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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 22, 28. Januar 1913. Redaktioneller Teil. (Fortsetzung zu Seite 1006.) Übertrag 1216 Landwirtschaft, Milch, Fischzucht, Forsten, Bienenzucht, Viehzucht. 69 Tierschutz 5 Nahrungsmittel, Spezerei, Kolonialwaren, Getränke 29 Tabak 2 Hygiene, Medizin, Pharmazie, Drogerie 40 Popularisierung, verschiedene Wissenschaften 2 Architektur 8 Theater, Musik 36 Mode, Coiffüre 8 Sport, Automobil, Velo, Jagd, Reitkunst, Regatta, Schießen, Gym nastik, Alpinismus 48 Fremdenblätter und Fremdenlisten 39 Philatelie, Heraldik, Numismatik, Bibliographie, Sammelwesen. . 15 Buchdruckerei, Buchbinderei, Papier 22 Photographie 8 Literatur, Lektüre, Vorträge, Belletristik: Illustrierte Blätter in deutscher Sprache 50 1 Illustrierte Blätter in französischer Sprache 36 > 94 Humoristische Blätter 11 Geographie und Geschichte 17 Insgesamt 1669 Die periodischen Publikationen sind auch nach Kantonen gruppiert. Die größte Zahl davon haben Zürich (1909: 255; 1910: 278; 1912: 288), Bern (253, 276, 267), Waadt (141, 164, 161), Genf (129, 146, 146), Basel (71, 87, 89), St. Gallen (69, 73, 75), Aargau (56, 65, 69), Neuchatel (53, 59, 62) usw. Wenn diese Statistik fortgesetzt wird, so werden wir später zu nützlichen Vergleichungen schreiten können, die uns zeigen werden, in welchen Zweigen die wachsende Entwicklung der schweizerischen Presse am lebhaftesten ist. Aber schon jetzt werfen diese Nachweise ein Helles Licht auf die große Mannigfaltig keit der sozialen und ethnographischen Erscheinungen dieses kleinen mitteleuropäischen Landes. Kleine Mitteilungen. Poftscheckverkchr. Vom 1. Februar ab können die Inhaber von Postscheckkonten, die in der Schweiz oder Luxemburg durch Postauftrag und Postnachnahme Geldbeträge cinziehen lassen wollen, beantragen, daß die eingezogenen Beträge durch Postanweisung unmittelbar ihrem Postscheckkonto in Deutschland überwiesen werden. Zu dem Zweck ist am Fuße des ersten Teils des internationalen Postauftragsformulars oder bei Nachnahmebriefscndungen unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags ohne Anwendung von Abkürzungen zu vermerken: »Betrag an das Postscheckamt in H zur Gutschrift auf das Konto Nr des N in M «. Enthält der Postauftrag Wertpapiere für mehrere Zahlungspflich tige, so gilt der Uberweisungsvermerk für alle einzulösendcn Papiere. Bei Nachnahmepaketen hat der Absender die mit der Paketadresse ver bundene, von ihm vorzuschreibende Postanweisung unmittelbar an das zuständige deutsche Postscheckamt zu adressieren mit dem Zusatze: »zur Gutschrift auf das Konto Nr des N in M «. Befreiungskrieg von dem Napolcoukult. Herr R. L. Prager schreibt uns: »Im Börsenblatt Nr. 15 vom 20. 1. d. I. sind unter dem Stichwort: .Befreiungskrieg von dem Napoleonkult* zwei Auslassungen abgedruckt, von denen die zweite einem Leitartikel der .Altnationalliberalen Neichskorrespoudenz* entnommen ist, der den Titel führt: .1913 und doch das alte Leid*. Ohne zu dein Artikel irgendwie Stellung nehmen zu wollen, möchte ich doch die in ihm enthaltenen Anwürfe aus den Buchhandel der Neichshauptstadt zurück- weisen. In dem Artikel heißt cs wörtlich: .Ein weniger ansprechendes Bild ergibt sich, wenn man die Dar bietungen einiger Buchhändler betrachtet. Doch soll hier lediglich von der Neichshauptstadt gesprochen werden, für andere Orte hat das Fol gende hoffentlich keine Geltung. Mustert man Unter den Linden — der alten Berliner Heeres- und Einzugsstraße — die Auslagen der Buch geschäfte, so macht man eine eigenartige Beobachtung. Wir wollen nie mand zu nahe treten, aber was wir mit eigenen Augen dort und in anderen Berliner Stadtteilen gesehen haben, legt die Vermutung nahe, als wolle ein Teil der hauptstädtischen Buchhändler und verwandter Geschäfte die hundertjährige Feier durch die Verherrlichung Napo leons I. begehen.* Dieser Angriff auf deu Berliner Buchhandel ist durchaus den Tat sachen nicht entsprechend und muß zurückgewieseu werden. Der Artikel spricht von den Auslagen der Buchgeschäfte Unter den Linden. Der unbefangene Leser muß also annehmen, daß es eine ganze Anzahl solcher Geschäfte Unter den Linden gibt. Tatsächlich besteht Unter den Linden, abgesehen von der Hirschwald'schen Buchhandlung, die als rein medizi nische ausscheidet und die auch nur medizinische Werke in ihrem Schau fenster ausgestellt hat, nur eine Buchhandlung. Das Schaufenster dieser Buchhandlung habe ich mir angesehen und festgestellt, daß in der Vitrine unter anderen Bildern, wie Porträts Friedrichs des Großen, der Königin Luise, Bismarcks etc., allerdings ca. vier bis fünf Bilder Napoleons ausgestellt sind. Sonst habe ich in dem Schaukasten Napoleon-Literatur nicht entdecken können. Wie es in den anderen Stadtteilen aussieht, habe ich nicht untersucht, der Artikel wird aber wahrscheinlich da ebenso heftig übertreiben, wie er es mit den Buchhandlungen Unter den Lin den getan hat.« Daß der Zweck des Artikels nicht in einem Angriff auf den Ber liner Buchhandel bestand, sondern daß hier nur an einem Beispiele ein allgemeines Übel gekennzeichnet werden sollte, geht aus den Eingangs- und Schlußzcilen des Artikels hervor. Und wenn man von der einen Buchhandlung Unter den Linden mit den ca. vier bis fünf Napoleonbilöern im Schaufenster auf die übrigen in Berlin und draußen im Reich schließen darf, so erscheint uns die Mahnung doch nicht so ganz ungerechtfertigt. Die Wünsche der österreichischen Buchdruckercibesitzer bezüglich des Prcßgcsctzentwurfes. In dem in Wien erscheinenden »Deutschen Vvlksblatt« lesen wir: »Der Neichsverband österreichischer Buch- druckereibesitzcr (Präsident Christoph Reißer) unterbreitete den Mit gliedern des Preßausschusses des Abgeordnetenhauses ein Memoran dum, iu dem insbesondere zu den Bestimmungen über die Freigebung der Kolportage Stellung genommen wird. Der Neichsverband der Buchdruckereibesitzer bringt eine Änderung des vorliegenden Gesetzent wurfes bezüglich der Freigebung der Kolportage in der Richtung in Vorschlag, daß sich die Freigebung auf die im Jnlande erzeugten Druck schriften zu beschränken habe. Es soll, heißt es in dem Memorandum, damit nicht den auswärtigen, insbesondere den deutschen Verlegern vermehrt werden, ihre Druckschriften (es kommen hier zumeist die vielen illustrierten Zeitschriften und Modeblätter in Betracht) in Österreich auf dem Wege der freien Kolportage zu verbreiten, aber die Buch druckereibesitzer wünschen, daß die ausländischen Verleger gehalten werden, die für Österreich bestimmte Auflage ihrer Blätter in Österreich drucken zu lassen. Es wäre dies ein Akt der Jndustrieförderung, der eine weitgehende Unterstützung der österreichischen Papier- und Druck industrie bedeuten würde. — Außerdem wünscht das Memorandum der Buchdruckercibesitzer auch Änderungen in der Gruppierung des Gesetzes sowie Abänderungen in stilistischer Beziehung.« Dieser »Akt der Jndustrieförderung« zugunsten des österreichischen Druckgewerbes wäre gleichbedeutend mit dem Ausschlüsse der meisten reichsdeutschen Blätter von dem Vertriebe in Österreich und würde so mit den österreichischen Buchdruckern nur einen minimalen Gewinn, da für aber den an dem Vertriebe dieser Blätter interessierten Kreisen und der Allgemeinheit einen unberechenbaren Schaden zufügen. 8lc. Die Fallstricke des Postgesetzes. Urteil des Reichs gerichts vom 23. Januar 1913. (Nachdruck verboten.) — Zur Aus legung des Postgesetzes über Portodcfraudation beim Massenversand von Reklamebriefen hat jetzt der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in nachstehend wiedergegebencm Falle eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Der Kaufmann B. in München ist vom Landgericht München I am 13. August 1912 wegen Vergehens gegen 88 27 Abs. 1 und 1, Ziff. 1 des Neichspostgesetzes zu einer Geldstrafe von 2 000 verurteilt worden auf Grund folgenden Sachverhalts: B. hatte von München an das Eil boteninstitut von John iu Berlin fünftausend verschlossene Reklame briefe, enthaltend einen Prospekt über die Broschüre »Wie jedes Detail geschäft in die Höhe zu bringen ist« und eine Postanweisung zur Be stellung in einer Eisenbahnfrachtsendung geschickt, damit sie in Berlin von den Angestellten des Instituts an Detailgeschäfte von Berlin und Nachbarorten ausgetragen würden. Vor der Austragung genehmigte B. auf schriftliches Ersuchen des Instituts, daß die Sendungen geöffnet würden, um eineu Verstoß gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des Postgesetzes zu vermeiden. Nach dem Urteil war B.'s Vergehen mit der Auflieferung der Sendung an die Eisenbahn vollendet. Er hat 5 000 Briefe der ordnungsmäßigen Beförderung durch die Post, wie sie nach dem Postregal zwischen zwei Orten mit eigener Postvcrwal- tnng allein statthaft ist, entzogen und damit den Postfiskus um deu Be trag des entgangenen Briefportos von 500 geschädigt. Die Strafe war daher auf das Vierfache, auf 2 000 ./i festzusetzcn. In seiner Revision beim Reichsgericht machte B. geltend, der Begriff des Briefes sei zu weit gespannt, Brief sei nur, was als Brief postversandfähig sei und also auch genaue Adresse besitze; die Strafe sei ungesetzlich berechnet, das Paket-, nicht das Briefporto sei zugrunde zu legen, darnach könne die Strafe höchstens 26 betragen, auch würde B. als erfahrener Geschäftsmann nie die unwirtschaftliche und umständliche Briefver-
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