oder des Handwerks ist. Er ist an sich kein integrierender Bestandteil des Buches — der Druckschrift — selbst. Das ergibt sich daraus, daß der Vertrieb ungebundener Bücher, der früher die Regel bildete, auch in der Neuzeit noch vielfach vorkommt, und daß anderseits gerade jetzt vielfach Einbanddecken als etwas Besonderes — getrennt vom Buche — angefertigt und veräußert werden. Der Einband, der, für sich allein betrachtet, ein Werk der Industrie ist, bleibt es auch dann, wenn er mit der Druckschrift verbunden wird, womit natürlich in keiner Weise gesagt sein soll, daß das ge bundene Buch als Ganzes lediglich aus dem Gesichts und sein Autorschutz 1892, S. 21.) -Wird am Bucheinband eine Verzierung angebracht, so handelt es sich jedenfalls in der Regel um eine Verzierung eben schnitts; niemand wird sie als etwas andres, als einen am Einband angebrachten Schmuck betrachten. An sich aber kann weder die Art des Herstellungsverfahrens, noch die größere oder geringere Bedeutung des zutage tretenden künstlerischen Schaffens dazu führen, den Schmuck als eine Verzierung des Buches selbst anzusehen. Wenn der Künstler die Nachbildung seines Gemäldes auf dem Buchdeckel ge stattet, so handelt es sich hierbei in gleicher Weise um die Nach bildung an einem Jndustriewerke, wie dann, wenn die Nach bildung an einer Vase, einem Becher oder dergleichen zu- gelaffen wird.« Obgleich die Dehnbarkeit der bekannten §§ 4 und 6, Absatz 4 des Gesetzes vom 9 Januar 1876 den Verlegern bedeutenderJllustrations- werke manche Sorge bereitet, so genießen doch die geringwertigsten Text illustrationen ohne jede Förmlichkeit den Schutz des Urheberrechts gesetzes an Werken der bildenden Künste, während grade derjenige Teil eines Buches, auf dessen künstlerische Ausschmückung oft die größten Mühen und Kosten verwendet werden, der Einband, von jenem Schutz ausgeschloffen ist. Darin liegt zweifellos eine Härte, indes bleibt, solange keine gesetzliche Lösung hierfür gefunden ist, den Verlegern wertvoller Einbände nur die Anmeldung beim Musterregister des Amtsgerichts, die in solchen Fällen — und zwar vor Ausgabe des betreffenden Werkes — nicht versäumt werden sollte. Ist es fraglich, ob der zu schützende Einband im Verlauf einiger Jahre noch schutzbedürftig ist, so kann zunächst der Schutz für 3 Jahre vorgenommen und vor Ablauf dieser Zeit Uber die Frage, ob der von der Redaktion des Börsenblatts zitierte § 15 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 eine Handhabe bietet, die Nachbildung eines nicht ins Musterregister eingetragenen Einbandes zu verfolgen, liegt meines Wissens noch keine richterliche Entscheidung vor, ihre Herbeiführung wäre daher gewiß von allgemeinem Interesse. Der Erfolg erscheint aber immerhin zweifelhaft, und der sicherste Schutz wird daher immer der bleiben, alle wichtigen Einbände ins Musterregister eintragen zu lasten. Die Gebühr einer Eintragung für zunächst dreijährigen Schutz betrug z. B. 1 auch die Kosten sind also so geringfügige, daß sie bei keinem wichtigern Einbande gescheut werden sollten. Stuttgart, 17. Juni 1905. Julius Müller (Süddeutsches Verlags-Institut). Anfrage. Ist eine Buchdruckerei berechtigt, zirka 26000 rohe Bogen eines Werkes ohne jede Emballage dem Verleger abzuliefern, oder ist eS allgemein Brauch, die Bogen in geeigneter Verpackung (zwischen Brettern) zur Ablieferung zu bringen? Die Vuchdruckerei hat das Papier gut zwischen Bretter ver packt erhalten. Leipzig. Raimund Gerhard. Anmerkung der Redaktion. Aus obiger Anfrage kann man schließen, daß es unterlassen wurde, für die Art der Ab lieferung mit der Druckerei besondre Abmachungen zu treffen. Sind also besondre Wünsche nicht ausgesprochen worden, so soll nach unsrer Erkundigung Ablieferung an am Orte wohnende Kunden in plano unverpackt Leipziger Ortsgebrauch sein. Verpackung behufs Lagerns hätte vorgeschrieben und dem Drucker
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