Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19121202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191212023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19121202
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1912
- Monat1912-12
- Tag1912-12-02
- Monat1912-12
- Jahr1912
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Amtlicher Teil. ^ 280, 2. Dezember 1912. O. Monatliche Beilagen. >. »Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels nebst den wichtigsten Erscheinungen des Auslandes« mit Jahresregister. Das Verzeichnis kann besonders bezogen werden, es wird nur ganzjährig abgegeben; der Jahrespreis beträgt 2 Mark ordinär, l,S0 Mark bar. 2. »Monatliches Verzeichnis der Vorzugspreise, Subskrip tionspreise, Serien- und Partiepreise, Verlags- und Preisänderungen und Verbote von Büchern.« Das Verzeichnis enthält eine Zusammenstellung der betreffenden Mitteilungen im Börsenblatt. 3. »Monatliches Verzeichnis der neuen und geänderten Firmen« zum Einkleben in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels. Sonstige Beilagen werden nicht angenommen. Lejiigsbedingullgeii. § 4. Jedes Mitglied des Börsenvereins erhält ein Exemplar des Börsenblattes als Vereinsorgan kostenfrei, gegen die Ver pflichtung, es Nichtbuchhändlern nur mit Genehmigung des Vorstandes und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein oder über die die Verhängung der Maßregeln beschlossen wurde <§ 4 Zisser 6 und § lOä der Satzungen) überhaupt nicht mitzuteilen. Die Zustellung erfolgt im Deutschen Reich durch Post überweisung. Sind mehrere Angehörige einer Firma Mitglieder des Börsenvereins, so kann das zweite und etwaige weitere Mit glied auf die Zusendung des Börsenblattes verzichten, wofür dem betreffenden Mitglieds IS Mark seines Jahresbeitrags zurückvergütet werden. Den Mitgliedern des Börsenvereins im Ausland wird es sreigestellt, auf welchem Wege sie das Börsenblatt zu er halten wünschen: a) durch Kommissionär, b> unter Kreuzband <bei Zahlung der Portoauslagen), o> durch Postabonnement sin Frankreich, England, Spanien, Rußland, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Brasilien ist Postabonnement nicht zulässig) unter Rückvergütung der Differenz zwischen dem von der Postverwaltung an die Geschäftsstelle gezahlten Betrag und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Rück vergütung erfolgt gegen Vorlage der Postquittung im Lause des Semesters, wenn nicht anders gewünscht, an den Kommissionär. Die Mitglieder des Börsenvereins können weitere Exem plare des Börsenblattes mit Beilagen für den Jahrespreis von SO Mark srei Geschäftsstelle oder innerhalb des Deutschen Reiches für 36 Marl durch Postüberweisung beziehen. 8 S- Buchhändler, die dem Börsenvereine nicht angehören, können das Börsenblatt mit Genehmigung des Vorstandes und gegen Übernahme der Verpflichtung, wie sie in § 4 Abs. I den Mitgliedern auserlegt ist, zum Jahrespreise von 30 Mark srei Geschäftsstelle oder innerhalb des Deutschen Reiches für 36 Mark durch Postüberweisung erhalten. Nicht buchhändlern kann der Vorstand den Bezug des Börsenblattes gegen Unterzeichnung eines Verpflichtungsscheines, durch den die unbedingte Geheimhaltung übernommen wird, gestalten; sie zahlen die gleichen Preise wie die dem Börsenverein nicht angehörenden Buchhändler. Die Verabsolgung geschieht mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, die Lieferung unter Rück zahlung des verhältnismäßigen Betrages jederzeit einstellen zu können. 8 e. Die Bezugszeit versteht sich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni oder 1. Juli bis 31. Dezember. Abbestellungen innerhalb der Bezugszeit können nicht anerkannt werden. Wird die Überweisung durch das Postzeitungsamt inner halb der Bezugszeit gewünscht oder abbestellt, so findet eine anteilige Rückvergütung von der llberweisungsgebühr nicht statt. Austräge auf Zusendung unter Band nach dem Auslande übernimmt die Geschäftsstelle nur für tägliche Zusendung und nur sür die ganze Dauer der Bezugszeit. Das Porto wird in der Regel von der Geschäftsstelle verauslagt und nach Schluß jeden Vierteljahres durch Barfaktur erhoben. Nichtmitglieder haben neben dem Porto eine Versendungs- gebühr von 5 Mark jährlich zu bezahlen. Der sür die Postzeitungspreisliste angemeldete Be zugspreis sür das Börsenblatt beträgt 100 Mark sür das halbe Jahr. An Nichtmitglieder des Börsenvereins erfolgt die Lieferung nur aus Verlangen und nur gegen bar. 8 7. Der Vorstand des Börsenvereins ist berechtigt, salls aus dem Postabonnement oder aus der Überweisung des Börseir- blattes durch die Post Unzuträglichkeiten entstehen, sofort ohne Befragen der Hauptversammlung auf Grund des § 21 Ziffer 12 der Satzungen des Börsenvereins alle ihm richtig erscheinenden Maßregeln zu tresfen. 8 8. Gehilfen können den die Stellen-Angebote enthaltenden Bogen des Börsenblattes für je 4 Wochen gegen vorherige Bezahlung von 1 Mark beziehen, die Versendung ersolgt unter Kreuzband. Der Bezug kann an jedem Tage begonnen werden. In derselben Weise können diejenigen Seiten des Börsen blattes, die Verkauss-Anträge, Teilhaber-Gesuche u. dergl. enthalten, gegen Bezahlung von 2 Mark für je 4 Wochen bezogen werden. Ebenso kann derjenige Bogen, der die »Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen« enthält, in einseitig bedruckten Abzügen bezogen werden. Die Bezugszeit läuft vom I. November bis 31. Oktober, sie wird mit 2 Mark bar, bei postsreier Übersendung mit 3,SO Mark berechnet. 8 ». Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten je ein Freiexemplar; über anderweitige Gewährung von Freiexemplaren entscheidet der Ausschuß. Äiijeigeii. 8 iv. L. Aufnahmebedingungen. Für die Abteilungen »Geschäftliche Einrichtungen und Ver änderungen«, »Fertige Bücher«, »Künftig erscheinende Bücher«, »Vermischte Anzeigen« und »Familien-Nachrichten« sind ein-, zwei- und vierspaltige Anzeigen zulässig, sür alle anderen in § 2 IIL qufgeführten Abteilungen dagegen nur einspaltige. Anzeigen ohne Vorschrift werden einspaltig abgesetzt. Die erste Umschlagseite wird nur ungeteilt vergeben. Auf der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder