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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 40, 18. Februar 1813. sowie auf Bücher über Landwirtschaft beschränkt. Da die jewei ligen Besitzer, vom Begründer bis zum heutigen Inhaber, nicht zurückgezogen lebten, sondern stark am öffentlichen Leben teil- nahmen, wurden der Firma von allen Seiten die herzlichsten Glückwünsche zuteil. Am Jubiläumstage vermachte sie u. a. dem Arbeiterpensionsfonds 24 000 Kr. Eine Festschrift wurde am gleichen Tage an alle Freunde und Gönner versandt. Ist Norwegen das Land der Bibliotheken, so darf man Schweden als das Land der Stiftungen betrachten. Kaum drei Wochen nach der Bekanntgabe der Stiftung der Schriftstellerin Lotten von Krämer meldeten die Zeitungen, daß der auch inDeutsch- land bekannte Kulturhistoriker Oscar Montelius 50 000 Kr. zwecks Verteilung von Stipendien für kulturhistorische Arbeiten schwedischer Verfasser ausgesetzt habe. Außerdem schenkte er seine Bibliothek und die unverkauften Exemplare verschiedener seiner Werke, die zusammen einen Wert von ungefähr 50 000 Kr. reprä sentieren, der schwedischen Akademie. Die van Krämersche Stif tung ist, neben der von Albert Bonnier und jener der Akademie, zur Förderung der schöngeistigen Literatur bestimmt. Ein Viertel der Jahresrente soll solange zum Kapital geschlagen werden, bis dieses die Höhe von zwei Millionen erreicht hat. Fürwahr eine hübsche Summe bei dem verhältnismäßig kleinen Kreis schwedischer Belletristen. Neun Personen, nach der Anzahl der Musen, die über das Vermögen verfügen und die Verteilung der Zinsen übernehmen sollen, sind von der Verstorbenen im Testa ment bestimmt worden, und zwar 5 Personen männlichen und 4 weiblichen Geschlechts. Der Vorsitz wurde Prinz Eugen über tragen, der sich jedoch in der Zwischenzeit schon seines Amtes entledigt hat, da er sich zu dessen Verwaltung nicht berufen fühlte. Die jüngeren schwedischen Schriftsteller, denen die Stif tung in erster Linie zukommt, scheinen über das Testament nicht besonders erbaut zu sein. Wenigstens stellt sich der hier be kannte Autor Söderberg, nach einem Zeitungsartikel zu urteilen, der »neuen Akademie« ziemlich skeptisch gegenüber. Schenkungen und Stiftungen hätten nichts mit Literatur zu tun, und man hätte das Geld lieber Schustern und Schneidern vermachen sollen. Die Zweiselsucht der Jüngeren und Jüngsten ist Wohl von der Ver teilung des Nobelpreises herzuleiten, und anscheinend können sie es der Akademie nie verzeihen, daß ihr Meister August Strind- berg, der den Preisrichtern am nächsten lag und das Geld seiner zeit sehr nötig gebraucht hätte, übergangen worden ist. Nach der letzten Veröffentlichung des Nachlasses August Strindbergs hat er am Abend seines Lebens nicht Not zu leiden gehabt. Die Summe, die er seiner Tochter Greta hinterließ, beläuft sich auf 108745 Kr. Bisweilen ist das Schicksal jedoch grausam, denn auch seine Toch ter sollte den Wohlstand nicht erleben. Kurz nach Strindbergs Tode verunglückte sie tödlich bei einem Eisenbahnunsalle. Ein neu über Strindberg erschienenes Buch nennt sich: LiblioArakislra LnteolrninALr am Unlust KtrinckbeiA. (Bibliogra phische Notizen über A. Str.) Außer einer genauen Statistik der Arbeiten enthält das Buch ca. 900 Essays und Rezensionen, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienen. Da, wie bei so vielen anderen, auch bei Strindberg das beste, was in ihm lag, am schwersten vergeben wurde, dürfte das Buch für Strindberg- forscher usw., durch die Sammlung von Essays und Rezensionen, von großem Interesse sein. Die Auflage ist nur gering. Die Geschichte des billigen Buches in Schweden ist noch nicht alt und fördert demzufolge noch ständig Diskussionen zutage. Vor kurzer Zeit beschäftigten sich sogar die größeren Zeitungen mit der Frage. So manche Zeitung hat es bekanntlich besonders eilig, ihren Lesern Neuigkeiten aufzutischen, und als die Frage vom billigen Buche plötzlich wieder einmal anftauchte, wurden etliche Artikel zusammengeschrieben, die von völliger Unkenntnis der Sachlage zeugten und die Leser gründlich irreführten. So wurde zum Beispiel unter anderem gesagt, daß das Erscheinen der 25 Ore-Bücher den Bankrott mehrerer Firmen innerhalb der letzten Jahre verursacht habe. Wer das im Auslände hört und weiß, daß in Stockholm auf 10 000 Einwohner (Rekord unter den Großstädten) eine Sortimentsbuchhandlung kommt, muß an nehmen, daß die Verbreitung der billigen Bücher gewaltige Dimensionen angenommen habe. Dem ist natürlich nicht so. Freilich hat das billige Buch hier, wie überall, einen schädigenden Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Sortiments, zumal da die Unkosten des Geschäfts noch höher als in Deutschland sind, aber mit der Verbreitung der billigen Literatur steht es hier nicht halb so schlimm wie in Deutschland oder England. Die Ursache, wes halb so wenig Sortimenter existieren können, dürfte anderswo zu suchen sein. Ich werde in einem späteren Berichte bei einer kurzen Beschreibung der Organisation und des Verkehrs im schwedischen Buchhandel daraus zurückkommen. Merkwürdig war die Äußerung des Buchverlegers Bonnier in der Frage über das 25 Sre-Buch. Wenn er der Meinung ist, daß die billige Literatur »unglaublichen Schaden« im Lande angerichtet hat, so kann man schwer verstehen, warum er den deutschen Buchhandel, der doch wirklich keinen Mangel an billigen Ausgaben hat, mit einer 30 Pfennig-Sammlung beglückte. Aus dem finnischen Buchhandel verdient Erwähnung, daß die Buchhändlerzeitung vom 1. Januar ab von »von kinslra bok- tnrncislns esntrala utslrott« (Redakteur Magister Alex. Lund ström) herausgegeben wird und unter dem Titel »von kinslr» 8nk Iranckoln« erscheint. Stockholm. Alfried Tietz. Die rechtliche Zulässigkeit des Boykotts als wirtschaftliches Kampfmittel. Urteil des kgl. Landgerichts Berlin I. Geschäftsnummer 63. 0. 270. 11. Verkündet am 23. Oktober 1912. sgez.) Clemens, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs! In Sachen des Buchhändlers Karl Funke in Berlin, Lichterfelderstraße 1, Klägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fritz Loewe und Di Martin Loewe in Berlin, gegen den Musikverleger Robert Lienau in Berlin, Kranzö- sischestraße 22/23, Beklagter!, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat vr. Sello, vr. Marwitz und Or. Munk, Berlin, wegen Unterlassung hat die 28. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1912 unter Mit wirkung des Landgerichtsdirektors Geheimen Justizrats Camp, des Landgerichtsrats v. Pochhammer und des Gerichtsassessors Becker, für Recht erkannt: Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Tatbestand. Der Beklagte ist Vorsitzender des Vereins Berliner Musikalien händler. Dieser Verein ist Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Er ist im Interesse des Musikalienhandels bestrebt, den Verkauf von Musikalien unter den von dem Verleger festgesetzten Ladenpreisen zu hindern. Hierauf zu achten ist er auch als Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler verpflichtet. Cr hat die Blatt 15 der Akten befindlichen Satzungen, auf deren vorgetragenen Inhalt verwiesen wird. Nach 8 7 dieser Satzungen ist der geschäftliche Verkehr der Mitglieder dieses Vereins mit denjenigen Berliner Sortimentern, deren Inhaber nicht Vereinsmttglieder sind, ohne besondere Erlaubnis des Vor standes nicht gestattet. Dieser 8 ist stets in dem Sinne gehandhabt wor den, daß nur ein geschäftlicher Verkehr verboten ist, bei welchem dem Mitgliede dieselben Rabatte gewährt werden, wie den Vereinsmit- gliedern. Der Kläger hatte sich im Jahre 1907 dem Verein Berliner Musikalienhändler angeschlossen. Er hatte die Satzungen unterzeichnet und sich ehren wörtlich verpflichtet, sie zu halte», insbesondere n i ch t an n i ch t a n g e s ch l o s s e n e Warenhäuser zu liefern. Er hat jedoch im Juli 1907 sowie im Frühjahr 1908 und November 1909 nach der Behauptung des Beklagten Musikalten an nichtangeschlossene Waren häuser geliefert, leugnete aber diese Verkäufe, als er darüber vom Vorstande zur Rede gestellt wurde, ab. Als es Anfang 1911 gelang, ihm eine solche Zuwiderhandlung gegen die Satzungen nachzuweisen, erfolgte auf Grund der Satzungen sein Ausschluß aus dem Verein. (Fortsetzung auf Seite 1863)
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