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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1925
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
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13674 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. »Listig erscheinende Bücher. U 214,12. September 1928. v. Deckers Äerlag » G. Schenck, Aerlm SW 19 Gegründet 1?1Z Betrifft: Vorsubskription Deutsches Arzneibuch 6. Neuausgabe Das Buchhändler-Gildeblai« macht e« sich zur Aufgabe, unseren Verlag In obiger Angelegenheit ln höchst unsachgemäßer und gehässiger Weise anzugreifen (stehe Buchhändler-Gildeblatt Nr. 4 vom 20. 4. 1925 Seite 57, Nr. 6 vom 20. 0. 1925, Nr. 6 vom 15. S. 1925 Seite 140). Wir haben eS nicht mit der Würde unserer Firma vereinbaren können, auf derartige unsachgemäße, in der Form schwer ver fehlte und verletzende Angriffe zu antworten. Den Herren Kollegen im Sortiment haben wir es bisher überlasten, sich selbst ein Urteil über diese Angelegenheit, insoweit ihnen überhaupt die Artikel des 'Gilde-Blatte«' bekannt wurden, zu bilden. Wir beschränkten uns darauf — da das .Gilde-Blatt' aus ganz erklärlichen Gründen den Abdruck unserer Berichtigung verweigerte — die Angelegenheit unserem Anwalt zu übergeben, um durch die Staatsanwaltschaft gegen das .Gilde-Blatt' auf Grund des § 11 des Pressegesetzes vorzugehen. Der Umstand aber, daß das..Gilde-Blatt' in Nr. 5 vom 15. 8. 1925 Seite 140 diese Angelegenheit mit dem Vorstand des Börsenvereins zusammenbringt, unter Hervorhebung, daß zum Fall Decker seine Ansicht auch die gleichgerichtete des Vorstand« des BörsenverrtnS sei, zwingt uns zu folgenden Berichtigungen und Erklärungen. Berichtigung zum Artikel des „Gilde-Blattes" Nr. 4 vom 20. 4. 4925 Seite 51. 1. Es ist unwahr, daß da« .Deutsche Arzneibuch' mit dem Geld« de» Sortiment» hergestellt wird. Da» Sortiment er hält die kauisumm« sofort von dem Käufer des .Arzneibuches'. Das ist ein Tatbestandsmerkmal der Bezugsbedingungen, ohne welches der Vorzugspreis von keinem Sortimenter psilchlmäßlg bewilligt werden darf bezw. ohne welches eine Lieferung des .Arznei buches' zum Vorzugspreise nicht erfolgen kann. ES kaust also nicht das Sortiment, sondern die Bezieher de» .Arzneibuches' kaufen. Das Sortiment erhält also Geld und verauslag« keinen psennigi — Die .Höchste Naivität' dürfte also auf selten de« ArtikelschreiberS de« .Gilde-BlatteS' liegen. 2. ES ist unwahr, daß kein Privatkäufer ein Buch vor Erscheinen bezahlt. ES ist Tatsache, daß ca. 5000 SortlmentSbestel- lungen auf Vorsubs krlption — bezahlt durch die prioatläuser — vorliegenl 3. ES Ist unwahr, daß es stch bei dem .Arzneibuch' um eine rlflko- und kapltalslos« Herstellung seitens des Verlages handelt und daß da« Sortiment zum Träger de« gesamten Risiko« im Buchhandel gemacht werden soll. ES ist Tatsache, daß der R. v. Decker'sche Verlag sehr bedeutende Barmittel durch vertragliche Bindung — laufend bereit« vom Zull 4924 ab — allein für die wiffenschastliche Bearbeitung de« .Arzneibuches' zur Verfügung gestellt hat. Auf Rechnung und Gefahr de« Verlage« erfolg« selbstverständlich auch die technische Herstellung de« Werke«, die gleichsail« sehr bedeutende Mittel erfordert. 4. Es ist unwahr, daß bei der Preisbildung Rachtelle für den Käufer vorliegen. Es ist Tatsache, daß der Vorzugspreis ver traglich bereits Juli 1924 fcstgelegt und auf dieser Grundlage kalkuliert wurde. Inzwischen sind über 30ssh Lohn- und Material- Verteuerungen eingetreten, sodaß stch hieraus schon die Erhöhung de« späteren Erlaßpreises um mindestens 50°ch gegen den scharf kalkulierten Vorzugspreis ergib«. ES ist unwahr, daß e« stch um eine Jahresfrist handelt. Da« Manuskript de« .Arzneibuches' wird, wie bereit« vertraglich festgelcgt, Oktober d. I. fertig, so daß vorausstchllich Ende diese» Jahres die Fertigstellung de« .Arz neibuches' erfolgen kann. 2m Januar n. I. wird die 8. NeuauSgabe des .Arzneibuches' voraussichtlich zur Auslieferung gelangen. Berichtigung zum Artikel in Nr. 6 des „Gildeblattes" vom 20. 4. 25. 1. ES ist unwahr, daß unsere Anzeige im .Börsenblatt' Nr. 116 vom >9. 5. 1925 eine unrechtmäßige, sogar beleidigende Behandlung de« Sortiment« enthält. Unser Inserat stütz« stch auf Maßnahmen, die wir auf Grund des § 13, Ziffer 1 der VerkausSordnung — § 4 Ziffer a) der der VerkehrS-Ordnung und § 3 Ziffer 3 zweiter Absatz der Satzungen de« BörscnveretnS Deutscher Buchhändler Vornahmen. — Diese Tatsache dürste dem Artlkelschreiber de« »Gtldeblaite«' bet der .Höchsten Naivität', die ihm Immer vorschwebte, unbekannt geblieben sein. Siehe weiterhin unten: .Berichtigung zum Artikel In 2^r. 8 Punkt 5'. 2. ES ist unwahr, daß unser Verlag die Berechtigung de« Lagereinkaufes In einem Schreiben an eine medizinische Spezial buchhandlung selbst zugegeben hat. Da« .Gildeblatt' fälscht hier einen Tatbestand, denn es muß selbst zugeben, daß e« stch In dem Schreiben um „einige Ausnahmesäll«' Handel«, die natürlich ganz ander« liegen und mit der Lagereindeckung nichts zu tun haben! Die Unkenntnis de» Arttkelschreibers kann doch nicht eine so große sein, daß sie einen „Ausnahmesall" (Korzugsangebot an die Verbraucher des Arzneibuches durch da« Sortiment) von einem „Rormalsall" (VorzugSangebol an da» Sortiment), der selbstver ständlich bei dem Vorllegen der Möglichkeit einer allgemeinen Lagereindeckung bestehen müßte, nicht unterscheiden kann. 3. ES ist unwahr, daß au« unserer ersten Anzeige (Börsenblatt Nr. 65 vom 18. März 1925) in keiner Weise hervorgeht, daß Lagerbestellungen de« Sortiment« unzulässig seien. Da« Inserat enthält in der Hauptsache folgende Bezugsbedingungen: Vor-Subskrlption auf die neue 6. Ausgabe mlt der Maßgabe, daß den Subskribenten ein ermäßigter Preis . . . gewährt wird, falls Zahlung sofort bei Bestellung erfolg«. .Vorbestellungen, dle ohne Zahlung de« Vorzugspreise« erfolgen, werden nicht notiert und müssen Ipäter erneuert werden. Wlr bitten die Herren Sortimenter im Interesse ihrer Kunden, die Zah lung binnen 8 Tagen nach Eingang der Bestellung abzuführen, andernfalls der Vorzugspreis nicht gültig ist, sondern der später festzusetzende erhöhte Erlaßpreis.' Au« dieser Anzeige geht In nicht mißzuverstehender Weis» die Tatsache hervor, daß da« VorzugSangebo« nur für dle Sub skribenten d. h. für die Verbraucher de« .Arzneibuches' bestimmt Ist, unter der Sonderbedingung der sofortigen Bestellung und Be zahlung de« .Arzneibuches' an den Sortimenter als Vermittler im Sinne de« § 3 Abs. 3 der Satzungen de« DörsenvereinS der Deutschen Buchhändler und der VerkausSordnung § 13 Ziffer l.
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