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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1905
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- Band
- 1905-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1905
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- Deutsch
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«Ä 30, 6. Februar 1905. Nichtamtlicher Teil. 1225 den Auswüchse des mißbräuchlichen Wettbewerbs abzu- schneiden, hat aber nicht alle Erscheinungsformen desselben treffen können. Hier treten ergänzend die allgemeinen Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in die Lücke, und gerade diejenige des Z 828 ist dazu geeignet und vom Ge setzgeber auch dazu bestimmt, eine Schutzwehr gegen illoyale Handlungen in umfassender Weise zu gewähren, namentlich für den geschäftlichen Verkehr. Nebenbei wollen wir noch erwähnen, daß dieses Thema, besonders der Schutz der Tele gramme. die englischen Journalisten- und Parlaments kreise beschäftigt hat. Watson verlangte auf dem Liverpools! Journaliftenkongreß vom Jahre I8SS einen Telegrammschutz von 24 Stunden. Lord Monkwell im Oberhaus im Jahre 1899 einen solchen für 12 Stunden. Die Kapkolonie kennt übrigens seit 1880 schon einen Preßtelegrammschutz von 120 Stunden. Neuseeland seit 1884 einen solchen von 18 Stunden. Tasmanien seit 1891 einen solchen von 48 Stunden. Westaustralien seit 1895 einen solchen von 72 Stunden. Hierbei wäre übrigens auch Gelegenheit geboten zu einer Stellungnahme zu der geschäftsmäßigen telephonischen überinittlung von Neuigkeiten, wie sie z. B. in der ge sprochenen Zeitung Hirmonde in Budapest ihren Ausdruck gefunden hat. Offenbar ist diese gesprochene Zeitung der gedruckten Zeitung gleichzustellen. 6. Kunstgewerbe. Die Association hat wiederholt verlangt, daß in das Gesetz eine Bestimmung ausgenommen werden soll, dahingehend, daß der Schutz erfolge, welches auch immer der Wert, die Bestimmung, der Gebrauch und die Anwendung des zu schützenden Werks sein möge, analog der französischen Gesetzesnovelle vom 11. März 1902. Nicht mit Unrecht lehnt der Entwurf des neuen deutschen Kunst gesetzes in den Motiven zu Z 1 ausdrücklich diese Speziali sierung als überflüssig ab. 7. Mechanische Kunstwerke. Obwohl die Berner Konvention Schlußprotokoll S 3*) und das neue deutsche Literaturgesetz 'Z 22 die Tonwcrke für mechanische Kunst werke freigibt, so sollte man doch gegen diese einst offenbar aus Courtoisie gegen die Schweiz, anderseits aus unberech tigter Rücksichtnahme auf eine offenbar wirtschaftlich über schätzte deutsche Industrie erfolgte Durchbrechung des Schutz prinzips mit aller Energie protestieren. Die Fabrikanten solcher Instrumente achten das gewerbliche Eigentum, die Erfinderrechte, weil sie selbst gegen Nachahmung der ihnen gehörenden Patente geschützt sein wollen; nur das künstle rische Eigentum wollen sie ohne weiteres wegnehmen können. Dem Reichstag war ja bei seiner diesbezüglichen Be schlußfassung nicht ganz geheuer, denn er hat ausdrücklich beschlossen, den Reichskanzler zu bitten, so bald als möglich mit den Berner Konventionsstaaten in Verhandlungen zu treten darüber, ob der Urheberschutz dahin auszudehnen sei. daß die mechanische Wiedergabe von Musikstücken auf Instru menten mit auswechselbaren Walzen ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig sei, ebenso auch nicht die Wiedergabe auf Instrumenten mit auswechselbaren Vorrichtungen, die besonders verkäuflich find und abwechselnd in das Spielwerk eingesetzt werden können. Das Nähere siehe bei Müller. Urheber- und Verlagsrecht. Erläuterungen zu Z 22. Aus diesen geht ganz besonders auch hervor, daß die Reichstags kommission am Schluß der zweiten Lesung bezüglich der Be stimmung des Z 22 stutzig wurde, als das sogenannte Pianola ihr vorgeführt wurde. Infolge dieser Vorführung wurde dem §22 noch die zweite Hälfte zugefügt. Hier ist also die Berliner Konferenz die berufene Gelegenheit, um *1 Die belgischen Gerichte halten diesen Paragraphen nur auf Spieldosen und Drehorgeln anwendbar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. Ordnung zu schaffen und diese ganz unlogische Verletzung des Urheberrechts aufzuheben. (Vgl. auch Verhandlungen der Lssooiation 1904 NarLkillö, Droit ä'L.utenr Oktober 1904.) Choreographische Werke sind in Italien überhaupt geschützt, in Deutschland nur dann, wenn der dramatische Vorgang schriftlich festgelegt ist. Siehe Motive zum deutschen Gesetz Artikel 5. Die Association wünscht in ihren Veveyer Beschlüssen auch »szenische Werke« zu schützen, also wohl lebende Bilder. Diese sind in Deutschland allerdings nicht geschützt, was uns unnötig erscheint; wir schlagen vor. es bei der deutschen Auffassung, wie sie in den Motiven nieder gelegt ist. zu belassen. 9. Begriff der Veröffentlichung. Nach der Dekla ration der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896. AI. II. sind unter »veröffentlichten» Werken solche zu verstehen, die in einem Verbandslande »herausgegeben« (d. h herausgegeben im Verlagshandel, erschienen) sind.*) Infolgedessen ist Auf führung eines dramatischen oder musikalischen Werkes, sowie Ausstellung eines Kunstwerkes keine Veröffentlichung im Sinne der Berner Konvention. Veröffentlicht ist in ihr eben gleichbedeutend mit verlegt. Das deutsche Schriftwerkegesetz aber umfaßt nach den Motiven Artikel I Schlußsatz unter Veröffentlichen alle Arten von Vermittlung des geistigen Werkes, also auch die Aufführung und die Vorlesung. Der Entwurf zu dem neuen deutschen Kunstgesetz sagt, daß unter den Begriff des Erscheinens, entsprechend dem Literarrecht. nur die Herausgabe im Verlagshandel falle, nicht aber das Aus stellen des Werkes oder seine Vorführung. Das Kunstgesetz braucht also nur den Ausdruck Erscheinen (worunter »heraus geben im Verlagshandel« verstanden ist) resp. Verviel fältigen. und läßt den weiteren Begriff des Veröffenllichens, wie er im Literaturgesetz angewandt ist. fallen. England rechnet zu dem Veröffentlichen auch die Aufführung und die Ausstellung. Die bestehenden Divergenzen zwischen der Berner Konvention und den Landesgesetzen in der Terminologie wichtiger Begriffe müssen natürlich geklärt und beseitigt werden.**) Beigetragen zu dieser Klärung hat es freilich nicht, daß der Entwurf zum deutschen Kunstgesetz eine andre Termino logie hat als das Literargesetz. obwohl es damit offenbar eine grundsätzlich andre Stellung als das Literargesetz nicht einnehmen wollte. Aber der Gesetzentwurf spricht von optischer Vorführung, welche doch durch das Wort erscheinen nicht wohl getroffen werden kann, und läßt in Z 9 nicht nur die Vervielfältigung, sondern auch das »Werk- (d. h. doch das Original) erscheinen. Wie steht es überhaupt sonst mit England? Da gibt es noch mehrfache einzelne kleine Differenzen. Es hat z. B. die Deklaration zur Pariser Zusatzakte zwar nicht unter zeichnet, erkennt aber nunmehr endgültig den Grundsatz des Artikels 2 der Berner Konvention (Erfüllung der Förm lichkeiten des Ursprungslandes genügt) an. Auch Norwegen hat die Pariser Zusatzakte noch nicht anerkannt, was die Rechtsverhältnisse im Verbandsgebiet recht verwickelt gestaltet. Das Nähere siehe Röthlisbergers Gesamtüberblick, Börsenblatt 1902. Nr. 12. Die Verhältnisse in England werden die Berliner Konferenz auch nach einer andern Seite hin zu beschäftigen haben, denn es hat aus Versehen bei Anlaß seiner Gesetzes novelle von 1887 nicht den Wortlaut des definitiven Unions vertrags von 1885 verwandt, sondern den der Vorerklärung von 1884. Ferner ist es sehr nötig, daß das Verhältnis ") Vcrgl. die ausführliche Erläuterung der Ziffer 2 der Dekla ration. Drucks, d. Reichstages 9. Legisl.-Per. IV. Sess. Nr. 640 S. 43. **) Vergl. hierzu die ausführliche Abhandlung: Droit ä'Lutsur 1902. Nr. 5. Seite 50. 165
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