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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1913
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- Deutsch
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./U 10, 14. Januar 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchbandcl. 475 (Fortsetzung zu Seite 4M.) Neuere Gutachten amtlicher Handelsvertretungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung betzumessen ist. I. Besteht ein Handelsgebrauch für die Rechtslage bei der unbefugten Absendung einer Bestellkarte eines Sortimenters an einen Verleger? Da es im Buchhandel nur ausnahmsweise geschehen kann, daß eine aus den Namen eines bestimmten Sortimenters lautende Bestellkarte ohne oder gegen den Willen dieses Sorti menters an einen Verleger abgesandt wird, so hat sich ein Handelsbrauch, durch den die aus einer solchen unbefugten Bestellung für den Sortimenter sich ergebende Rechtslage ein für allemal festgelegt wäre, nicht herausgebildet. (Berliner Handelskammer.) 2. Rücksendung von Ansichtssendungen. Es besteht ein Handelsgebrauch, wonach Ansichtssen dungen, welche von dem Kunden bestellt sind, von diesem in angemessener kurzer Frist zurückzusenden sind, wenn nichts anderes vor Übersendung der Waren vereinbart worden ist. (Wiesbadener Handelskammer.) 3. Die Verpflichtung des Buchbinders zum Nach zählen der vom Drucker gelieferten Druckbogen. Das Landgericht Magdeburg stellte folgende Anfrage: Ist der Buchbinder dem Verleger gegenüber nach Handels- gedrauch verpflichtet, stets die Druckbogen, die er direkt von der Druckerei, die für den Verleger den Druck vorgenommen hat, erhält, nachzuzählen, oder ist dies nur bei teuren Werken und nur daun üblich, wenn der Buchbinder von dem Drucker mit den Druckbogen eine Aufstellung über ihre Zahl erhält? Es ist geantwortet worden: Es besteht in Magdeburg kein Handelsgebrauch darüber, ob der Buchbinder dem Verleger gegenüber verpflichtet ist, stets die Druckbogen, die er direkt von der Druckerei erhält, nachzuzählen. (Magdeburger Handelskammer.) 4. Keine Provision ohne besondere Vereinbarung einer Firma, die eine andere Firma einer dritten als Bezugsquelle empfiehlt. Es ist weder im Buchdruckgewerbe und Verlagshandel, noch bei Steindruckern, lithographischen Kunstanstalten üblich, ohne besondere vorherige Vereinbarung einer Firma, welche eine andere Firma einer dritten als Bezugsquelle empfohlen hat, eine Provision zu zahlen. (Wiesbadener Handelskammer.) 5. Es ist im Zeitschriftengewerbe nicht handelsüblich, neu hinzutretenden Abonnenten Hefte unberechnet nachzu liefern. Im Buchhandel ist es nicht allgemein üblich, bei Probe bänden noch Gratiszugaben zu liefern. Doch kommt es vor, daß bei Zeitschriften neu hiuzutretenden Abonnenten die Hefte gratis nachgeliesert werden, die den Anfang eines im Er- scheinen bereits begriffenen Romans enthalten. Es wird sich in diesen Fällen aber stets nur um ein Entgegenkommen des Verlags handeln, der solche Hefte zur Verfügung stellt, solange er noch verfügbare Exemplare hat, nicht um einen Handels brauch. (Berliner Handelskammer.) 6. Rückzahlung der Provision imZeitschriftengewerbe. Im Zeitschriftenvertrieb ist ein Handelsgebrauch, nach welchem mangels abweichender Vereinbarung der Reisende den erhaltenen Provisionsbetrag zurückzahlen oder einen neuen Abonnenten stellen muß, wenn ein angeworbener Abonnent nicht de» ganzen Jahrgang aushält, nicht festzustellen.*) (Berliner Handelskammer.) *> Das Gutachten steht in bedauerlichem Widerspruch mit eitlem solche» der Breslauer Handelskammer, die siir den Kolportagebuch- handel eine» Gcschäftsgebrauch dahingehend festgestellt hat, dast der Provisiousreiscude nur daun und insoweit Anspruch auf Provision hat, als der Besteller den Kaufpreis für das bestellte Werk an die Buchhandlung bezahlt hat. Ein etwa erhaltener Vorschuß sei zurnckzn- erstatten, wenn das Werk nicht ganz abgcnommen oder bezahlt würde. Vgl. Jahrg. 19lv d. Bl. S. S7LS Note. 7. Unterschied zwischen einem Verlagsbuchhändler und einem Selbstverleger (in Österreich). Eine Anfrage betreffend den gewerberechtlichen Unterschied zwischen einem Verlagsbuchhändler und einem Selbst- Verleger wurde dahin beantwortet, daß die Gewerbeordnung unter dem Worte Selbstverlag den Verlag eigener Werke durch die Autoren selbst versieht und diese Tätigkeit gemäß Artikel V, lit s des Knndmachungspatents zur Gewerbe-Ordnung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fällt, also keiner An. Meldung bei der Gewerbebehörde oder Bewilligung durch dieselbe bedarf. Die Verlagstätigkeit dagegen besteht in der Herausgabe von Werken, an welchen der Verleger keine» geistige» Anteil hat, und stellt sich als ein Ziveig des kon zessionspflichtigen Buchhändlergewerbes dar. Den Druck der Werke kann der Buchhändler nur dann selbst besorgen, wenn er auch eine Konzession zur Herstellung von Druckwerken besitzt. (Handels- und Gewerbekammer in Eger.) 8. Ungebräuchliche Bezeichnung einer Firma einer G. m. b. H. Die Bildung der Firma einer G. m. b. H. -Kauf männischer juristischer Verlag- wurde als im Verkehr nicht üblich, als undeutsch, als nicht übereinstimmend mit dem an gegebenen Zweck der Gesellschaft bezeichnet. (Wiesbadener Handelskammer.) 9. »Franko gegen franko- bei Auswahlsendungen im Ansichiskartenhandel. Es ist bei Auswahlsendungen in der Ansichtspostkarlen- branche üblich, daß der Versender und der Rücksender das Porto je eines Weges der Sendung tragen (»franko gegen franko«).*) (Berliner Handelskammer.) lO. Beginn des Zahlungsziels im Handel mit Ansichts-Postkarten. In der Ansichtskartenbranche hat sich ein Handelsgebrauch, nach welchem bei Vereinbarung eines dreimonatigen Zahlungs ziels der Beginn der Zahlungsfrist erst vom Ende des Lieferungsmonats ab zu rechnen ist, nicht gebildet. Im all gemeinen wird vielmehr mangels abweichender Vereinbarung ein dreimonatiges Zahlungsziel vom Tage der Faktura an gerechnet. (Berliner Handelskammer.) 11. Keine Vergütung für die Handlungsgehilfen bei der Inventur und bei Ausverkäufen. Es besteht kein Handelsgebrauch, wonach ein Handlungs gehilfe für Übernahme der Inventaraufnahme und bet Aus verkäufen, die sich notwendigerweise über die gewöhnlichen Geschäftsstunden ausdehnen, besondere Vergütung beanspruchen kann. (Wiesbadener Handelskammer.) 12. Keine Verpflichtung zur Übersendung einer Korrektur bei geringwertigen Drucksachen. Im Druckereigewerbe besteht kein allgemeiner Handels gebrauch, nach welchem mangels einer diesbezüglichen Abrede der Drucker von so geringwertigen Drucksachen wie Rechnungen auf Blocks im Gesamtbeträge von 25 verpflichtet ist, dem Besteller ein Korrekturexemplar zu übersenden. Die Hand habung ist vielmehr eine verschiedene. In Fällen, in welchen der Drucker auch nur mit der entfernten Möglichkeit eines Versehens rechnen kann, wird er schon im eigenen Interesse, um jede spätere Beanstandung auszuschließe», ein Korrektur exemplar einsenden, es müßte denn ein Auftrag so schnell zu erledigen sein, daß die Einsendung eines Korrekturexemplars eine den Wert der Lieferung beeinträchtigende Verzögerung verursachen würde. (Berliner Handelskammer.) 13. Rücklieferungspflicht der Verpackung. Wenn ein Käufer, der zur Rücksendung der Emballage an sich verpflichtet ist, ausdrücklich um Rücksendung ersucht worden ist, so muß er nach allgemeiner kaufmännischer Ver kehrsauffassung, gleichviel welchen Wert die Emballage hat. diese zurücksenden. (Breslauer Handelskammer.) ' *> Vgl. dazu das abweichende Gutachten der Hannoverschen Handels kammer im Jahrg 1812 d. Bl. S. 8484 Ziffer 2.
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