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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1918
- Strukturtyp
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- 1918-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1918
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- Deutsch
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rungen des Aufsatzes bereit, daß Dr. Schmid gegen die neue Fassung keine Einwendungen mehr erhob. Damit wäre die ganze Sache er ledigt gewesen, wenn Prof. Bettelheim sich nicht auf einmal seiner Heransgeberwürde erinnert und erklärt hätte, daß er der Drohung Dr. Schunds nicht weichen würde. Er sei, schrieb er an Dr. de Gruyter, bereit, die Haftung für den Artikel zu übernehmen, und er warte von ihm die Auslieferung des Bandes in seiner ursprüng lichen Form. Da auch Prof. Kleinberg seine schon in den Händen des Verlags befindlichen Änderungen zurückzog uud sich Prof. Bettelheim anschloß, so ersetzte Dr. de Gruyter den ursprünglichen Artikel durch einen anderen und gab in einer Fußnote dazu den Lesern Kenntnis, d-aß dies gegen den Willen des Herausgebers geschehen sei, nachdem der Verfasser die ursprünglich erteilte Zustimmung zur Abänderung seiner ersten Arbeit zurückgezogen habe. Kein Verleger hätte vorsichtiger, korrekter und fairer handeln können, wenn man berücksichtigt, daß das Maß der Verantwortlich keit bei Pressedelikten sich nach dem Maß der Beteiligung des Täters oder Mittäters bestimmt und der Kleinbergsche Aufsatz Behauptungen enthält, die eine Verurteilung wegen Beleidigung sehr wahrscheinlich machen. Gerade bei Beleidigungsklagen kann niemand den Ausgang eines Prozesses Voraussagen, und wenn dem Nechtsbeistand Prof. Bet telheims eine Verurteilung ausgeschlossen »scheint«, so gibt das noch keinerlei Gewähr, daß nicht das Gegenteil eintritt. Tie wei tere Verbreitung des Bandes hing in dem vorliegenden Falle von dem Willen Dr. de Gruyters ab, da die Verpflich tung aus dem Urheberrecht gegenüber Prof. Bcttelheim nicht als Legitimation zur Begehung einer strafbaren Handlung ange sehen werden kann. Das Maß der Verantwortlichkeit war zu der Zeit, als er noch keine Kenntnis von dem inkriminicrten Artikel hatte und sich infolgedessen auf seinen guten Glauben berufen konnte, ein ganz anderes als nach dem Schreiben Dr. Schmids und der beiden Künst ler, die sich ebenfalls durch den Artikel Dr. Kleinbergs beleidigt fühlten. Ist doch der Verleger als Verbreiter selbständiger Täter, dem nicht dadurch zur Straffreiheit vcrholfcn werden kann, daß der Her ausgeber sich zur Übernahme der Verantwortlichkeit bereit erklärt. Selbst § 21 des Pressegesetzes, der übrigens hier auch deswegen aus- scheidct, weil Herausgeber und Verfasser sich im Auslande befinden, be freit ihn nicht von der selbständigen Verantwortung, da es sich um eine nach den allgemeinen Strafgesetzen zu verfolgende Beleidigung handelt und Dr. de Gruyter nach dem Schreiben Dr. Schmids sich des ehrenkränkenden Charakters des Klcinbcrgschen Artikels bewußt sein konnte. Das aber genügt, um jede weitere Anslieferung des Bandes mit dem beanstandeten Artikel zu einer strafbaren Handlung zu machen. Ein weiterer Irrtum Prof. Bettelheims ist es, anzunehmen, daß die Beschwerdeführer sich mit der Aufnahme sachlicher Nichtigstellun gen in dem folgenden L^-and des Biographischen Jahrbuchs zufrieden geben, also zuwarten müßten, bis es ihm gefällt, etwaige Schädi gungen abzuwenden. Die ganze Taktik Prof. Bettelheims beruht offen bar ans der Vorstellung, daß Dr. Schmid und die anderen Beschwerde führer nur bluffen wollten, in Wirklichkeit aber gar nicht daran dach ten, ihre Drohungen wahr zu machen. Das ist zweifellos ein Irrtum, da genug innere und äußere Gründe vorliegen, die es dem Geschäfts führer des Karl-May-Verlags wünschenswert erscheinen lassen könn ten, die Öffentlichkeit mit einem neuen Karl-May-Prozeß zu beschäf tigen. Zudem handelt es sich für einen Menschen von ausgesprochenem Gerechtigkeitsgefühl wohl auch nicht so sehr darum, ob ein Verstoß gegen das kodifizierte Recht vorliegt, das doch im wesentlichen nur Form ist, als vielmehr um die der Sache innewohnende höhere Gerechtigkeit, bei der jeder nach seinem eigenen Gefühl zu entscheiden hat. Diesem Gefühl ist hier schon deswegen ein größerer Spielraum zu geben, als der Kleinbergsche Aufsatz, von seinem Tone ganz abgesehen, weder in formaler noch in sachlicher Beziehung strengste Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Einiges darin ist direkt falsch, anderes auf einem bloßen on 6it anfgcbaut. Gerade weil Karl May kein Kalenderheiliger war, versteht man nicht recht, warum er unter Zu hilfenahme alter, längst widerlegter Beschuldigungen noch schwärzer gemalt werden mußte, als er es verdient. Daß auch Prof. Klcinberg nicht in allen Phasen seiner Auseinandersetzung mit Dr. de Gruyter an ein und derselben Auffassung festhielt, geht aus der Tatsache her vor, daß er sich mit Änderungen einverstanden erklärte und einen »Entwurf« dazu einsandte, der, wie erwähnt, genügt hätte, die ganze Streitfrage aus der Welt zu schaffen. Ganz unwillkürlich kommt man auf den Gedanken, daß sich während dieser Wandlung ein Zwischenakt, in dem noch andere Personen handelnd aus getreten sind, hinter den Kulissen abgespielt und diese auf fallende Sinnesänderung bewirkt hat. Denn es handelt sich bei dem von Prof. Bettelhcim dem Verlag eingesanöten »Entwurf« — der zweiten Fassung des Klettibergschen Aufsätze- — keineswegs um »kleine stilistische Änderungen«, wie sie K. bezeichnet, son dern um Veränderungen und Abweichungen so erheblicher ma terieller Art, daß damit sogar dem Verlangen Dr. Schmids ent sprochen werden konnte. Auch sonst bleibt noch eine Reihe Fragen offen. Vor allem: war Karl May wirklich der Nichtskönner und unlautere Charakter, welche Veranlassung lag dann vor, ihm einen Platz in dem Biographischen Jahrbuch anzuweisen, da der (nach Klein bergs Meinung unverdiente) Erfolg seiner Schriften allein doch nicht die nachträgliche — Aufnahme hätte rechtfertigen können? (May ist bereits länger als 6 Jahre tot!) Es genügt, den Kleinberg- schen Nachruf mit den übrigen Beiträgen des Biographischen Jahr buchs zu vergleichen, um sofort zu erkennen, wie sehr er in Art und Ton aus dem Rahmen des Ganzen fällt. Dr. de Gruyter geht dar über kurz hinweg, wie er sich überhaupt größte Zurückhal tung in der Kritik des Verhaltens Professor Bcttelheims auf erlegt und nur da mit unerbittlicher logischer Schärfe gegen ihn vor geht, wo dieser seine beleidigte Herausgeberchre ins Treffen führt und — jenseits der schwarz-gelben Grenzpfähle in Sicherheit — dem Verleger zumutet, die ihm eingebrockte Suppe auszulöffeln. Es ist nicht unsere Sache, zu entscheiden, ob der Streitfall als so erheblich anzusehcn ist — der Kleinbergsche Aufsatz ist es sicherlich nicht —, um ihm das Biographische Jahrbuch und die freundschaft lichen Beziehungen zu einem so angesehenen Verlage wie Georg Rei mer in Berlin zum Opfer zu bringen. Darüber aber kann kein Zwei fel bestehen, daß das moralische und juristische Recht nicht auf seiten Prof. Bcttelheims liegt und sein eigenes Verhalten in dieser Ange legenheit weit mehr Anlaß zn Beanstandungen bietet als die wohl erwogenen Maßnahmen seines Verlegers. Während man aus dem notgedrungenen offenen Briefe Dr. de Gruyters den Eindruck unbe dingter Offenheit erhält und sich angenehm berührt fühlt von dem Ernst und der Gewissenhaftigkeit, mit der er bestrebt gewesen ist, ein nach seinem Empfinden begangenes Unrecht nach Möglichkeit wieder gut zu machen, erweckt das offene Sendschreiben Dr. Bettelheims das peinliche Gefühl, daß es mehr auf dekorative Wirkung als auf Offenheit obzielt. Kleine Mitteilungen. Teuerungszuschläge. — Im der »Königsberger Hartungschen Zei tung« lesen wir: Die lange umkämpfte Ungültigkeit der Teue rungszuschläge im Buchhandel ist nunmehr, wie der »Berliner Bör- sen-Courier« meldet, endgültig vom Staatssekretär des Kriegser nähr u n g s a m t s in einem Schreiben an den Börsenvsrein der Deutschen Buchhändler festgestellt worden. Er hat dem Verein darin mitgeteilt, daß dessen Eingabe gegen die Entscheidung der Volks wirtschaftlichen Abteilung des K.E.A., daß die Teuerungszuschläge un gültig sind, ihm keine Veranlassung zu einer veränderten Stellung nahme gäbe. Die Kriegsgesetzgebung verwehre keineswegs jede Preis- maßnahmc zur Ausgleichung gestiegener Kosten, nur müsse diese die Schranken des geltenden Rechts berücksichtigen. In einer Beilage, die das K.E.A. an die Deutsche Buchhändlergilde gesandt und dem Bör- scnverein abschriftlich mitgeteilt hat, wird betont, daß Bücher in der Regel in den praktisch wichtigsten Fällen zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören. Aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Verordnungen ergebe sich, daß eine möglichst weite Aus legung des Begriffs der Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne des Gesetzgebers liegt. Das Schreiben erwähnt dann die ergangenen Neichsgerichtsentscheidungen und erklärt, es könne bei der hohen Kul turstufe des deutschen Volks keinem Zweifel unterliegen, daß eine große Zahl von Büchern zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehöre. Das ergebe sich auch aus dem dringenden Verlangen der Truppen nach geistiger Nahrung und Unterhaltung. Die Heeresver waltung würde auf die Befriedigung eines Luxusbedarfs nicht so großes Gewicht legen, wie sie es tut. Luxusausgaben fielen natürlich nicht unter diesen Begriff. Daraus ergibt sich, heißt es dann weiter, »daß Verleger und Sortimentsbuchhändler in der Regel nicht be rechtigt sind, für diejenigen Bücher, die zum Weiterverkauf unter Fest setzung eines Kleinvcrkaufspreises geliefert worden sind, nach erfolg ter Lieferung Tenerungszuschläge vorzuschreiben. Die Beschlüsse der Organisationen des deutschen Buchhandels sind, wie § 2 Satz 2 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1Ü16 noch ausdrücklich hervorhebt, ohne rechtliche Be deutung; nach § 5 Nr. 4 ist die Forderung solcher TenerungSzi^- schläge strafbar*. Auf diese Auslassung hat der Vorstand de? Kreis Vereins Ost- und Westpreuß. Buchhändler dem Blatte folgende Richtig stellung zugehen lassen, die unverkürzt Aufnahme fand: Es ist nicht richtig, daß vom Staatssekretär des KriegSernä'h- rungsamtes in seiner Antwort an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler endgültig festgestellt worden ist, daß die TeuerungSz»' 3Sf
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