Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1913
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- 1913-04-07
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- 07.04.1913
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3624 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 78, 7. April 1913. von in Großbritannien in deutscher Sprache gedruckten Büchern kommt kaum in Betracht, die »Ullstein-Bücher« dürften das Haupt kontingent davon bilden. Der Gefälligkeit des hiesigen deutschen Generalkonsulats ver danke ich die Mitteilung, daß Deutschland einen Einfuhrzoll von 0 für 100 Kilo erhebt. Ein Einfuhrzoll auf gedruckte Bücher besteht nicht, wohl aber ein solcher auf »Kataloge«. — Ich kann auch nicht annehmen, daß die einsichtsvolle deutsche Regierung sich mit dem Gedanken trägt, auf deutsche, im Auslande gedruckte Bücher Zoll zu legen, da die Schweiz, Österreich-Ungarn und andere deutsche Sprachgebiete gegen ein solches Vorgehen wohl energisch protestieren würden und von einem Ausnahmegesetz der »Ullstein-Bücher« wegen 0) gegen Großbritannien doch wohl nicht die Rede sein kann. London, 3. April 1913. W. von Knoblauch. Verlag für Börsen- und Finanzliteratur A.-G., Berlin. — In der kürzlich stattgefundenen Generalversammlung wurde der vorgelegte Jahresabschluß genehmigt und die Verteilung einer Dividende von 5°/», wie in den Vorjahren, beschlossen. Die ausscheidenden Aufsichtsrats- mitglicder Herr Geh. Hofrat Ör. Paul Werthauer, Berlin, und Herr Verlagsbuchhändler Wilh. Junghans, Leipzig, wurden einstimmig wie dergewählt. Die 1. süddeutsche Drogisten-Fach-Ausstellung, verbunden mit einer Drogistentagung, findet vom 14. bis 31. August in München statt. Neue Bücher, Kataloge etc. I (Libliotüek säport u. Zpielj — OorneiUe.) I^ex.-8°. 8. 145— 240. 1913, 6. öiQriek8'8cd6 Luellllanä- lunF. ä 2 40 ^ orck. Personaliiachrichten. Gestorben: am 2. April im hohen Aller von 74 Jahren Herr Wilh. Hcinr. Molls in Viersen, der frühere Inhaber der Firma dieses Namens. Wilhelm Heinrich Molls, der die Kriege von 1888 und 187V/71 mitgemachi Halle, gründete am 5. September 1878 in Viersen eine Buch-, Kunst-, Musikaiien- und Schreibwarenhandlung, die aber in den ersten Jahren mit dem Buchhandel noch nicht in direk tem Verkehr stand. Der Anschluß a» den Buchhandel erfolgte erst am 28. März 1881 durch Übertragung der Kommission an Friedrich Schneider, der die Firma noch heute vertritt. Nach fast 38 jähriger erfolgreicher Tätigkeit übergab Molls am 3. August vor. Jahres das Geschäft seinen Kindern: Fräulein Johanna Molls und Herrn Eduard Molls und begab sich in den Ruhestand, der ihm leider nur kurze Zeit vergönnt sein sollte und durch schwere, aber mit Geduld ertragene Leiden beeinträchtigt wurde, von denen jetzt der Tod den alten Veteranen erlöst hat. Sprechfaul. Neues von der Praxis der Reichspost inder Auslegung des Art.3 der Postgesetznovelle Vom20./12.1899. «Vgl. 1S12, Nr. 2S1, 1S13, Nr. 58, 82, 85, 71, 72 u. 73.) Die Annahme des Herrn Kollegen Hartmann in Nr. 71, wonach von den Maßnahmen der Post nur süddeutsche Verleger betroffen würden, trifft zum mindesten für Hannover nicht zu. Gerade hier geht das Hauptpostamt und die Oberpostdirektion ganz besonders scharf gegen die Verleger vor. Im November v. I. versandte ich mit einer Nummer meiner Zeitschrift »Das Recht« einen Prospekt über Felix Dahns poetische Werke. Diese Sendung wurde in St. Ingbert in Bayern angehalien, weil sie angeblich gegen das Postgesetz verstoße. Gleichzeitig wurde dort meines Wissens auch eine Sendung der Firma Oldenbourg be anstandet. Die Verfahren gegen meine Firma und gegen Oldenbourg wurden getrennt, weil es sich einmal um die Bayerische Post und das zweite Mal um die Reichspost handelte. Beimeiner hier erfolgten Ver nehmung habe ich erklärt, daß ich auch weiterhin in gleicher Weife meinen Zeitschriften fremde Prospekibeilagen beifügen würde, da ich darin einen Verstoß gegen das Postgesetz nicht erblicken könne. Ich habe erklärt, daß eine Verlagsbuchhandlung niemals als »Anstalt zur gewerbsmäßigen Einsammlung und Beförderung von Druck sachen« unter das Postgesetz falle, da eine Verlagsbuchhandlung höchstens eine Anstalt zur Herstellung, Verbreitung und möglichst auch zum Ver kauf von Drucksachen und Zeitschriften genannt werden könne, über den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit habe ich noch nichts weiter gehört. Es ist mir nur von dem hiesigen Hauptpostamt berichtet worden, daß ihm die ganzen Akten in dieser Sache seitens der Ober- postbirektion zur Kenntnisnahme zugegangen seien mit dem ausdrück lichen Hinweis, Las hiesige Postamt möge auf alle ein- und ausgehenden Sendungen der hiesigen Buchhandlungen ganz besonders scharf achten. Von dieser, von Herrn Kollegen Schortz in Nummer 71 des Börsen blatts bereits verurteilten Zensur macht die hiesige Post in weitest gehender Weise Gebrauch. Der zweite, eigentlich wichtigere Fall war der folgende: In meinem Verlage erschien ein drei Bogen starkes Buch, das von zwei großen Vereinen gemeinschaftlich herausgegeben und als Werbeschrift sür diese Vereine betrachtet wurde. Diesem Buch, das im Buchhandel 1 kostet und guten Absatz gefunden hat, ist ein Prospekt meiner Firma am Schluß eingeheftet. Aus dem Umschlag wurde zum Beitritt in die beiden Vereine ausgesordert, und zwei an den Vorstand der Vereine gerichtete Postkarten zur Beitrittsanmeidung waren dem Buche beigelegt. Es sollten dann am 12. Febr. d. I. im Austrage und aus Kosten der beiden auf dem Titel genannten herausgebenden Vereine 1388 Exemplare zu Werbezwecken an Mitglieder des Reichstages, der Landtage und an verschiedene Behörden versandt werden. Die Versen dung erfolgte in Briefumschlägen, auf denen irgend ein Absender absichtlich nicht genannt wurde. Mit der bei der Post leider in der Behandlung von Drucksachen bekannten sogenannten Schnelligkeit wurde ich bereits 24 Stunden nach Aufgabe der Sendung durch bas Postamt I telephonisch benachrichtigt, daß die Absenkung der Druck sachen nicht erfolgen könne, weil ihr »fremde Drucksachen« «gemeint sind damit die beiden an die Vereine adressierten Karten!) beigesügt seien. Mein Hinweis darauf, baß das Reichspostamt ausdrücklich bis auf weiteres eine derartige Versendung gestattet habe, wurde durch das Postamt in Hannover dahin zurückgewiesen, daß es sich bei der Ver fügung des ReichSpostamtes lediglich um Zeitschriften, nicht um Bücher handle; im vorliegenden Falle aber sei die Versendung als »Buch« unter der Beifügung von zwei fremden Drucksachen verboten. Da die Sen dung zu einem bestimmten Termin in den Händen der Empfänger sein sollte und eine Verzögerung den ganzen Zweck verfehlt hätte, wandte ich mich noch am gleichen Abend in einem Eilbrief unter Beifügung der Drucksachen an das Reichspostamt, in dem ich die Post für den durch die Verzögerung entstehenden Schaden haftbar machen wollte. Darauf hin hat das Reichspostamt dann telegraphisch die hiesige Oberpost- dircktion angewiesen, einstweilen die Sendungen befördern zu lassen. Es sind nun weitere verschiedene briefliche und mündliche Verhand lungen zwischen mir, dem Postamt und der Oberpostdirektion erfolgt, die, obgleich inzwischen 7 Wochen verstrichen sind, noch nicht zum Ab schluß gelangt zu sein scheinen. Ein dritter Fall ist der folgende: Die an Lehrer usw. hlnausgehenden Prüfungsexemplare von Schulbüchern mit gedruckter Rechnungsbcifügung «bzw. Begleit schreiben allgemeineren Inhaltes), auf denen nur der Preis von der betreffenden Buchhandlung handschriftlich eingetragen ist, will die Post von den hiesigen Buchhandlungen nicht mehr befördern, da es sich um Freiexemplare handle, denen naturgemäß eine Rechnung nicht beigegeben werden könne, so daß eine solche Rechnung allein mit der Bricfpost versandt werben müsse. Wenn man diesen Gedanken weiter ausspinnen will, so wird mit gleicher Folgerichtigkeit die Post künftig auch die Sendung von Exemplaren eines Buches zur Besprechung verweigern, wenn dieser Sendung das übliche Begleitschreiben beigesügt wird. Wohin dieses z. B. besonders bei Zeitungen, die täglich Hun derte von Eingängen erhalte», führen soll, ist nicht abznsehen, umso mehr, als bei der bekannten langsameren Beförderung von Druck sachensendungen ein gleichzeitiges Eintreffen von Drucksache und Be gleitbrief nicht zu erreichen sein wird. Das Reichspostamt ist angeblich bereits seit mehreren Monaten mit sogenannten »Erwägungen« be schäftigt, ob die Beifügung von Drucksachen und Prospekten erlaubt ober ob ein Verstoß gegen das Postgesetz darin zu erblicken sei. Die sehr erfreuliche im Börsenblatt Nr. 72 veröffentlichte Entscheidung der Leipziger Oberpostdireküon scheint von der hiesigen Oberpostdirektion nicht anerkannt zu werden. Es wäre deshalb dringend zu wünschen, daß das Reichspostamt endlich einmal seine »Erwägungen« zu einem Abschlüße bringt und dann den sämtlichen Postämtern entsprechende Weisungen erteilte, um so endlich einmal die Beunruhigungen und Be lästigungen in den Buchhandlungen zu beseitigen und zum mindesten eine gleichmäßige Behandlung ihrer Kunden herbeizuführen. Hannover. CarlMierzinsky in Fa.: Helwingfche Verlagsbuchhdlg. der Deutschen BuchbSndler,u Leivzia. Deutsche» BuchhSndlerhauS, Hospttalstrotze, Adresse der Redaktion: Leipzig-R., Gerichtsweg 111.
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