Redaktioneller Teil. .E 50. Z. März lOlZ. Preisen angezcigt und verkauft werden, im ersten Halbjahr nach Ausnahme in das amtliche Bücherverzeichnis des Börsenblattes aber nur. wenn sie infolge ihrer Beschaffen heit nicht mehr neu sind oder sich nachweislich im Eigen tum des Publikums befunden haben. Die halbjährige Frist wird von dem ersten Tage des aus die Aufnahme in das amtliche Bücherverzeichnis des Börsenblattes folgenden Monats gerechnet. 2. Werden aus mehreren Teilen bestehende Werke durch vom Verleger bezogene neue Teile vervollständigt, so darf das Ganze nur dann antiquarisch verkauft oder angeboteu werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Ganzen unerheblich ist. Noch nicht erschienene Werke oder Teile zu antiquarischem Preise anzukündigen ist unzulässig. 2. Werden aus mehreren Teilen bestehende Werke durch vom Verleger bezogene neue Teile vervollständigt, so darf das Ganze nur dann antiquarisch angeboten oder verkauft werden, wenn der ergänzende neue Teil im Verhältnis zum Ganzen unerheblich ist. Noch nicht erschienene Werke oder Telle zu antiquarischem Preise anzukündigen ist unzulässig 8 1«. Werke, deren Ladenpreise der Verleger ausdrücklich aufgehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen getroffen hat, die der Aushebung des Ladenpreises gleichkommen, dürfen zu beliebigem Preise verkauft werden sRestbuch- handel, modernes Antiquariat). 8 17- 1, Werke, für die nach den Bestimmungen der §8 15, l6 der Verkaufspreis frei ist, dürfen nur in einer Form angekündigt, angeboten und verkauft werden, die diese Werke unzweifelhaft als Gegenstände des Anti quariats oder Restbuchhandels erkennen läßt. Zulässig sind z. B. die Bezeichnungen: Modernes Antiquariat, Vorletzte Auflage, Restauslage. Zweiter Hand, Antiquarisch, Zurückgesetzt, Beschädigt. Ladenpreis aufgehoben. Vom Verleger im Preise ermäßigt. 2. Dieser Bestimmung ist auch genügt, wenn die Anzeige in Verzeichnissen erfolgt, die deutlich als Anti- quariatskataloge erkennbar sind. In Mischkatalogcn sind die zum Ladenpreis angesetzten neuen Werke von den antiquarischen in einer dem Publikum klar verständlichen Weise zu unterscheiden. 8 18. Gegenstände des Buchhandels, die ihrer äußeren Be schaffenheit nach als neu zu betrachten sind, dürfen nur dann als antiquarisch angezeigt oder verkauft werden, wenn der betr. Vcrkäuser einem Organe des Börsenvereins gegenüber auf Ersordern den Nachweis führen kann, daß sic antiquarisch im Sinne der AS 14 und 16 sind.