mitzuteilen. Die Zustellung erfolgt im Deutschen Reiche durch Postüberweisung, den Mitgliedern im Ausland wird der Bezugsweg freigestellt. Sind mehrere Angehörige einer Firma Mitglieder des Börsenvercins, so kann das zweite und jedes etwaige weitere Mitglied auf die Zusendung des Börsenblattes verzichten, wofür dem betreffenden Mitglieds 15 Mark seines Jahresbeitrags zurückoergütet werden. Mitglieder des Börsenvereins können weitere Exemplare des Börsenblattes mit Beilagen für den Jahrespreis von 30 Mark frei Geschäftsstelle oder innerhalb des Deutschen Reiches für 36 Mark durch Post überweisung beziehen. Buchhändler, die dem Börsenverein nicht angehören, können das Börsenblatt mit Genehmigung des Vorstandes und gegen Übernahme der Verpflichtung, wie sie den Mitgliedern auferlegt ist, zum Jahrespreis von 30 Mark frei Geschäftsstelle oder innerhalb des Deutschen Reiches für 36 Mark durch Postüderweisung erhalten. Die Verabfolgung geschieht mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, die Lieferung unter Rückzahlung des verhältnismäßigen Betrages jederzeit einstellen zu können. 7. Die von der Hauptversammlung des Börsenvereins, Kantate 1912, angenommenen neuen Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes bringen wir nachstehend als Anhang zum Abdruck, Sonderabzüge können durch die Geschäftsstelle unberechnct bezogen werden. Leipzig, den 2. Dezember 1912. Der Vorstand des Vörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Karl Siegismund. Georg Kreyenberg. Curt Fernau.' Artur Seemann. Max Kretschmarin. Oscar Schmarl. Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes. Genehmigt von der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am S. Mai 19IS. § 1- Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig gibt unter dem Titel Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ein werktäglich erscheinendes Fachblatt heraus. Das Börsenblatt ist das amtliche Verösfentlichungs-Organ des Börsenvereins. Buchhändlerische Bekanntmachungen gelten als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das Börsenblatt bewirkt werden. § 2. Das Börsenblatt besteht aus zwei Teilen. I. Redaktioneller Teil. 1. Bekanntmachungen des Vorstandes, der Ausschüsse und der sonstigen Organe des Börsenvereins, soweit sie nicht ge schäftliche Unternehmungen der letzteren betreffen. 2. Bekanntmachungen des Unterstützungs-Vereins Deut scher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülsen sowie des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen- Verbandes. 3. Bekanntmachungen des Rates der Stadt Leipzig über Eintragungen in die Eintragsrolle, gemäß dem Gesetz vom 19. Juni 1901. 4. Gesetze und Verordnungen, Urheberrecht, Buchhandel und Presse betreffend. ö. Verbote von Büchern usw. 6. Berichte über Versammlungen und Beschlüsse buchhändle rischer Vereine. 7. Verzeichnis der neu erschienenen buchhändlerischen Hilfs mittel, soweit sie der Redaktion eingesandt worden sind. 8. Aufsätze und Mittellungen aus dem buchhändlerischen Ge schäftsleben, der Geschichte des Buchhandels, der Gesetzes kunde, dem Buch- und Druckgewerbe, sowie über die den Buchhandel berührenden bedeutenden Vorgänge auf dem Gebiete von Schrifttum, Wissenschaft, Kunst und Presse. 9. Personalnachrichten. 10. Sprechsaal, II. Bibliographischer »nd Anzcigeu-Tcil. Bibliographischer Teil. 1. Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten und Fortsetzungen (nach dem Alphabet der Verleger geordnet): a) des deutschen Buch- und Landkartenhandels (täglich), i>) des deutschen Musikalienhandels (in der Regel wöchent lich). 2. Verzeichnis von Neuigkeiten, die in der betreffenden Num mer zum erstenmal angekündigt sind. Die Titel künftig erscheinender Werke werden durch einen (*) gekennzeichnet. 3. Verzeichnis wichtiger Neuigkeiten des ausländischen Buch handels (in der Regel wöchentlich, nach dem Alphabet der Verleger geordnet). 4. Verzeichnis im Auslande erschienener Übersetzungen deut scher Verlagswerke mit Angabe des ausländischen Ver legers und, wenn möglich mit Angabe des Verlegers der deutschen llrsprungswerke sin der Regel halbjährlich). 8. Anzeigen-Teil. (Allgemeiner und illustrierter Teil.) 1. Bekanntmachungen buchhändlerischer Vereine, soweit sie nicht Otgane des Börsenvereins sind. 2. Gerichtliche Bekanntmachungen. Konkursanzeigen werden, wenn kein Auftrag zur Ausnahme vorliegt, in dieser Abteilung im Wortlaut nach dem Deutschen Reichsanzeiger und anderen Blättern abgedruckt.