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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1905
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- Deutsch
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.P 144, 24. Juni 1S05. Nichtamtlicher Teil. 5825 träglich unbeschädigt und unversehrt wieder herbeigeschafft werden, so erlischt die Ersatzverbindlichkeit der Postverwal tung für den Nachnahme- oder Postauftrags-Betrag. Mau kann dann nur von einer Verzögerung der Beförderung oder Bestellung sprechen. »Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Em pfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend be funden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermutung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten über einstimmend befunden worden ist.» Man wird immer davon ausgehen müssen, daß die Postverwaltung nur die vertragsmäßig gehaltene Ver mittlerin zwischen Absender und Empfänger ist und infolge dessen auch nur das zu vertreten hat, was während der Zeit mit der Sendung vorgeht, während welcher die Post verwaltung die Sendung in Verwahrung hat. Ein Post paket wird z. B. bei der Einlieferung gewogen und das er mittelte Gewicht im Beisein des Absenders auf der zugehörigen Paketadresse notiert. Gleichzeitig wird bei der Annahme die Be schaffenheit des Pakets aus Verschluß und haltbare Verpackung hin geprüft. Pflicht des Empfängers ist es, vor der Aus händigung des Pakets an ihn durch die Postverwaltung, zu prüfen, ob das bei der Aufgabe ermittelte Gewicht noch das selbe ist, und ob der Verschluß und die Verpackung keine Vermutung zuläßt, daß mit dem Inhalt der Sendung während der Zeit der Postvermittelung eine Veränderung vor sich gegangen sein kann. Gleichzeitig muß beobachtet werden, ob eine Veränderung des Inhalts eingetreten ist, obgleich Ge wicht und Verschluß und Verpackung mit dem Befunde bei der Annahme übereinstimmt. So kann z. B. eine Flüssigkeit in die Sendung eingedrungen sein, die den Inhalt der Sendung wert los oder teilweise wertlos macht. In diesem Falle haftet die Postoerwaltung für den entstandenen Schaden, obgleich Gewicht und Verschluß bei der Einlieferung und bei der Aushändigung unverändert ist. Notwendig ist nur, daß der Ersatzanspruch sofort geltend gemacht wird, und daß augenscheinlich die Beschädigung nicht schon vor der Auf lieferung zur Post bestanden hat. Eine Veränderung des Inhalts der Sendung liegt auch vor, wenn bei der Aus händigung ein schwereres Gewicht festgestellt wird als bei der Auflieferung. Ein Ersatzanspruch kann nicht erhoben werden, wenn das Gewicht der Sendung sich verändert infolge der Naturbeschaffenheit des Gutes, wie z. B. infolge von Eintrocknen oder Anziehen von Feuchtigkeit. Ist eine Sendung vom Empfänger un beanstandet angenommen worden, so erlischt die Ersatz pflicht der Postverwaltung, denn dadurch ist die Vermutung begründet, daß die Sendung in demselben Zustand in die Hände des Empfängers gekommen ist, wie sie vom Absender der Postverwaltung zur Beförderung und Aushändigung übergeben worden war. »Wenn eine Wertangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwal tung zu leistenden Schadenersatzes zugrunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist in betrllglicher Absicht zu hoch deklariert worden, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.» Angenommen ein Wertpaket mit 600 Wertangabe, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. das ordnungsmäßig zur Postbeförderung und Aushändigung aufgegeben worden ist, geht verloren, so wird die Postver- waltung ohne weiteres vollen Ersatz leisten, wenn unzweifel haft feststeht, daß die Wertangabe auch dem wirklichen Wert der Sache entspricht. Hat der Inhalt der Sendung aber einen wirklichen Wert von 1000 so hat der Absender nur einen Anspruch auf 600 ^ Ersatz. Dem Absender steht nach dem Gesetz kein Recht zu, Kurssteigerungen oder Erhöhungen der Marktpreise zu benutzen, um seinem Objekt einen größern Wert zu geben als den an gegebenen , für den er die tarifmäßige Ver sicherungsgebühr in Ansatz zu bringen beabsichtigt. Gerät nur ein Teil des Inhalts durch Beschädigung, ver zögerte Beförderung oder Aushändigung in Abgang, so wird seitens der Postoerwaltung der Schaden auch nur im Ver hältnis zum angegebenen Wert gedeckt. Trifft es z. B, daß der Absender eine Sendung mit einem wirklichen Wert von 1000 ^ als Wertsendung aufgibt und nur 600 dekla riert, ein wirklich entstandener Schaden beläuft sich aber auf 600 so erkennt die Postoerwaltung sich nur für gehalten, 360 (°/,»1 Ersatz zu leisten. Ist der Wert einer Sendung zu hoch angegeben bei der ordnungsmäßigen Einlieferung zur Postversendung, so ist zu unterscheiden, ob Unkenntnis des wirklichen Werts, oder Fahrlässigkeit, oder böse Absicht vorliegt. Auf keinen Fall wird die Postoerwaltung mehr als den wirklichen Schaden ersetzen. Ist nachgewiesen, daß bei zu hoher Wert angabe die Absicht des Absenders vorlag, sich oder einem andern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so verliert der Absender nicht nur jeden Anspruch auf irgend welchen Schadenersatz, sondern die Postverwaltung wird auch die Bestrafung des Absenders auf Grund des Z 263 des Reichsstrafgesttzbuchs anregen. Derselbe lautet: widrigen Vermögensoorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betrugs mit Gefängnis bestraft, neben welchem aus Geldstrafe bis zu Dreitausend Mark, sowie aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließ lich auf die Geldstrafe erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur aus Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.» Wenn bei Paketen die Angabe des Wertes unterblieben ist, mit anderen Worten, wenn die Sendung als gewöhn liches Paket aufgegeben wurde, so vergütet die Postverwal tung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr als 3 für je >/, KZ --- 500 Z des Gewichtes der ganzen Sendung. Pakete, die weniger als >/, KZ wiegen, werden den Paketen zum Gewicht von >/, KZ gleichgestellt, Uberschießende Gramme für ein halbes Kilogramm gerechnet. Bei Feststellung des Gewichts kommt nicht nur der ganze Inhalt der Sendung in Frage, sondern auch die Verpackung. Im Falle eines Verlustes hat der Absender das Recht, sich das Verpackungsmaterial ersetzen zu lassen. Wenn auch das Gesetz über diesen Punkt nur von Verlust spricht, so hat aber die Postverwaltung immer auch Ersatz geleistet für Beschä digung oder verzögerte Beförderung oder Aushändigung. Setzt z. B. eine Sendung infolge schlechter Verpackung Fett oder Flüssigkeit ab, wodurch der Inhalt einer andern Sendung zum Teil minderwertig geworden ist, so wird die Post verwaltung für den entstandenen Schaden innerhalb der Grenze 3 aufkommen. Der Absender hat dann noch unbeschadet der Ersatzleistung durch die Post das Recht, vom Absender der Sendung, die den Schaden verursacht hat, 769
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