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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130312
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191303126
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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Erscheint werktäglich. Für Mitglieder des Dörsenvereins A Die ganze Seite umfastt 360 viergespalt. Detitzeilen. die Seiles- L i» ">f. ^5ei eigenen Anzeigen zahlen L >» oder deren Äaum kostet 30 "Pf- De, eigenen Anzeigen ^ >» Mitglieder für die Seile 10 -Pf., für '/. 6. 32 M. statt 36 M.. .. für '/r 6.17 M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10 Pf. pro A ZZ^ell^berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder ! «oum,5 ^s.'soui.: jiü Mch " -! 40 ps.. Z2 M.. SV M.. wo M. - D-Uag-n w-rd°n «L z Nicht angenommen. —Deiderjeitiger Erfüllungsort ist Leipzig Nr. 58. Leipzig, Mittwoch den 12. März 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig. Beginn des 61. Schuljahres Ostern 1913. Die Extraner- (Vollschüler-) Abteilung mit ganztägigem Unterricht bereitet vor auf die praktische Lehre und erleichtert diese wesentlich. Buch handlungsgehilfen und jungeLeute mit höherer Vorbildung erwerben durch erfolgreichen Besuch der öffentlichen Fachschule die Anwartschaft, später in hervorgehobene, besser bezahlte Stellen einzurücken. Sämtliche Schüler der Buchhändler-Lehranstalt sind von dem Besuche der Fortbildungsschule befreit. Prospekte und jede nähere Auskunft bei dem Unter zeichneten. Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Platostraßc 1a. Direktor vr. Curt Frenzel. Eingabe des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig betr. unrichtiger Auslegung französischer Zollbe stimmungen. Leipzig, den 6. März 1913. An das Auswärtige Amt Berlin. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig als berufener Vertreter des durch die nachstehend dargelegte Angelegenheit auf das schärfste betroffenen Deutschen Buchhandels bittet das Hohe Auswärtige Amt. darauf hinwirken zu wollen, daß die französischen Zollbestimmungen über Drucksachen mit far bigen Abbildungen von den französischen Zollbehörden in einer den tatsächlichen Verhältnissen und der in deren Wort laut zutage tretenden Absicht des Gesetzgebers mehr entspre chenden Weise ausgelegt werden. Als Beispiel, in welcher Weise die französische Zollbehörde in dieser Hinsicht vorgeht, diene folgender Fall: Die französische Zollbehörde in Paris belegte den in der Anlage in einem Muster beigefügten Prospekt, dessen mit ein zelnen einfarbigen Abbildungen versehener Text im Buch druck hergestellt ist, dem jedoch den Text ergänzende zwei far bige Abbildungen im Lithographieverfahren eingedruckt sind, mit einem Zoll von Frcs. 290— für je 100 kx und machte geltend, daß diese Drucksache nach dem 8 469 des französischen Zolltarifs zu behandeln sei, ->da die farbigen Abbildungen der Drucksache nicht eine einfache Ergänzung des Textes« seien. Die beiden hierfür in Frage kommenden Paragraphen des französischen Zolltarifs lauten folgendermaßen: § 4kg. Stiche, Photogravüren, Lichtdrucke, Gravierungen, Lithographien, Farbendrucke usw. und Zeichnungen aller Art ein schließlich der Kalender- und Geschästsanzeigen: zwei oder mehr farbig im Mctalldruck, mit der Hand ober anders hergestellt, aus Papier, Kartonpapicr ober Pappe: Gcneraltaris Mindcsttarif nicht gefirnißt 3VV.—- Frcs. 2VV — Frcs. gefirnißt 337.50 „ 225.— „ 8 47V. Drucksachen aller Art, mit Ausnahme der vorstehend aufgefiihrten, schwarz oder farbig: Generaltarif Mindesttarif nicht illustriert KV.- Frcs. 40.— Frcs. mit Illustrationen 75— „ SV.— „ siir se 1VV leg rein Gewicht. Drucksachen, deren Illustrationen in mehr als einer Farbe oder in Metalldruck auSgefithrt sind und nicht eine einfache Ergän zung des Textes bilden, werden iedoch nach 8 4K8 behandelt. Wir halten die Entscheidung der Zollbehörde für unrichtig auf Grund folgender Erwägungen. Bei der Feststellung, ob die farbigen Abbildungen einer Drucksache nicht eine einfache Ergänzung des Textes sind, wollte der Gesetzgeber — wie sich aus dem Verhältnis der beiden AA 469 und 470 ergibt — das Unterscheidungsmerkmal darin erblickt wissen, daß die farbigen Abbildungen gegen über dem Texte so hervortreten und überwiegen, daß die ganze Drucksache den Charakter eines selbständigen Farbendruckes annimmt, dessen farbig hergestellte Teile die durch die ganze Drucksache bezweckte Wirkung allein ausüben sollen, so daß also die ganze Drucksache durch die farbigen Abbildungen den Charakter der im Z 469 aufgeführten, ein selbständiges Ganzes bildenden Farbendrucke erhält. Diese im 8 469 als einem höheren Zollsätze unterliegend aufgeführ ten Farbendrucke — Stiche, Gravierungen, Lithographien, Far bendrucke, Zeichnungen (also Kunstblätter usw.) einschließlich der Kalender- und Geschäftsanzeigen (Kalenderplakate, Re- klameplakate!) — üben als solche eine selbständige Wirkung aus, gegenüber der die Wirkung des eventuell beigegebencn Textes verschwindet. Im Gegensatz hierzu will der ß 470 im Interesse eines leichteren Verkehres die Erzeugnisse des Buchdruckverfahrens mit oder ohne Abbildungen schützen, ausgenommen diejenigen Erzeugnisse des Buchdruckverfahrens, deren farbige, vermittelst eines der im ß 469 ausgeführten Verfahrens hergestellte Abbildungen gegenüber dem Texte eine so überwiegende Wirkung ausüben oder — mit den Wor ten des Gesetzgebers — nicht eine einfache Ergänzung des Textes bilden, daß sie den im ß 469 aufgeführten, ein selb ständiges Ganzes bildenden Erzeugnissen dieser Verfahren in ihrer Wirkung gleichkommcn. Diese selbständige Wirkung, die der Abbildung auch ohne Verbindung mit dem Texte innewohnen muß, besitzen die farbigen Abbildungen von Prospekten, de ren Text im Buchdruckverfahren hergcstcllt ist, nur in ganz seltenen Fällen, im vorliegenden Falle überhaupt nicht. Bei dem vorliegenden Prospekte können die farbigen Abbil dungen ohne den Text überhaupt keine Wirkung ausüben, son dern sie sind vielmehr eine einfache Ergänzung und dem besseren Verständnis dienende Erläuterung des Textes, der allein als solcher auf den Leser die beabsichtigte Wir kung ausüben soll, nämlich, die Vorteile darzulegen, die bei dem darin angekündigten Werke durch die Ver- 347
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