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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Zweiter Bericht des a. o. Ausschusses zur Revision der Verkaufsordnung. In seinem Bericht im Börsenblatt vom l. April 1912 hatte der Ausschuß Mitteilen müssen, daß es ihm bezüglich der wich tigsten Paragraphen der Verkaufsordnung (10, 11 und 12) bisher nicht gelungen sei, »die mittlere Linie zu finden, bzw. Vor schläge zu machen, die eine wirkliche Lösung der bestehenden Schwierigkeiten bedeuten«, und hatte dem Vorstand des Börsen vereins anheimgegeben, »zunächst Schritte zu tun, die eine weitere Klärung dieser Fragen herbeizuführen geeignet sind«. Nachdem am 21, Juni v, I, ein zum Zwecke der Beratung der KZ 10—12 berufener, 14gliedriger Ausschuß des Deutschen Verlegerbereins die Fragen eingehend beraten hatte, diese auch in der Herbstversammlung des Verbandes der Kreis- und Orts- Vereine zu Bayreuth nochmals erörtert worden waren, erschienen die Voraussetzungen gegeben, die dem Ausschuß eine abschließende Tätigkeit ermöglichten. Ein ägliedriger Unter-Ausschuß hat zu nächst im Oktober unter Hinzuziehung des Syndikus des Börsen vereins auf Grund der Ergebnisse der vorhergegangenen beiden Beratungen formulierte Vorschläge ausgestellt, die dem Ausschuß in seiner Sitzung vom 12, November vorgelegt worden sind. Hierbei hat der Ausschuß seine bereits in dem ersten Bericht mit- geteilten Beschlüsse überall bestätigt. Wenn sich bezüglich der ZK 10—12 auch die verschiedenen Anschauungen in manchen Punkten geklärt und gegenseitig an genähert hatten, so war es doch bei einzelnen, allerdings wenigen, prinzipiellen Gegensätzen nicht möglich, zu einer Übereinstimmung zu gelangen, und die bezüglichen Beschlüsse des Ausschusses wur den daher zum Teil nicht einstimmig gefaßt. Im einzelnen hat der Ausschuß Folgendes beschlossen: 1, Der Z 10 bleibt im wesentlichen unverändert, nur wird am Schluß bei Erwähnung der Ausnahmen in K 11 und 12 auch der Z 14, 2 (vgl, unten) hinzugefügt, 2, 8 11, Die bisherige Ziffer 1 dieses Paragraphen fällt hier fort und wird dem Z 14 als Ziffer 2 angefügt. Der ZU handelt mit Ausnahme dieses ersten Absatzes von den Bedingungen, unter denen ein Verleger an Behörden oder Vereine, die bei einem Werke auf Grund von Verträgen mit wirkend beteiligt waren, zu Vorzugspreisen liefern darf. Hiermit hat die Bestimmung über gelegentliche Verwertung von Exem plaren älterer Werke in geringerer Anzahl nicht das geringste zu tun. Diese Bestimmung war vielmehr da, wo von dem Anti quariat die Rede ist, also in H 14, unterzubringen. Die bisherige Ziffer 2 bleibt unverändert und erhält die Ziffer 1, Hinter dem ersten Absatz der alten Ziffer 2 ist als neue Ziffer 2 einzuschalten: »In solchen Fällen mutz der Verleger einem Sortimenter, mit dem er in laufender Geschäftsverbindung steht, die Lieferung einzelner Exemplare zu dem gleichen ermä ßigten Preise durch Einräumung einer durch den Verlag sest- zusetzenden Vermittlergebühr ermöglichen, wenn die Bezugs berechtigung des Kunden dem Verlage nachgewiesen wird,« Hiermit wird ein alter und dringender Wunsch erfüllt, daß auch der Sortimenter, wenn der Verleger zum Vorzugspreise liefert, wenigstens dieMöglichkeit haben soll, zu dem gleichen Preise zu liefern. Der 2, und 3, Absatz der alten Ziffer 2 bleiben unverändert. Endlich wird dem Paragraphen als Ziffer 5 hinzugefügt: »Auf Vereine, die hauptsächlich zu dem Zwecke gegründet sind, ihren Mitgliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßigtem Preise zuzuwenden, finden obige Be stimmungen keine Anwendung«, Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß einzelne Verleger es für angemessen befunden haben, die Bestimmung des Z 11 zu benutzen, um durch Vereinsgründungen ack doe ihre Ver lagsartikel dem Publikum unter dem Ladenpreise und zum Teil unter Ausschluß des Sortiments zu liefern. Das bedeutet natür lich eine höchst bedenkliche und folgenschwere Durchbrechung des Ladenpreisprinzips, und es würde zu ganz unhaltbaren Zu ständen führen, wenn diese Praxis sich weiter einbürgerte. Es erschien daher angezeigt, rechtzeitig vorzubeugen und festzusetzen, daß derartige Gründungen, die nur die Umgehung der grund legenden Bestimmungen der Verkaufsordnung bezwecken, durch den K 11 nicht gedeckt werden. 3, Zu Z 12, Die auch in den Satzungen des Börsenvereins ausgenommene Ziffer 1 durfte eine Veränderung nicht erfahren, doch erschien es dem Ausschuß zweckmäßig, künftig die Worte »Ausnahmefällen« und »größere Partien« gesperrt zu drucken, da offensichtlich eine Neigung mancher Verlagsbuchhand lungen besteht, von dem Z 12, 1 nicht nur in Ausnahmefällen, sondern auch da, wo zweifellos gar kein Ausnahmefall vorliegt, und nicht nur bei Lieferung von größeren Partien, sondern auch von recht kleinen Partien Gebrauch zu machen. Im übrigen erhält der Paragraph folgenden Wortlaut: »Ziffer 2, Bei Lie ferungen auf Grund des vorstehenden Paragraphen sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen: a) Der Ausnahmefall soll nicht allein durch das Geschäfts interesse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Abweichung vom Laden preise berechtigt erscheinen lassen. Die Beschränkung »in Ausnahmcfällen« schließt aus, daß der Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Ve>
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