2342 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 50, 3. März 1913. 2. Als öffentlich gelten alle mechanisch vervielfältigten oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichteten An kündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern oder Ge schäftsräumen. 3. Anzeigen, die geeignet sind, den Anschein zu er wecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Bücher billiger als zum Ladenpreise zu liefern, sind als ein öffentliches Anerbieten von Rabatt in unbestimmter Form anzusehen. 4. Als öffentliches Anerbieten von Rabatt gilt ferner die Aufführung von Handlungen in den von Rabattspar und ähnlichen wirtschastlichen Vereinigungen herausge gebenen Verzeichnissen unter den Abteilungen, die Gegen stände des Buchhandels umfassen. 5. Handlungen, die außer Büchern noch andere Waren führen und einem Rabattsparverein angehören, müssen durch einen ausfälligen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und, sosern sie Bücher in ihren Schaufenstern ausstellen, auch in diesen bekannt machen, daß sie bei Verkäufen von Gegenständen des Buchhandels die Vorteile des Rabattsparvereins nicht gewähren. i>. Dem öffentlichen Anerbieten von Rabatt ist es gleichzuachten, wenn Werke, deren Ladenpreis nicht auf gehoben ist, behuss billigeren Angebots als Zeitungs prämie geliefert werden. 7. Das Anerbieten unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleichgeachtet, einerlei, ob es öffentlich ge schieht oder nicht. 8 1«. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Ver kaufe von Werken seines Verlags unter dem Ladenpreise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber sortbesteht. Ausnahmen in ßS 11 und 12 I. 1. Ausnahmsweise kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren gestatten, Exemplare älterer Werke in geringer Anzahl auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige 2. Das Verbot öffentlichen RabattangebotS er streckt sich auch ans im Anstande erschienene, im Ge biete des Börsenvereins angebotene Werke; ebenso ans Angebote von im Vereinsgebietc wohnenden Fir men nach dem Auslande. Das öffentliche Angebot der Frankolieferung nach dem Auslände ist als Rabatt angebot anzusehen, wird Ziffer 3 4 et 7 8 1« Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlags unter dem Laden preise zu erteilen oder selbst- unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegen über sortbesteht. Ausnahmen in KK II, 12 und 14,2. wird § 14 Z. 2