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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 11, 15, Januar 1913, sceultch, zu sehen, daß das Publikum selten auf sie hereinfällt, wie die Auflageziffern der betreffenden Bücher beweisen. Denn in den meisten Fällen ist solch ein Titel nur ein Bluff, hinter dem sich die Bedeutungslosigkeit des Inhalts verbirgt. Geschmacklos sind auch die jetzt wieder auftauchenden Titel von beträchtlicher Länge, die womöglich noch das berüchtigte »oder« blutrünstiger Schaudergeschichten aufgreifen. Zudem verfehlen auch sie zumeist ihren Zweck wegen ihrer Länge, von der der Autor gerade besondere Wirkung erhofft. Denn auch Knappheit ist eine Vorbedingung für den »guten« Buchtitel, Sieht man von solchen Auswüchsen ab, so mutz man zu geben, datz unsere Autoren es meist Wohl verstehen, die Anfor derungen des Geschmacks mit dem Geschäflsstandpunkt zu Ver einen, Und auch hier ist wie im Kunstgewerbe, wie in der Buchkunst durch diese Verbindung ein Gebiet erschlossen worden, das für jeden, nicht nur für irgendwelche Fachleute, Interesse bietet. Schon dieser kleine Versuch wird das erkennen lassen, obwohl er sich auf das Hauptsächlichste und auf die schöne Lite ratur beschränkt, Herbert Saekel. Reichsgerichtsrat vr. Ernst Neukamp, Leipzig, Die Rechtsstellung der Verfasser von Beiträgen zu Sammelwerken. Leipzig 1913, Johannes Wörners Verlag. 1.— ord. Diese Arbeit des NeichSgerichtsrats I)r. Neukamp gibt in erwei terter Gestalt den Inhalt eines Vortrags wieder, den er im Oktober 1912 im »Akademischen Schutzverein« gehalten hat. Die Arbeit gibt einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen, die hier in Betracht kommen, aus dem LitUG., KunstUG., BerlG. und der Berner Übereinkunft, und soll Schriftstellern, Künstlern und Gelehrten ein Ratgeber in Zweifels- und Streitfragen sein. Die Arbeit mußte da her, iveil sie auch für Richtjuristen geschrieben ist, teilweise elementar gehalten sein. Im wesentlichen gibt Reukamp kurze Kommentierungen der betreffenden Gesetzesbestimmungen, mit Literaturangaben und Hin weisen ans andere Gesetze. Wo sich neben den zum Teil unklaren und klippenreichen Bestimmungen selbständiges Verkehrs-Gewohnheitsrecht ansgebildet hat oder zumindest zu Modifikationen Anlaß gibt, läßt er jedoch im Stich. Interessant und betfallswürdig sind die Ausführun gen über Begriff und Arten der Sammelwerke, besonders instruktiv und umsichtig auch die Abschnitte über den internationalen Schutz der Beiträge zu Sammelwerken. Wenn bei den übrigen Darlegungen hier und da Fragezeichen zu machen sind, so ist dainit natürlich nicht gesagt, daß nicht etwa das meiste richtig ist. Das ist ja bei einem Fachmann wie Neukamp selbstverständlich. Deshalb dürfen wir nnS damit begnügen, nur noch die Stellen hervorzuheben, an denen die Kritik einzusetzen hat. Zunächst ist in der ganzen Schrift der 8 47 des VerlG. mit keinem Worte erwähnt. Seine Bedeutung ist aber für die Rechtsstellung der Mitarbeiter an Sammelwerken ganz besonders groß, und es wird dem Verfasser bekannt sein, daß die herrschende Meinung auf Grund dieses Paragraphen die Mitarbeit an enzyklopädischen Werken ganz aus dem Verlagsrecht heraus- und in das Werkvertragsrecht hinein bringen will, was, wie ich des näheren an anderer Stelle jauch hier im Börsenblatt) auszuführen versucht habe, nicht angängig erscheint. Da dies wichtige Konsequenzen hat, mußte es zum mindesten in dieser Schrift erwähnt werden. Weiter wäre cs wohl erforderlich gewesen, Seite 28 über das »ausschließliche Recht«, das dem Verleger an Zeitschriftenbeiträgen vom Verfasser über tragen wird, etwas zu sagen: denn das ist durchaus nicht eindeutig, ja eine recht schwierige Frage. Vgl. z. B., was Allfcld darüber in sei nem Kommentar sagt, und ebenso meine Ausführungen in, Hand wörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. VIII, S. 228 (Art. Verlags recht). Dahingegen wird eine nebensächlichere Frage, nämlich über das Recht des Verfassers von Beiträgen zu Zeitschriften und Zeitungen ans den Bezug von Sonderabzttgen seines Beitrags zu Vorzugspreisen, hier in einer kaum begründeten Ausführlichkeit behandelt. Ferner sei er wähnt: Auf S. 228 sagt Nettkamp: Änderungen irgendwelcher Art dürfen an den Beiträgen ohne Zustimmung des Verfassers nicht vor- genommcn werden (8 13 VerlG ). Der 8 1-1 fährt aber fort: »Zulässig sind Änderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann«, und diese Einschränkung erlangt gerade bei Sammelwerken besondere Bedeutung. Ein Sammelwerk, bei welchem überdies der Redaktion besondere sachliche Befugnisse über den Inhalt eingeräumt werden und durchaus verkehrsliblich sind, hat eine gewisse Einheitlichkeit zu wahren. Deshalb ist gerade bei solchen Werken die Grenze der Änderungen, für die der Verfasser seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, nicht gar zu eng zu ziehen. Hierauf mußte wohl aufmerksam gemacht werde». Nicht unbestritten ist auch das Bestehenbleiben des Vergütungs anspruchs, wenn die Herausgabe des Sammelwerks unterbleibt. Hat der Verfasser bei der Kündigung schon die Arbeit geleistet oder we sentliche Vorarbeiten gemacht, so ist sein »Anspruch auf die Ver gütung« bereits entstanden, und die Vorschrift des Gesetzes (8 18 VerlG. übrigens steht S. 21 bei Neukamp infolge eines Druck fehlers 8 18 LitUG.) »der Anspruch des Verfassers auf die Ver gütung bleibt unberührt« wird dann natürlich bedeuten, daß die Ver gütung zu zahlen ist. Hat der Verfasser aber die Arbeit noch gar nicht geleistet, so hat er m. E. noch keinen Ansp r u ch ans die Vergütung. Das ergibt sich aus dem Beispielsfall, wenn er etwa vor Ablieferung seiner Arbeit gestorben wäre. Auch dann ist ein Anspruch auf Ver gütung »och nicht entstanden. »Der Anspruch ans Vergütung bleibt durch die Kündigung des Verlegers unberührt«, kann also wohl bei richtiger Auslegung nicht heißen, daß der Verleger unter allen Um ständen zahlen muß, sondern daß er zu Recht bestehende, fällige An sprüche nicht mit Berufung auf seine Kündigung ablehnen darf. Ande rerseits wäre es gegen die guten Sitten, wenn der Verfasser, nachdem er die Kündigung in Händen hat, sich hinsetzen und die Ar beit beginnen wollte, weil er »Anspruch auf die Vergütung« hat. Der 8 "49 des BGB., den Neukamp hier ganz rich tig zur weiteren Erläuterung heranzieht, scheint ja der Auf fassung von Neukamp, die auch die herrschende Meinung ist. recht zu geben, dort aber ist die Bestimmung klar ausgesprochen, in 8 18 des VerlG. dagegen lautet sie ganz anders. Sollte man nicht da bei dieser neuen Klippe des BerlagsgesetzeS schärfer zusehen, und nicht nur die »Motive« reden lassen, die allzusehr im Banne ihrer Mnstergesetze stehen- Es würde ein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung vorliegen der je nach der Verteilung des Verschuldens zu bemessen wäre, also je nachdem, ob der Verleger willkürlich das Erscheinen des Sammel werkes unterbleiben ließ, oder ob höhere Gewalt ihn dazu zwang. Dann würden die Folgen sich demgemäß differenzieren. Doch ich komme hier über eine Besprechung der Nenkampschen Schrift hinaus, und diese Erörterungen würden in einen besonderen Aufsatz gehören. Man sieht auch hieraus wieder, wie im Verlagsgesetz immer neue Klippen auftauchen. Die Schrift von Neukamp bietet, sie zu sehen, allerlei Gelegenheit. Jena. Dr. Alexander Elfter. Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 6—11. Januar 1918. (Vorhergehende Liste siehe 1913, Nr. 5, S. 254.) --- Neue Firma. B. — Börsenblatt. H. Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des ErscheinnngStags der zur Bekannt machung benutzten Zeitung.) — Dir. — Direkte Mitteilung Ackt, Peter, Inh,: Fritz Gerischer, Elbing, veränderte sich in Peter Ackt Inh. Julius Puff. Komm, jetzt Thomas Komm - Gcsch, sDir.j A lade m i s ch e V e r s a n d b u ch h a n d l u n g E in i l H a i m L E o., Breslau. Generalvollmacht August Hanel erloschen. Hand lungsvollmacht wurde Gustav Meise! und Gerhard Langner erteilt. IB. 5.s Amelang ' sche Lehrmittel-Handlung D ü n g e l m a n n <8c Keilich G. m. b. H., Berlin. Adresse jetzt NW. 7, Doro- theenstr. 53 (Schropp-Haus). An Stelle der ausgeschiedenen Rudolf Düngelmann und Georg Eggers wurde Ernst Schmehrsahl znm Geschäftsführer bestellt. sB. 8.) Anker-Verlag G. m. b. H., Berlin-Steglitz. Oskar Fitzke ist nicht mehr Geschäftsführer. Als solche wurden Paul Körtge n. Alfred Fitzke bestellt. (H. 4./I. 1913 s Barkemeyer, B., L Co., Reichen bach, siedelte nach Planen (Vogtl.) über. >H. 4./I. 1913.) ^B o r ch o l t e, H a n s, v o r m a ls S ch n l z e s ch e H o f b n ch h a n d - ! u n g Sortiment, Oldenburg (Grhzgt). Komm,: Volckmar. sB. 6.) B o s iv o r t h LCo., Leipzig Arthur Ferdinand Bosworth, Wie», wurde Prokura erteilt. sH. 7./I. 1913.) Brandt, Carlos, Hamburg, ging 1./I. 1913 an Paul Hng» Werlich über. sH. 7./I. 1913.) Buchhandlung der N a t i o n a l l i b e r a l e n Partei G, m. b. H., Berlin, veränderte sich in Neichsvcrlag G. m. b. H. Verlags- n. Sortiments-Buchhandlung. sB. 5.) (Fortsetzung auf Seite 523.)
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