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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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^5 kür '/, 6.1? M. statt IS M. Stellengesuche werden mit 10Pf. pro ZZ2eile^becechnet. — In dem illustrierten Teil : sur Mitglieder «aum 15 -p^^6.l3.5^M.^/s^ Mcht" , , ZI Mitglieder 40 -^s..' 32 M.. Ä> M.. 100 M. - Deilagon werden diesem Falle gegen 5 Mark Zuschlag für jedes Exemplar. Lr nicht angenommen. —Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig Nr. 63. Leipzig. Dienstag den 18. März 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Zur Wiederverkäuferfrage. Erklärung. Nach den statigehabten Verhandlungen mit dem Vorstande des Börsenbereins sehen sich die Unterzeichneten Firmen des Grossobuchhandels in Leipzig zu folgender Erklärung ver anlaßt : Wir haben von vornherein bei allen Verhandlungen keinen Zweifel darüber gelassen, daß wir bereit sind, den Wünschen des Sortiments entgegenzukommen, soweit es sich darum handelt, Auswüchse und Miß stände im Grossogeschäft zu besei tigen. Wir sind aber nicht gewillt, unsere Betriebe durch Maß nahmen schädigen zu lassen, die geeignet sind, anderen Betrieben zu unserem Schaden Vorteile zu verschaffen. Als eine solche Maßnahme betrachten wir die Schaffung einer Wiederverkäuferliste, d. h. die Herausgabe einer Lifte aller Kunden unserer Grossogeschäste. Eine derartige Liste könnte erst dann zugestanden werden, nachdem sämtliche Sortimenter, die Barsortimenter, sämtliche Kommissionsfirmen in Leipzig, Berlin und Stuttgart, sämtliche Grossisten in anderen Städten als Leipzig, in Berlin, Hamburg, Stuttgart, Magdeburg, München usw., insbesondere aber sämt liche Verleger eine Liste derjenigen Wiederverkäufe! eingereicht haben, an die sie liefern. Das ist nur eine Sache der Gerechtigkeit.^ Ist dieses Ziel von dem Börsenverein erreicht, hat unsere gesamte Konkurrenz, zu der wir die vorstehend aufgeführten Betriebe rechnen müssen, ihre Wiederverkäuferliste eingereicht, so sind auch wir dazu be reit. Dann erst haben wir die Sicherheit, nicht von unserer Konkurrenz benachteiligt zu werden; nur dann hat auch der Vor stand des Börsenvereins die Sicherheit, den Lieferanten einer schleudernden Firma ermitteln zu können, während das ledig lich von den Leipziger Grossisten ihm gelieferte Adressenmaterial ganz lückenhaft sein würde, wahrscheinlich nur die Hälfte, viel leicht noch weniger als die Hälfte aller Adressen von Wieder verkäufern enthalten würde. Dieser Grund, weshalb wir die Herausgabe der Kunden listen verweigern, ist einleuchtend genug; denn wir beanspruchen nur gleiches Recht für Alle. Wir wollen aber nicht nur einfach verneinen, sondern wir wollen auch positive Arbeit leisten. Hat der Vorstand des Börsenvereins den Unterzeichneten Grossisten den Namen einer schleudernden Firma bekanntgege ben, mit dem Ersuchen, den Lieferanten der Firma festzustellen, hat sich dieser Lieferant als einer der Unterzeichneten heraus gestellt, aber sich nicht gemeldet und die Lieferung an die schleu dernde Firma fortgesetzt, so soll er verpflichtet sein, eine Kon ventionalstrafe von 1000.— an den Unterstützungsverein der Buchhändler und Buchhandlungsgehilfen in Berlin zu zahlen. Wir gehen noch weiter, indem wir Unterzeichneten Firmen uns solidarisch verpflichten wollen, für diese Konventionalstrafe von -4k 1000.— zu haften: wir bieten hierdurch freiwillig dem Vorstande des Börsenvereins eine Sicherheit, welche ihm von keinem der anderen Lieferanten der Wiederverkäufer, den Ver legern, den Kommissionären oder Sortimentern geboten wird. Nun gehen ja die Wünsche der Sortimenter noch viel weiter. Sie bezwecken die Anlegung einer Wiederverkäuferstammrolle. Eine derartige Stammrolle widerspricht den Bestimmungen der Gewerbeordnung, sowie der Judikatur des Reichsgerichts. Durch sie würde die Konzession wieder eingeführt, zwar nicht die be hördliche Konzession, sondern die Konzession durch den Vorstand des Börsenvereins: zu welchen unmöglichen Konsequenzen das in allen Verlagsbetrieben, im Grossogeschäft und bei allen an deren Lieferanten der Wiederverkäufer führen würde, liegt klar auf der Hand. Die Wiederverkäuferstammrolle ist ein Un ding und nicht durchführbar. Die Hauptaufgabe des Börsenbereins ist und bleibt die Aufrechterhaltung des Ladenpreises, und hier den Börsenverein nach jeder Beziehung hin zu unterstützen, erklären wir uns be reit. Wir erklären freiwillig, jedem unserer Abnehmer die Ver pflichtung auferlegen zu wollen, den Ladenpreis einzuhalten, respektive die Bestimmungen der Verkaussordnung zu befolgen. Wir werden auch ferner wie bisher jedem unserer Abnehmer die Lieferung sperren, sobald der Beweis geliefert ist, daß er gegen die Bestimmungen der Verkaufsordnung verstoßen hat. Wir verpflichten uns, daß wir nur an Wiederverkäufer lie fern wollen, die ihren Gewerbebetrieb behördlich angemeldet haben, und daß wir den Kreis der Wiederverkäufer auf folgende Kategorien beschränken wollen: auf Buchhändler, Papier- und Schrcibwarenhändler, Buchbinder mit Ladengeschäften, Buch drucker mit Ladengeschäften, Kolportagebuchhändler, Kolpor teure, Inhaber von Journallesezirkeln und Leihbibliotheken, auf Spezialgeschäfte für die Literatur der durch sie vertretenen Spe zialität, auf Gewerbetreibende irgendwelcher Art in kleinen Orten, solange in ihnen eine Buchhandlung oder einer der vor her genannten Gewerbebetriebe nicht besteht; ausgenommen von dieser Beschränkung würde nur die das Sortiment gar nicht berührende Kolportageliteratur sein. Wird nun beim Vorstande des Börsenveretns Beschwerde darüber geführt, daß an einen demnach nicht zum Vertriebe von Büchern berechtigten Wiederberkäufer geliefert wird, so soll eine Kommission aus Mitgliedern des Börsenvereinsvorstandes und Unterzeichnern dieser Erklärung darüber entscheiden, ob die Be schwerde gerechtfertigt ist. Wir erklären uns bereit, uns der Entscheidung dieser Kommission zu unterwerfen und die Liefe rung an den betreffenden Wiederverkäufer einzustellen. Fügt sich einer von uns dieser Entscheidung nicht und liefert Wetter, so hat er eine Konventionalstrafe von -F 1000.— an den Unter stützungsverein zu zahlen, es treten außerdem die durch die Satzungen gebotenen Maßnahmen des Börsenvereinsborstan des ein. Auf den obengenannten Kreis der Wiederverkäufer, mit Ausnahme der nichtbuchhändlerischen Spezialgeschäfte, beschrän ken wir uns selbstverständlich auch bei Versendung unserer Ka taloge und Zirkulare. Wenn wir für die Folge noch Inserate veröffentlichen, so wird es künftig nur noch in den Fachorganen der Buchhändler und buchhändlerischen Wiederverkäufcr geschehen, und diese In serate werden den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß nur an Handlungen geliefert wird, die den Handel mit Büchern ge werbsmäßig betreiben und sich verpflichten, die Verkaufsbestim mungen des Börsenvereins einzuhalten. Wir geben der Hoffnung Raum, daß durch eine gleichfalls freiwillige Erklärung der Verleger, Kommissionäre, Barsorti- 374 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 80. Jahrgang.
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