/i- so, 3. März 1913. Redaktioneller Teil. vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten und im Börsenblatt veröffentlichten besonderen Verkaufsbestim mungen. 8 « 1. Liefert ein Sortimenter Werke in eigener Aus machung an das Publikum, so ist er an den voin Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden, falls seine Aufmachung der des Verlegers gleichartig ist. 2. Liefert der Sortimenter in einer besseren Aus machung als der Verleger, so muß er einen entsprechend höheren Preis berechnen. 3. Geringere Aufmachung zu billigerem Preis darf er unter dem Ladenpreis des Verlegers nur mit dessen Genehmigung öffentlich anzeigcn und muß hierbei den Ladenpreis des broschierten oder rohen Exemplars und den Preis der Aufmachung gesondert aussühren. 8 7, Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25"/« vom Ladenpreise liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschlag verkauft werden. 8 8. Iln-ultisfiricr Rabatt. 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Berkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine gestatte», darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile wie Zugaben, Rabatt marken, Gutscheine, Gutschrift 1° und anderes. 2. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Käufer selbst oder in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis Dritten zugewendet werden. 3. Ein in neuem Zustande verliehenes Buch ist bei Verlaus an den Entleiher oder seine Mittelsperson als neues Werk zu berechnen. War dem Käufer eine Einzel leihgebühr für das betreffende Buch berechnet, so darf diese abgezogen werden. 4. Neue Exemplare, die zu Vorzugspreisen bezogen worden sind, sei cs vom Verleger selbst, vom Barsorti ment, von einer Grossohandlung oder von sonst einem Zwischenhändler, dürfen nicht anders als zum Laden preise verkauft werde». 8 S- U Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. I 8 8. 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Berkaufsbestimmungen der Kreis und Ortsvercine gestatten, darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile wie Zugaben, Rabatt marken, Gutscheine, Gutschrift, Gewährung übermäßig langer Zahlungsfristen und anderes. 8 ». 1. Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. Ebenso ist das Anbietcn übermäßig langer Zahlungsfristen verboten 802 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.