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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-23
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1913
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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; weitere Exemplare zum eigenen^Gebrauch kosten ^e Ä Mark Mitglieder für die^üe ^o^pf.^w /S^.^32^M36 2N.. 8 ; jährlich frei Geschäftsstelle oder 36 Mark bei-voftüverweijung »» für'/. 6.17 M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10 Pf. pro »^nerhalb ^es^ Deutschen Reiches. tNichtmitglieder im 45 ^u^borechnet. — In oern illuskriektcn Teil: (iie Mitglieder 75 Nr. 18. Leipzig, Donnerstag den 23. Januar 1913. 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung. Im Kaufhaus Brühl G. m. b. H. zu Leipzig, das die buchhändlerischen Verkaufsbestimmungen nicht aner kannt hat. sind Exemplare eines Werkes (Ladenpreisartikel) verkauft worden, die die Firma Pagel L Co. in Leipzig, Elisenstraße Nr. 97 vom Verleger bezogen hat. In dem Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ist die Firma Pagel L Co. gestrichen worden. Leipzig, den 23. Januar 1913. Grfchäftsstelle des LLrfenverein« der Deutschen Lnchhändler zu Leipzig. vr. Orth, Syndikus. Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Beginn des 69. Schuljahrs Ostern 1913. Die Extraner- (V o l l s ch ü l e r-) A b t e i lun g mit ganztägigem Unterricht bereitet vor aus die praktische Lehre und erleichtert diese wesentlich. Buchhandlungsgehilfen und junge Leute mit höhererVorbildung erwer ben durch erfolgreichen Besuch der öffentlichen Fachschule die Anwartschaft, später in hervor gehobene, besser bezahlte Stellen einzu rücken. Sämtliche Schüler der Buchhändler-Lehranstalt find von dem Besuche der Fortbildungsschule befreit. Prospekte und jede nähere Auskunft bei dem Unter zeichneten. Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Platostratzc 1». Direktor vr. Curt Frenzel. Erfüllen die Kaufmannsgertchte ihren Zweck? u. (I vgl. Nr. 18.) Im Börsenblatt vom 17. Januar d. I. wird das von einem Anonymus verneint. Der Geist dieses Artikels erscheint mir nicht gut, und die Beweisführung ist nicht aus Granit. Kein Gesetz ist ohne Mängel, aber die Mängel des Reichsgesetzes betr. Kauf mannsgerichte sind nicht so groß, daß man das ganze Gesetz einfach für zwecklos erklären kann. Der gute Zweck des Gesetzes wird von dem Verfasser des Artikels zwar anerkannt, aber er meint, daß es eines Sonder gerichts nicht bedurft hätte, da bei den Handelsgerichten bereits Fachgerichte vorhanden seien. Es ist und soll niemals bezweifelt werden, daß die ordentlichen Gerichte aus dem Anstellungs vertrage entstandene Prozesse sachgemäß führen können, aber die Vorbringung solcher Gründe beweist nur, daß der Geist des ganzen Gesetzes nicht begriffen worden ist. Ist es denn wirklich not wendig, nachdem das Gesetz nun beinahe 19 Jahre existiert, nochmals darzulegen, warum das Kaufmannsgericht geschaffen ist? Der eigentliche Zweck: ein schnelles, billiges, humanes, nicht an starre Formen gebundenes Rechtsverfahren zu schaffen, ist doch zweifellos erreicht. Dieses Verfahren ist für den Arbeit geber wie für den Arbeitnehmer nur von Nutzen. Durch die Wirksamkeit des Kausmannsgerichts ist gerade eine Besserung in den Beziehungen zwischen Prinzipalität und der Gehilfen schaft erreicht, sie haben an Takt und Sicherheit gewonnen. Das Kaufmannsgericht wirkt auf die allzu nervösen Prinzipale wie auf die zu renitenten Gehilfen erzieherisch, dafür bieten die in den Jahrbüchern der Kaufmannsgerichte (Wahlen) niedergelegten Ergebnisse den sichersten Beweis. Einen großen Mangel findet der Verfasser darin, daß Rechts anwälte ausgeschlossen sind. Das ist nicht nur aus Sparsamkeit geschehen, sondern auch um künstliche Rechtskonstruktion und gewaltsame Verschleppungen von vornherein auszuschlietzen. Dadurch, daß beide Parteien sich selbst zu verteidigen haben, wird erreicht, jeden Fall individuell zu behandeln, die Parteien treten den Richtern menschlich näher und geben ihnen dadurch die Möglichkeit, oft Gnade für Recht ergehen zu lassen. Das Kaufmannsgericht ist auch nicht dazu da, Streitfälle zu ver mehren, sondern zu vermindern, das wird aber nur ohne Rechts anwälte erreicht. Der Verfasser bedauert den Zeitverlust, den die Prinzipale dadurch haben, daß sie Persönlich erscheinen müs sen. Abgesehen davon, daß es ihnen möglich ist, einen Vertreter zu senden, ist es für die Prinzipale nur von Nutzen, wenn sie ihre Sache selbst vertreten. Das übt ausgezeichnet und verhindert weiteren Schaden. Das Gleiche gilt auch für die Gehilfen, große Schüchternheit wird von den Richtern sofort bemerkt und zu beseitigen versucht. Hier gilt auch das gestammelte Wort, und auf glänzende Plaidoyers legen die Kaufmannsgerichte keinen Wert. Ferner hält der Verfasser den Ausschluß der Rechtsanwälte besonders dann für bedenklich, wenn die Prozetzgegner an ver schiedenen Orten wohnen. Der Verfasser übersieht dabei, daß hier fast nur dem Arbeitnehmer ein Nachteil erwachsen kann, denn der Prozeß findet in den weitaus meisten Fällen stets am Orte des Arbeitgebers statt. Für den Gehilfen ist es nur nötig, sich einer kaufmännischen Organi sation anzuschlietzen, dann findet er überall im Deutschen Reiche eine sachgemäße Vertretung. Der Verfasser führt einen von Rechtsanwalt vr. Salier im Berliner Tageblatt mitgeteilten Fall an, der nur beweist, daß der betreffende Gehilfe nicht zu einem Rechtsanwalt hätte gehen sollen, sondern zu einem Verband. Zum Schluß bemängelt der Verfasser die Passivität der Bei sitzer. Ich weiß nicht, ob er jemals Beisitzer gewesen ist, aus seinen Darlegungen geht eher das Gegenteil hervor. Der Ver fasser ist sich jedenfalls über den Gang des Verfahrens nicht ganz klar und verwechselt die Vorverhandlung ohne Beisitzer mit der Hauptverhandlung mit Beisitzern, wodurch natürlich ein verwir rendes Bild entsteht! Wenn der Verfasser Kenntnis von der Sache hätte, so müßte er wissen, daß der Vorsitzende beim Ein tritt in die Verhandlung den Beisitzern stets die betreffende An gelegenheit in kurzen Zügen darlegt und dann erst mit den Einzel heiten des Falles beginnt. Die Beisitzer können sich jederzeit während der Verhandlung orientieren, wenn ihnen etwas unklar 104
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