13876 «kl,El, 1. d. Dilch», «uchh-ndL Künftig erscheinende Bücher. X; 214,12. September 1925. Erwiderung. Auf die konfuse Zusammenstellung alles dessen, was R. v. Decker's Verlag für wahr und für unwahr hält, ausführlich zu antworten, lohnt sich nicht. Es fei auf Börsenblatt Nr. 65 vom 15. März 1925 und Nr. 116 vom 19. Mai 1925, sowie auf Buchhändlergilde- Blatt Nr. 4 vom 20. April 1925, Nr. 6 vom 20. Juni 1925 und Nr. 8 vom 15. Aug. 1925 verwiesen. Aus der Lektüre der in diesen Nummern den „Fall Decker" behandelnden Anzeigen und Kritiken ergibt sich für jeden nur halbwegs mit Handelsrecht und Buchhandels brauch Vertrauten ganz zwanglos, was wahr und was unwahr ist. Kurz zusammenfassend wiederholen wir: 1. Decker zeigt in Nr. 65 des Börsenblattes erstmalig eine Vorsubskription auf das Deutsche Arzneibuch an. Er erwähnt mit keinem Worte, daß Subskribent nur der letzte Verbraucher, nicht aber der Sortimenter sein dürfe. 2. Nach Schluß der Vorsubskription erklärt Decker jeden Sortimenter, der etwa fürs Lager subskribiert habe, für strafrechtlich verfolgbar (Börsenblatt Nr. 116), in seinen Be richtigungen und Briefen sogar für einen Betrüger. 3. Das Buchhändlergilde-Blatt (Nr. 4 vom 20. April) erklärt diese Art der Vorsubskrlption und Vorauszahlung auf ein erst nach Jahresfrist erscheinendes Buch für eine „höchste Naivität" und wehrt sich im Interesse von Buchhandel und Publikum gegen derartige Zu mutungen (belanglos ist, daß Decker „berichtigt", das Erscheinen des Buches sei bereits in 10-11 Monaten zu erwarten). 4. Decker schickt an das Buchhändlergilde-Blatt der Reihe nach nicht weniger als vier (!) ganz verschiedene „Berichtigungen^, die den elementarsten Anforderungen des Presse gesetzes nicht entsprechen und nur aus diesem Grunde nicht ausgenommen werden. Eine fünfte (!), nochmals abgeänderte „Berichtigung" liegt zurzeit der Schriftleitung des Blattes vor und wird geprüft, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht,- kn diesem Falle wird sie Aufnahme finden. 5. Die buchhändlertsche Verkaufsordnung regelt ln ihrem § 13 Ziffer 1 die Frage der Subskription, weder die Verkehrsordnung, noch die Satzung des Börsenvereins kommen, entgegen der Anschauung Decker's, hierfür in Betracht. §13 der Verkehrsordnung kennt die Beschränkung der Subskription auf bestimmte Kreise nicht. 6. Der Vorstand deS Börsenvereins hat sich auf Ansuchen von Mitgliedern mit dem Fall Decker beschäftigt und die Anschauung Decker's für abwegig und dem buchhändlerischen Handelsbrauch nicht entsprechend bezeichnet. Das Gleiche hat ln juristischen Ausführungen das Buchhändlergilde-Blatt Nr. 8 vom 15. August getan. 7. Dem Buchhändlergilde-Blatt liegt garnichtS daran, „alte seriöse Verlagsanstalten" zu „schikanieren". Das Buchhändlergilde-Blatt hat aber die Aufgabe, Mißstände im Buch handel aufzudecken und zu unterbinden. Wenn solche Mißstände durch „alte seriöse Ver- lagsanstalten" hervorgerufen werden, ist das nicht Schuld des Buchhändlergilde-Blattes. R. v. Decker's Verlag verwechselt hier Ursache und Wirkung. Dem Staatsanwalt, mit dem R. v. Decker's Verlag uns droht, wird das alles leichter klar zu machen sein als der beschwerdeführenden Verlagsfirma. Gchriftleitung -es Buchhän-lergil-e-Blattes