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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 50, 3. März 1913. heiße Eisen im rechten Augenblick mit starker Hand für den Bör- scnvcrein zu schmieden, und ihn damit um eine Institution bon einer Weltbedeutung zu bereichern, wie sie so leicht kein zweiter Verein sein eigen nennen wird. Das am 1. Januar 1813 in Kraft getretene Gesetz über die Versicherung der Angestellten, das den Vorstand mehrfach beschäftigt hat, wird auch für den Buchhandel nicht ohne Rückwirkung sei». Wir haben rechtzeitig alle unsere Mitglieder aufgesordert, sich vor allem an den Wahlen der Vertrauensmänner zu beteiligen, was hoffentlich allseitig geschehen ist. Anderer seits machen wir darauf aufmerksam, daß am 1. Februar 1913 die ersten Beiträge zu zahlen sind und die erforderlichen Formu lare hierfür rechtzeitig im Januar beschafft werden müssen. Ein von den Angestellten unternommener Versuch, die Ver sicherungsgebühren vollständig auf die Prinzipalität.abzuwülzen, wird Veranlassung zu einer Aussprache auf der nächsten Haupt versammlung geben. Da die weit überwiegende Mehrzahl aller buchhändlerischen Betriebe Mittelstandsbetriebe sind und eines festen Zusammen schlusses zur Wahrung dieser Mittelstandsintereste» auch über den Kreis des Buchhandels hinaus bedürfen, so hat der Vorstand cs geradezu als feine Pflicht angesehen, der Mittelstands- vereinigung bcizutreten, und hat als Vertrauensmänner die Herren vr. Ehlermann und Max Leithold, i. Fa. Gosch Buch handlung, ernannt. Seitens des B e r b a n d e s S ä ch s i s ch e r I n d u st r i c l - ler resp. des Hansabundes trat an uns die Anregung heran, uns einer von diesen beiden Vereinen zu schassenden Organi sation des Mittelstandes anzuschlicßen. Angesichts der wenig substantiierten Vorschläge, die uns gemacht wurden, sahen wir uns nicht veranlaßt, dieser Anregung Folge zu geben. Die Or ganisation ist auch, soviel wir wissen, nicht ins Leben getreten. Der von der Regierung den Ständen vorgelegte Entwurf des Gemeinde-Steuer-Gesetzes schien eine Möglich keit an die Hand zu geben, der erdrückenden Konkurrenz der Warenhäuser wenigstens einigermaßen Einhalt zu gebieten. Leider hat die II. Sächsische Kammer diese Bestimmungen so ab geändert, daß ihr Zweck illusorisch wurde. Der Verein hat sich deshalb veranlaßt gesehen, eine eingehend begründete Eingabe an die I. Kammer um Wiederherstellung des Regiernngsent- wurfes zu richten, die aber leider bei der allgemeinen Geschäfts lage nicht von Erfolg gewesen ist. Wie Sie aus den vorstehenden Ausführungen ersehen, hat auch das abgelanfcne Jahr Ihrem Vorstand ein reiches Maß von Arbeit gebracht. Möchte sic zu ihrem bescheidenen Teil beigetra gen haben zur Erfüllung der hohen gemeinsamen Aufgaben un seres schönen Berufs; möchte sic Mitwirken zu einem immer festeren Zusammenschluß der Dresdner Kollegen, der heute mehr nötig ist, als je! Internationale Anion zum Schutze von Werken der Lireratur und Kunst (Berner Literar-Anion). folgende Staaten gehören (nach dem Stande vom 1. November 1912) der Berner Litcrar-Uniou von 1886 (revidiert in Paris 1896 nnd in Berlin 1908) an: Belgien, Liberia, Dänemark, Luxemburg, Deutschland m. Schuttgebieten, Monaco, Frankreich mit Algerien und Niederlande, Kolonien, Norwegen, Großbritannien mit Kolo- Portugal, nien nnd Besitzungeil, Schweden, -H a i t i, Schweiz, Italien, Spanien, Japan, Tunis. Zwischen den Unionsstaaten sind nach dem Stande vom 1. No vember 1912 folgende Verträge in Kraft: ^ Die Berner Konvention nach dem Wortlaut der Berliner Revision vom 13. November 1908: a) Ohne Vorbehalt: für Belgien, Monaco, Deutschland, Portugal, Haiti, Schweiz, Liberia, Spanien. Luxe in bürg, tt) M i t V o r b e h a l t e n: für Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (zu behandeln gemäß Arti kel 7 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Frankreich und Tunis: Werke der angewandten Kunst (Aufrechterhaltung der frühe ren Abmachungen). Großbritannien: Gegenseitigkeit (gemäß Artikel 11 der Berner Konvention von 1886 und Nr. 1 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pa riser Zusatzakte von 1896).*) F a pan: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (gemäß Artikel 5 der Ber ner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zu- satzakte von 1896). 2. Öffentliche Aufführung von musikalischen Werken (gemäß Artikel 9, Absatz 3 der Berner Konvention von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (gemäß Artikel 5 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (gemäß Artikel 7 der Berner Konvention von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Aufführungsrecht für Übersetzungen dramatischer oder dra matisch-musikalischer Werke (gemäß Artikel 9, Absatz 2 der Berner Konvention von 1886). Norwegen: 1. Werke der Baukunst (gemäß Artikel 1 der Berner Kon vention von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftcnartikel (gemäß Artikel 7 der Ber ner Konvention von 1886). 3. Gegenseitigkeit (gemäß Artikel 11 der Berner Konvention von 1886). !!. Die Berner Konvention von 1886, die Pariser Zusatzakte und die auslegende Deklaration von 1896: für Italien. ('. Die Berner Konvention von 1886 und die Pariser anslegende De klaration von 1896: für Schweden. (Nach: Do Ilroit <i'F.utour 1913, S. 1.) Kleine Mitteilungen. Außergewöhnliche Beilagen. — Man schreibt uns: Das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin hat den Berliner Zeitungs- und Zeitschrif- tenverlegern ein Zirkularschreiben zugehen lassen des Inhalts, daß außergewöhnliche Beilagen in die Zeitungen und Zeitschriften nur lose beigelegt werden dürfen, da das Einhesten und Einkleben »nach den be stehenden Grundsätzen nicht zulässig sei«. Bestimmungen und Vor schriften, die dieses Beiheften oder Beikleben von außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen verbieten, existieren aber nicht. DaS Post zeitungsamt stützt sich offenbar darauf, daß die Vorschrifteu nur vou Beilagen sprechen, und deutet dies so aus, daß Beilagen diesen Charakter durch Beiheften oder Beiklebcn verlieren. Sei dem, rvie ihm wolle; jedenfalls wird der Zeitungs- und Zeit- schriftenverleger durch eine solche Anordnung in 5er Ausnutzung seiner Rechte behindert und beengt. Da manche Firmen zur größeren Sicherung ihrer zur Verbreitung bestimmten Beilagen das besondere Befestigen zur Bedingung machen, würden den Zeitschriftenverlegern künftighin alle diese Beilagen und die daraus fließenden Einnahmen entgehen. Die Leistungen, die von der Postbehörde als Befördernngsstelle verlangt *) Die autonomen britischen Besitzungen, nnd zwar das Domi nium Kanada, der Australische Buud, Neuseeland, der Südafrikanische Bund und Neufundland, ferner Ostindien, die Inseln im Kanal La Manche, Papua und die Norfolkinsel bleiben weiter durch die Berner Konvention von 1886 und die Pariser Zusatzakte von 1896 gebunden, bis die britische Regierung für sie den Bestimmungen der Berliner Revision von 1908 der Berner Konvention beigetreten sein wird (vgl. Droit cl'^uteur 1912, S. 90).
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