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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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graphie, der Übertragung einer Photographie auf Stein, ge macht; insbesondre habe die Verbindung lithographierter Platten mit photolithographischen Platten bei Ausführung mehrfarbiger Buntdrucke vortreffliche Ergebnisse gebracht. Die bekannten Reproduktionen von Troitzsch in Berlin nach Ge mälden aus der Nationalgalerie seien in dieser Weise her gestellt worden. Als die photomechanischen Verfahren anfingen sichmehr und mehr einzubürgern, habe gewiß mancher geglaubt, nun sei die Lithographie entbehrlich; allein trotz der vielen photomechanischen Reproduktionen, seien die lithographischen Anstalten noch immer stark beschäftigt. Dies ergebe sich eben aus dem großen Bedarf, der fortgesetzt ein steigender bleibe. Auch könne man die Mitwirkung des Lithographen bei dem Dreifarbendruck keineswegs entbehren. Der mannigfaltige und abwechslungsreiche Beruf des Lithographen biete seinen Vertretern gewiß viel Befriedigung: noch befriedigender aber müsse es — nach der Meinung des Herrn Vortragenden — sein, mit den fertigen Blättern Handel zu treiben. — (Lebhafter Beifall.) Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Reichstage (Nr. 543 und Anlage). (Vgl. Nr. 32 d. Bl.) — Die Norddeutsche Allgemeine Zeitung schreibt: »In der Presse wird Beschwerde darüber erhoben, daß es den Interessenten bisher schwer gewesen sei, sich die Reichtagsvorlage betreffend die neuen Handelsverträge zu beschaffen. Daran Erst jetzt könnte in den beteiligten Reichsämtern an die end gültige Zusammenstellung der Vorlage herangetreten werden. Die Arbeit wurde mit Aufbietung aller Kräfte gefördert. Dann begann die Fertigstellung des Drucks in der Reichsdruckerei, die ihrerseits alle Anstrengungen daransetzte und Tag und Nacht arbeitete. Trotz aller Beschleunigung war es bis zum 1. Februar, dem Tag der Einbringung der Verträge in den Reichstag, nur möglich, einen beschränkten Teil der sonst üblichen Reichstags auflage herzustellen, der gerade ausreichte, um den Reichs lagsmitgliedern und den nächstbeteiligten Stellen die nötigsten Exemplare zugehen zu lassen. Wenn man bedenkt, daß es sich um ein Werk von rund 2000 Folioseiten mit zum Teil fremdsprachlichem Text und umfassendem Tabellendruck handelt, wird dies erklärlich erscheinen. Vom 1. Februar an ist die Reichs druckerei beschäftigt gewesen, eine zweite Auflage für das Neichstagsbureau herzustellen, die so umfangreich bemessen ist, daß jeder Bedarf reichlich gedeckt werden kann. Ferner hat die Reichsdruckerei auch für Verlagsbuchhandlungen, die darum eingekommen waren, mehrere hundert Exemplare gedruckt, um die Vorlage dem Publikum auch im Wege des Buchhandels zugäng lich zu machen. Hierbei hat derart das Bestreben obgewaltet, zunächst den Bedarf der Öffentlichkeit zu decken, daß der Druck der Verträge für die Ausgabe der Vundesratsdrucksachen bisher zurückgestellt worden ist und die Bundesregierungen und Bundes- ratsbevollmächtigten vorläufig nur eine ganz beschränkte Anzahl von Abzügen erhalten haben. — Nun wird auch bemängelt, daß der Preis der Vorlage im Buchhandel auf 20 ^ angesetzt ist. Dieser Preis ist jedoch wesentlich niedriger, als es nach den Ge pflogenheiten des deutschen Buchhandels bei einem Werke von solchem Umfang und doch immer nur beschränkter und zweifel hafter Absatzmöglichkeit regelmäßig der Fall ist. Es ist auch zu bemerken, daß die beiden Teile der Vorlage, nämlich der die Ver meiden, und zwar der erstere zum Preise von 6 ^ 50 der letzere zum Preise von 13 ^ 50 -H. Endlich mag darauf hinge wiesen werden, daß die Verlagsbuchhandlungen, für die die Reichsdruckerei Abzüge hergestellt hat, keinerlei Privileg besitzen, und daß nichts entgegenstehen würde, wenn wirtschaftliche Ver bände, die einen größern Bedarf zu haben glauben, sich direkt an die Reichsdruckerei wenden. Vom Reichsgericht. Keine berechtigten Interessen des Redakteurs. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Ratibor hat am 1. September v. I. den Redakteur des General anzeigers für Schlesien und Posen, Georg Peterknccht, von der Anklage der Beleidigung freigesprochen. Er soll den Kuratus O. dadurch beleidigt haben, daß er einen Artikel ab gedruckt hat, in dem diesem Herrn deutschfeindliche Maß nahmen vorgeworfen wurden. Durch diesen Vorwurf, den das Gericht für unbegründet ansieht, wird O., so heißt es im Urteil, in den Augen seiner deutschen Mitbürger herabgesetzt. Als national gesinnter Staatsbürger konnte sich aber der An geklagte für berechtigt halten, Handlungen öffentlich zu rügen, die auf Stärkung des Großpolentums abzuzielen schienen. — Auf die Revision des Staatsanwalts, der rechtsirrtümliche Anwendung des § 193 rügte, hob am 7. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf und wies die Sache an das Landgericht zurück. Es sei falsch, den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuchs da anzuwenden, wo es sich nur um ganz allgemeine Interessen eines Staats bürgers handle. I,. Gegen Nachdruck deutscher Werke in Holland. — Die in Amsterdam erscheinende »Deutsche Wochenzeitung für die Niederlande und Belgien-, deren Artikel unter der Überschrift: -Der Nichtanschluß Hollands an die Berner Literarkon- vention — ein Krebsschaden für den deutschen und holländi schen Musikalienhandel im Börsenblatt Nr. 10 vom 20. Januar 1905 zur Kenntnis der deutschen Interessenten gebracht worden ist, kommt in ihrer Nummer 6 vom 4. Februar 1905 auf dessen Inhalt zurück. Sie berichtigt zunächst die unzutreffende Ansicht, die mit Bezug auf diesen Artikel im »^isuvZblack voor ckev Üoelrbavrlsl- geäußert worden ist, daß nach Eintritt Hollands in den Staatenbund der Berner Literarkonvention und damit für Holland herbeigeführtem Schutz der ausländischen Urheberrechte nur die Herstellung, nicht aber die Verbreitung eines Nachdrucks künftig strafbar sein werde. Im weiteren bestätigt die »Wochenzeitung- das Übereinstimmen mit der auch ihr selbst von einem »hervorragenden Justizbeamten gewordenen Rechtsauskunft eines Juristen, den das -IVieu^blaä- in dieser Angelegenheit befragt hat und dessen Auskunft das »wisuv^blaä« mitteilt. Diese Anfrage ging dahin, ob es auch jetzt für deutsche Musikalienverleger möglich sei, in Holland ein ob siegendes Urteil gegen Nachdrucker zu erlangen. Die Auskunft lautete: »Nach meiner Überzeugung: Ja. Wenn die geschädigten deutschen Verleger gemeinschaftlich für einen zu führenden Prozeß eine Summe Geldes übrig haben und ihre Angelegen heiten einem Advokaten in Amsterdam oder im Haag über tragen, dann wird der Erfolg in der ersten und zweiten Instanz am Buchstaben des Gesetzes scheitern; aber höchst wahrscheinlich wird in der höchsten Instanz (bij äsra Loosen kaaä) eine Verurteilung der Nachdrucker erfolgen ^e^evs onreelltwati^s äaaä.- Änderung der französischen Rechtschreibung. — Aus Paris wird der -Frankfurter Zeitung« geschrieben: »Die Franzosen stehen im Begriff, ihre Orthographie zu re formieren, natürlich im Sinne einer wesentlichen Vereinfachung. Vor einigen Jahren schon wurden durch Verfügung des Unter richtsministers einige syntaktische Ungereimtheiten des bisherigen Sprachgebrauchs beseitigt. Bald darauf betraute man auch eine besondere Kommission mit der Aufgabe, ein Gutachten über eine vereinfachte und streng regelmäßige Rechtschreibung der Worte auszuarbeiten. Im Namen dieser Kommission hat Professor Paul Meyer vor kurzem einen umfassenden Bericht an die ^.eackewie kr3.vya.i86 erstattet, die ihrerseits ihre Ansichten über die vor geschlagenen Änderungen dem Unterrichtsminister unterbreiten soll, bevor zum Erlasse offizieller Vorschriften geschritten wird.
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