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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1913
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- Deutsch
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59. 13. März 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2771 (Foriseßung zu Seite 27343 Tatsächlich ist die Ammre am 5. November 1909 gegründet worden; sie besteht aus 2 Gesellschaftern: I. Dem Verein Deutscher Musikalienhändler (juristische Person), Leipzig; II. der Soeiötö Llönsrais et Internationale eie I'ibtiition MonvArapiuqus et eine- mato^rapdigus, Paris (Gesellschaftsvertrag vom 4. November 1909) und deren Agenturen Paris-London, Turin-Mailand, Mon- treal-New Jork, Budapest usw. Bereits Weihnachten 1909 hat die Ammre die ersten Lizenz gebühren erhoben und an Bezugsberechtigte verteilt; im Jahre 1910 konnte sie schon -4k 71169 an diese auszahlen (die GDT zahlte in ihrem ersten Jahr 33 884); im dritten Geschäftsjahr wird die Ammre mindestens dieselben Beträge verteilen können wie die GDT. in ihrem achten. Die Ammre zählt au Mitgliedern zurzeit 302 Musikvcrlcger, 221 deutsche und österreichische Auto ren, wozu noch die Mitglieder der II. Gesellschaft kommen. Der Aufsichtsrat (dessen Erweiterung bereits vorgesehen ist) besteht aus 9 Personen, von denen eine dem Vorstande des Vereins deutscher Musikalienhändler angchören mutz; zwei Personen werden von der Lvviötö gewählt, und weiter treten hinzu 4 deutsche Verleger, 2 österreichische und 1 Komponist. Die Geschäftsführung wird neben einer Anzahl Ange stellter von einem Direktor geleitet, dem sich bald ein zweiter zugesellen wird. Mitglied kann jeder werden, der Rechte auf Werke besitzt, die mechanisch vervielfältigt werden können; solche zweiter und dritter Klasse (wie sie die GDT. besitzt) kennt die Ammre nicht, auch erhebt sie weder Eintrittsgeld noch Jahresbeitrag. Bei der Ammre wickelt sich alles in ruhiger ge schäftlicher Form ohne jeden äußeren Zwang ab. Die tribut pflichtigen Fabrikanten (zurzeit 99) haben sich den Vorschriften des Gesetzes, dessen rücksichtsvolle Ausnutzung sie anerkennen, ge fügt. Die GDT. hat vom ersten Tage an bis heute Widerspruch ge funden und trotz aller Zwangsmittel bis jetzt nur Teile der Kon zertveranstalter heranziehen können. Die Treuhandgesellschaft, später Ammre, hat, was ich bereits vorher ausführte, geradezu um die Genossenschaft gebuhlt, sie hat nur für die Verleger volle Gleichberechtigung mit den Komponisten verlangt und erst, als diese Forderung abgelehnt und dafür sklavische Unterordnung ver langt wurde, das Tischtuch zerschnitten. Jetzt freilich macht die GTT., da sie bemerkt hat, daß die Verleger sich diesmal nicht haben beugen lassen, Zugeständnisse (50 7» bei einem Autor, 337- bei zwei, 25 7» bei drei). Zu spät! 1909 wäre vielleicht auf diese Vorschläge hin eine Einigung möglich gewesen. Hatte doch noch in letzter Minute ein angesehener Verleger, der dem Vertrauensausschuß der GDT. angehörte, eine Aussprache bei einer Sitzung der Vertrauensmänner erbeten, die ihm denn auch zugcstanden wurde. Als dann aber nach Erledigung der Tages ordnung der betreffende Verleger sich zum Worte meldete, schloß dasselbe Vorstandsmitglied, das die Zusage einer Aussprache ge macht hatte, eiligst und geräuschvoll die Sitzung. Wer ist denn eigentlich die GDT. mit ihrer Anstalt für musi kalisches Aufführungsrecht? Ein kleines Häuflein ordentlicher Mitglieder und eine große Schar außerordentlicher, die nach fünf Jahren, wenn die ordentlichen in einer Hauptversamm lung damit einverstanden sind, ordentliche werden können. Bis dahin sind die außerordentlichen rechtlos, haben weder Sitz noch Stimme in den Hauptversammlungen, müssen sich aber deren Be schlüssen bedingungslos fügen. Dann gibt es noch eine Gruppe Vertrauensmänner, in der namentlich die Musikverleger sitzen. Aber auch sie ist vollständig rechtlos. Das ganze System ist eine Nachahmung der bereits im Jahre 1857 (31.Januar> begründeten »Loeisto de» Lutsurs, Doinpositeuro et lüditeurs de Nusigue«. Ab weichungen liegen ja vor, namentlich schüttelte die GDT. von Anfang an die Musikvcrleger ab und änderte einschneidend die Vorstandswahlen. Die Looietä gestattet die Wiederwahl eines ausscheidenden Vorstandsmitgliedes erst nach einjähriger Karenz zeit, wodurch sie eine Cäsarcnwirtschaft verhindert, während in der GDT. einer vom Bräutigam bis zum Großvater immer wieder auf drei Jahre von neuem gewählt werden kann. vr. W. d'Albert, ein Verehrer, aber kein Schönfärber der Sooistö und ihrer Nachahmer, erzählt da recht anmutige Streiche der erstercn: Edgar Tinel wollte an zwei Orten sein Oratorium »Christus« zur Aufführung bringen, als Mitglied der Soeietö erhielt er für 50 Frcs. die Erlaubnis und am Schluß des Jahres an Tan tiemen 17 Frcs. 1 Ct. Noch besser erging es Samuel, dem Direktor des Kgl. Konservatoriums in Gent, er mußte 30 Frcs. Auffllhcungsgebühr zahlen und erhielt bei der Abrechnung 18 Frcs. Auch von der deutschen Anstalt erzählt uns die in der Überschrift erwähnte Broschüre ein etwas unverständliches Rechenexempel: Ein Berliner Komponist, der durch seine Operetten und Gesangspossen zu großer Beliebtheit gelangte und fast täglich auf den Programmen zu finden ist, erhielt im Jahre 1911 von der Ammre -4k 16 600, von der Anstatt für musikalisches Auf führungsrecht -4k 1400. Fast drei Jahre hatte die Ammre ihre Rechte ausgeübt und ihre Pflichten erledigt, die GDT. sich aber in der ganzen Zeit ganz still verhalten. Da ist es Wohl ganz selbstverständlich, daß die Komponisten, darunter auch Mitglieder der GDT., lang fristige Abschlüsse mit der Ammre vollzogen und von dieser zum Teil erhebliche Lizenzgebühren bereits einheinisten. Erst am 25. Juli 1912 versandte der Vorstand der GDT. nachstehendes Rundschreiben: In der Anlage übersenden wir Ihnen, entsprechend dem Be schlüsse der Hauptversammlung vom 31. März 1912, den Vertrag, be treffend die Verwertung der mechanischen Urheberrechte. Den Vertrag unterzeichnet an die Genossenschaft Deutscher Lon- setzer einzusenden, ist eine allen Mitgliedern nach den Beschlüssen der Hauptversammlung obliegende Pflicht. Es kann insbesondere kein Mitglied, das den Vertrag nicht unterzeichnet hat, zum ordentlichen Mitglied ernannt werben oder in den Genuß einer Alterspension treten. Wir sind überzeugt, daß es dieses Hinweises aus die aus der Mit gliedschaft satzungsmäßig erwachsenden Rechtspslichten streng ge nommen nicht bedarf, und daß unsere Mitglieder auch in dieser wich tigen Angelegenheit die gleiche Einmütigkeit bekennen werden, der die Genossenschaft die bisher errungenen Erfolge zu verdanken hat. Berlin, den 2S. Juli 1812. Der Vorstand: Or. Richard Strauß. Friedr. Rösch. Or. Engelbert Humperdinck. Philipp Nllfer. Georg Schumann. Nach einem langatmigen Versuch, diese Verfügung zu recht fertigen, trotzdem der Vorstand wußte, daß zahlreiche Mitglieder bereits rechtsverbindliche Abmachungen mit der Ammre einge gangen waren, also ohne Rechtsbruch gar nicht in der Lage waren, dieser Verfügung nachzukommen, stellt der Vorstand der GDT. nachstehende Forderungen auf: 1. Die erste Genehmigung zur Benutzung aller ihrer vorhan denen und künftigen Werke für mechanische Instrumente vorkommen- densalls nur durch Vermittlung der GDT zu erteilen; 2. nach der ersten Erteilung einer solchen Genehmigung für ein Werk das ausschließliche Recht der mechanischen Vervielfältigung an diesem Werk aus die GDT zu übertragen; 3. ohne Einverständnis mit der GDT in keiner Weise über ihre mechanischen Urheberrechte zu verfügen und insbesondere keinem Dritten irgendwelche mechanischen Urheberrechte zu übertragen, weder einzeln und ausdrücklich, noch in der Einkleidung einer allgemeinen Urheberrechtsübertragung. II. Die Unterzeichnung des Verpslichtungsschcines über die me chanischen Urheberrechte ist eine unbedingte Voraussetzung: 1. für die Ernennung eines außerordentlichen Mitgliedes zu einem ordentlichen Mitglied«; 2. für die Gewährung einer Alterspension oder einer ihr gleich- zuachtenben Zuwendung. In dem von mir schon vorher angedeuteten Versuch der Rechtfertigung sind viele andere Beweisführungen, die die genannte Broschüre mit Spiegelfechterei bezeichnet, angewendet. So wird z. B. behauptet, die außerordentlichen Mit glieder — die bet keiner Hauptversammlung anwesend sein dür fen — hätten sich ja bereits schriftlich verpflichtet, sich allen Be schlüssen zu fügen. Hiergegen Wendel sich der Verfasser der Bro schüre, indem er ausführt, daß solche Verpflichtungen niemals vor Gericht als rechtsgültig angesehen werden können. Dieselbe Empfindung mutz auch der Vorstand der GDT. gehabt haben, sonst würde er nicht für diesen einen Fall auf einen besonderen Revers bestehen. Besonders bedenklich aber ist die Drohung in II2, die Notlage verarmter Mitglieder zu Kampfzwecken zu ver-
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