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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1908-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1908
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- Deutsch
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Rechtsverletzungen schuldig und straffällig macht und seinem Tun den sicheren Boden entzieht, den die strenge Be folgung der gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Und nicht allein um die eigenen Wege, die jeder Kaufmann zu gehen hat. handelt es sich, sondern auch um die Regelung der rechtlichen Stellung aller Handeltreibenden zu einander, und hieraus erwächst die unerläßliche Notwendigkeit für jeden Einzelnen, sich mit denjenigen juristischen Kenntnissen auszu statten. die ihm neben der Sicherheitseiner eigenen geschäftlichen Schritte die Gewähr gibt, im Konkurrenzkämpfe nicht beiseite geschoben zu werden. Nun gibt es wohl kein Gebiet, das in so durchgreifen der Weise der Abneigung weitester Kreise begegnet wie das juristische. Das mag zum großen Teil darauf zurückzusühren sein, daß die an sich trockene Materie uns selten in einer auf unsere Bedürfnisse beschränkten, klaren und doch das tiefere Jnteresse anregenden Weise geboten wird. Daher dürfen auch wir es mit lebhafter Freude begrüßen, daß uns der bekannte Lehrer des deutschen bürgerlichen Rechts Pro fessor vr. Heilfron in einer klaren Darstellung eine aus gezeichnete Einführung in das gesamte Handelsrecht nebst allen die gesamte Handelswelt berührenden gesetzlichen Be stimmungen gibt?) Um den vielbeschäftigten Kollegen einen kurzen Ein- und Überblick in und über das Heilfronsche Buch zu geben, macht sich ein näheres Eingehen auf dieses unerläßlich. Es sei mir deshalb gestattet, mich hier in einigen Zeilen mit seiner Anlage und seinem Inhalt zu beschäftigen. Heilfron beschränkt seine Darstellung nicht auf die im Handelsgesetzbuch festgelegten Grundsätze, sondern er sucht auch die Kenntnis der handelsrechtlichen Nebengesetze zu vermitteln. Dadurch erhalten wir ein einheitliches Ge samtbild über alle die gesetzlichen Fragen, die uns als Kauf mann täglich entgegentreten. die aber, in den verschiedensten Gesetzesausgaben verstreut, sllr den nicht juristisch gebildeten Laien häufig nur schwierig, wenn überhaupt auffindbar sind. Und nicht nur auf die Darstellung der gesetzlichen Bestim mungen allein beschränkt sich sein Lehrbuch, sondern in rich tiger Erkenntnis des hohen Werts, der in gesunder Ver einigung der gesetzlichen Lehre und der handelstechnischen Praxis liegt, zieht er auch letztere heran. In einem einleitenden Kapitel gibt Heilfron allgemeine Grundsätze über den Begriff »Handel« und macht in diesem unter kurzen Erläuterungen eingehende Ausführungen über die verschiedenen Handelszweige, ebenso in dem Abschnitt »Handelsbilanz und Wechselkurs« über diese Begriffe, die uns im praktischen Leben oft Vorkommen. Wie häufig begegnen wir in handelspolitischen Erörterungen den nach drücklichen Betonungen des »Wechselkurses«, ohne darüber in Klarheit zu sein, in welcher intimen Beziehung dieser zu der jeweiligen Handelslage der erwähnten Länder steht. Einen größeren Raum nehmen dann die eingehenden Ausführungen über »Handelspolitik« ein. Ausgehend von einer geschicht lichen Entwicklung der Handelspolitik, erhalten wir eine kurze, klar erläuternde Darlegung der verschiedenen handels politischen Grundsystcme und der Handelspolitik der einzelnen Staaten. In dem Abschnitt »Organe der deutschen Handels politik« werden wir über die Funktionen derjenigen Be hörden unterrichtet, in deren Händen die Leitung und Ver tretung der Handelspolitik liegt. Während sich bis hierher der Verfasser mit dem »Handel« im allgemeinen beschäftigte, gibt er uns im zweiten Hauptabschnitt eine systematische Darstellung des gesamten Handelsrechts, wie es nicht allein *) Professor vr. Ed. Heilfron, Lehrbuch des Handelsrechts. I. (Das Bürgerliche Recht des Deutschen Reichs. III. Teil.) Berlin 1907, Speyer L Peters. im Handelsgesetzbuch festgelegt ist, sondern auch in denjenigen Gesetzen, die sachlich mit dem Handelsgesetzbuch unmittelbar zusammenhängen, seitens der Gesetzgebung aber in verschiede nen Gesetzen festgelegt wurden. Nach Darlegung des gesetz lichen Begriffs »Kaufmann- in seinen Klassifizierungen werden wir zum -Handelsregister« geführt und ersahren dessen Cha rakter und die Bestimmungen über Eintragungen in dieses. Nach »Eintragung der Firma» ist es für uns von Wichtig keit. eingehender über das an der Firma hängende Recht unlerrichtet zu werden, sowie über den gesetzlichen Schutz, den der kaufmännische Gewerbebetrieb genießt. Nachdem uns hierüber das Heilfronsche Buch Aufschluß gegeben hat, führt es uns in eins der wichtigsten Kapitel des Handelsbetriebs ein, in die Bestimmungen, die die »Buchführung« betreffen. Hierauf finden die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen des Personals in einem Handelsbetriebe, vom Prokuristen herab bis zum Lehrling. Erörterung, woran Heilfron sehr geschickt im Kapitel »Kaufmannsgerichte» die auf diese bezüglichen Bestimmungen über deren Charakter. Zusammensetzung. Zu ständigkeit rc. zusammenfaßt. Auch für den Buchhändler oft nicht ohne Bedeutung ist das hieran anschließende Kapitel -Handelsagenten-, während das diesem folgende über »Handelsmakler« für ihn bis auf wenige Fälle nur von geringem Jnteresse sein dürfte. Im zweiten Teil seiner Darstellung geht der Verfasser auf die einzelnen Formen der Handelsbetriebe ein. und zwar behandelt er I. die offene Handelsgesellschaft, 2. die Kom manditgesellschaft, 3. die Aktiengesellschaft <am Schluß welchen Kapitels er an Hand von Formularen die Bestimmungen über die Bilanz der Aktiengesellschaft darlegt). 4. die Kommandit gesellschaft auf Aktien und schließlich 5. die stille Gesellschaft. Ergänzungsweise finden die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eingehende Behandlung. Von außerordentlicher Bedeutung und praktischem Weit ist der Anhang »Buchführungslehre« von vr. H. Nicklisch, Leipzig. Erhalten wir hier im -theoretischen Teil« zuerst die aus Gesetz wie Praxis hergeleiteten Bestimmungen einer nach beiden Richtungen hin entsprechenden Buchführung dargelegt, so bietet zumal das im praktischen Teil wieder gegebene genaue Buchführungsschema der bei uns anerkannten und eingeführten Buchsührungssysteme von der ersten Ein tragung. der Eröffnungsbilanz bis zur Schlußbilanz einen so ungemein klaren Blick, der durch eingcflochtene erläuternde Bemerkungen noch unterstützt wird, daß es für jedermann an der Hand dieser Darstellung ein leichtes ist. seine Bücher selbst so einzurichten bezw. so in ein System zu ändern, wie es ihm sllr seinen Betrieb am vorteilhaftesten erscheint. Der bedeutende praktische Wert, den gerade dieser Teil dem Heil- sronschen Buche gibt, kann meines Erachtens nicht hoch genug eingeschätzt werden. Zur bequemen Vergleichung der Heilfronschen Dar stellung mit dem Originalgesetzestext dient die am Schluß befindliche Nachweisung der besprochenen Gesetzesstellen. Ein sehr sorgsam bearbeitetes Register erhöht den Wert des Buchs als stets sicher leitenden Nachschlagewerks über alle das ge samte Handelsleben berührenden Rechts- wie auch praktischen Fragen. Auch als solches ist es nicht minder, wie als Lehr buch durchaus geeignet, wertvollsten Aufklärungsdienst zu tun. Hans Grönland, Charlottenburg. Kleine Mitteilungen. Die Verjährung von Seletdigung durch die Presse. — Eine hierauf bezügliche endgültige Entscheidung fällte in Be stätigung vorinstanzlicher Entscheidungen daS OberlandeSgericht in Kiel. Dort wurde über die Revision verhandelt, die der Fabrikant H. gegen ein Urteil der Strafkammer Altona eingelegt hatte, durch das ein auf H.s Antrag eingeleitctes Verfahren gegen
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