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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1913
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- Deutsch
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58, 12. März 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buckbandel. 2731 (Fortsetzung zu Seite 2698.) Bohn, Jakob, Buch- u. Papierhandlung »Westenö«, Leipzig, ist er loschen. f.H. 5./III. 1918.1 Borussia Druck- u. Verlagsaustalt G. m. b. H., Berlin. Franz Fraucke wurde als Geschäftsführer bestellt, Erich Baltz erhielt Gesamt-Prokura. sH. 6.,III. 1918.1 *Evaugelische Buchhandlung P. Ott, Gotha, Pfortengasse 7. Verlag und Sortiment. Komm.: Wallmann. sB. 51.1 Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, siedelt 1./IV. nach Gerichtsweg 26 (Buchhändlerhaus) über. sDir.1 Giesccke L Devrieut, Leipzig. Der Kaiserlich Russische Wirk!. Staatsrat Gustav Georg von Frank trat als persönlich haftender Gesellschafter ein. sH. 5./III. 1913.1 *Haskler, Maryan, vormals A. Staudacher L Co., Stanislau lGalizien). Buch-, Kunst- und Musikalienh. Komm.: Koehler. sB. 52.1 Hoffmann's Verlag, Otto, Buuzlau, ging an Frau Emma verw. Hoffmann, Erich Hoffmann und Julius Hoffmann (allein vertretungsberechtigt) über. Gesamt-Prokura wurde Georg Hähnel und Clara Nietschc erteilt. sH. 6. III. 1913.1 Koehler's Antiquarium, K. F., Leipzig. Die Gesellschafterin Frau Bertha verw. Koehler geb. Schall ist ausgeschieden. sH. 5. III. 1913.1 Kramer L Baum, Krefeld. Der Mitinhaber Carl Kramer ist ausgeschieden; als persönlich haftender Gesellschafter trat Felix Kramer ein. Karl Kramer wurde Prokura erteilt. sH. 6 /III. 1913.1 Kunstverlag Alt-Weimar, Weimar (vergl. Wöchentliche Übersicht vom 5. Ill.j. Die handelsgcrichtliche Eintragung dieser Firma lautet: Verlag Alt-Weimar G. m. b. H. Zum Geschäftsführer wurde Gustav Kiepeuheuer bestellt. sH. 6. III. 1913 1 »Leykam« Druckerei u. Verlags-Akt.-Gesellschaft, Graz. Der Geschäftsleiter und leitende Verwaltungs-Rat Carl Thamm, Kaiserlicher Rat, ist verstorben. sB. 54.j Maritima, Verlagsges. m. b. H., Berlin. Erwin Volckmann wurde zum Liquidator bestellt. sH. 3./III. 1913.1 Missionsbuchhandlung P. Ott, Gotha, veränderte sich in Evan gelische Buchhandlung P. Ott. sB. 51.1 Mulack, Carlos, Temuco. Die Prokura des Eugen Kaufmann ist erloschen. sB. 51.1 -Neue deutsche Verlags-Gesellschaft m. b. H., München, Ger- maniastr. 9. Komm.: Opetz. sB. 53-1 Niesiolowski, W., G. m. b. H., Ostrowo. Frau Helene verw. Niesiolowski wurde als Geschäftsführer bestellt. sH. 3./III. 1913.) Orgs, N. W., Görbersdorf, veränderte sich in R. W. Orgs L Co. Frln. Pauline Grobheiser trat 1./I. 1913 als persönlich haftende Gesellschafterin ein. sH. 6./III. 1913.j Schwann, L., Düsseldorf. Die Prokura des Johannes Nocsberg ist erloschen. Gesamt-Prokura wurde Heinrich Engels, Hermann Jensch und Wilhelm Schrimpf erteilt. sH. 6./III. 1913.1 *Sporing L Walther, Duisburg-Ruhrort. Sortimentsbuchh. Inhaber sind Willy Sporing und Johs. Walther. Komm.: Fleischer. sB. 55.1 Staudacher, A., L Co., Stanislau, veränderte sich in Maryan Haskler vormals A. Staudacher L Co. sB. 52.1 Süddeutsche Volksbuchhandlung G. m. b. H., München, siedelte nach Sendlingerstr. 55 über. Fernsprechanschluß jetzt unter Nr. 50952. sB. 55.j *Verlag der Bergstadt Wilh. Gottl. Korn, Breslau I, Schweidnitzerstr. 47. Komm.: Fleischer. sB. 50.j *Verlag »Deutscher Kriegerhort«, Charlottenburg, Hebbel- str. 19. Expedition: Fritschestr. 21. Inhaber ist vr. zur. Karl Katzer. Komm.: Maier. sDir.1 Verlagsgesellschaft Berlin G. m. b. H., Berlin. Komm, jetzt Opetz. sB. 53-j Weber, Th. Otto, Verlagsbuchhandlung, Inhaber Emil Griebsch, Hamm, wurde ohne Forderungen und Verbindlichkeiten an Ernst Schilasky verkauft, der das Geschäft unter der Firma Th. Otto Weber Verlagsbuchhandlung in Hannover fortfllhrt. sH. 3./III. 1913.1 Kleine Mitteilungen. Zollbehandlung von illustrierten Büchern in Österreich. — Wie aus der Eingabe des Börsenvereins in dieser Nummer hervorgeht, findet bei Sendungen nach Frankreich oft eine Auslegung des Zoll tarifs statt, die im Widerspruch mit den Absichten des Gesetzgebers steht und, auf eiuer Verkennung des Zweckes der betreffenden Sendung beruhend, auch der Natur derselben nicht gerecht wird. Ein Gleiches ist auch hin und wieder im Verkehr mit den unteren österreichischen Zollbehörden zu beobachten. So wurden wiederholt Bücher als zollpflichtig behandelt, weil der Text im Verhältnis zu den Bildern eine nebensächliche Nolle spiele, das Buch also als reines Bilderwerk zu betrachten sei. Es ist daher zu begrüßen, daß die Firma Bernhard Schneider in Asch, bis zum Finanz- Ministerium getrieben, eine ein für allemal gültige Entscheidung herbeigeführt hat, die insofern als maßgeblich angesehen werden kann, als sich der Sortimenter darauf nicht nur bei dem in Frage stehenden Buch, sondern auch bei allen ähnlich zusammengesetzten Büchern den unteren Zollbehörden gegenüber berufen kann. Die Entscheidung hat nachstehenden Wortlaut: K. k. Finanzministerium 84, 464/12. Zollbehandlung von Büchern. Wien, am 19. Februar 1913. Uber den Rekurs des Bernhard Schneider in Asch gegen die Zollbehandlung der bei dem k. k. Haupt-Zollamte in Asch am 11. Oktober 1912 unter Ein. Reg. Post 4966 6 nach Tarif Nr. 299s 1 6 abgefertigten Bücher »Moderne Plastik«, deren zollfreie Abfertigung die Partei nach T. Nr. 647 beansprucht, wird im Sinne eines nach Anhörung des Zollbeirates gefällten Präjudikates (§ 6 der Ver ordnung vom 4. Dezember 1906 N.G Bl. Nr. 233 V Bl. Nr 215) einvernehmlich mit dem k. k. Handelsministerium, wie folgt erkannt: Diese Werke, welche sich mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des vorgelegten, amtlich entnommenen Musters, gem. Bern. 1, al. 1 zu Nr. 647 als zollfreie Bücher erweisen, waren als literarische Werke mit zugehörigen Bildern nach T. Nr. 647 zollfrei zu belassen. K. k. Finanzministerium. »Hebbel-Literatur.« — In seinem Essay »Hebbel-Literatur« in Nr. 47 des Bbl. sagt Professor Adolf Bartels bei Erwähnung der in meinem Verlage erschienenen »Biographie Friedrich Hebbels von Emil Kuh« u. a.: »Leider hat der Verlag dieses Werk, das unbedingt, zumal wegen seiner Kapitel über das junge Deutschland und über das Wien zu Hebbels Zeit, ein Hauptwerk deutscher Literaturgeschicht schreibung ist, in der zweiten Auflage ganz unverändert gebracht. Es wäre eine billige Neuausgabe, die die Ergebnisse neuerer For schungen in Schlußanmerkungen brächte und den Valdeckschen Schluß durch einen neuen ersetzte, sehr erwünscht.« Da Herr Professor Adolf Bartels hiermit die Unterlassung einer Neubearbeitung dem Verlage zum leisen Vorwurf macht, möchte ich doch feststellen, daß ich vor der Drucklegung der 2. Auflage im Jahre 1907 — seit 1912 liegt die ebenfalls unveränderte 3. Auflage des Werkes vor — mit Professor N. M. Werner eine Besprechung hatte, welche eben diese Neubearbeitung bezweckte, leider aber zu keinem Resultate führen konnte, da der Sohn Emil Kuhs jede Änderung, sei es auch in der Form von Anmerkungen, ab lehnte. Der Wunsch des Herrn Professor Bartels nach einer billigen Ausgabe des Werkes dürfte aber wohl mit der 2. und 3. Auflage als erfüllt anzusehen sein, da die beiden, 60 Druckbogen Oktav umfassen den und in guter Ausstattung gegebenen Bände in solidem Ganz leinenband zum Preise von nur 12 erschienen sind. Wien, 10. März 1913. Wilhelm Braumüller. sL. Der Kampf um »Die Lustige Witwe«. Urteil des Reichs gerichts vom 8. März 1913. (Nachdruck verboten.) — Der Kampf um »Die lustige Witwe«, diese zugkräftige Operette der letzten Zeit, die die ganze Welt erobert hat und deren Librettisten und Komponist Un summen damit verdient haben, fand jetzt sein Ende in einer Nevisions verhandlung vor dem Reichsgerichte. Der französische Schriftsteller Gauderax, der Erbe des im Jahre 1897 gestorbenen Bühnendichters Henri Meilhac, hatte behauptet, »Die lustige Witwe« sei ein Plagiat, und zwar die Umarbeitung des Meilhacschen Lustspiels »I/attseks ck'am- bL88Lck6«, das bereits im Jahre 1861 erschienen und Anfang der 60er Jahre auch in einer deutschen Übersetzung am Hamburger Stadttheater aufgeführt worden war. Der Kläger hatte deshalb beantragt, dem Verlage von Blochs Erben in Berlin, wo »Die lustige« Witwe« verlegt wird, zu untersagen, einer deutschen Bühne jemals wieder die Aufführung der Operette zu gestatten, außerdem wurde Schadensersatz begehrt sowie Rechnungslegung über alle mit der Lustigen Witwe bisher in Deutsch land erzielten Einnahmen. Das Landgericht Berlin hatte diese Klage um deswillen abgewiesen, weil das Meilhacsche Werk keinen Schutz gegen die deutschen Übersetzungen genieße. Das Kammergericht Berlin hatte zwar diesen Entscheidungsgrund für rechtsirrtümlich erklärt, hatte aber gleichfalls auf Klageabweisung erkannt. Auf Grund des jetzt geltenden Übereinkommens mit Frankreich müsse zwar zu gunsten des Klägers angenommen werden, daß das Meilhacsche Lust spiel in Deutschland schutzwürdig sei, wie aber die literarische Sach verständigenkommission überzeugend ausgefllhrt habe, sei das zu der
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