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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1913
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- 1913-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1913
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- Deutsch
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3586 Börsenblatt s. d. Dlfchn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 78, 7. April 1913. anzusehen ist, sondern es hat sich auch ergeben, datz es erforderlich ist, bei Urhcberrechtsprozessen sich nicht nur auf eine Be- stimmung des Gesetzes zu stützen, sondern nach Möglichkeit das Verfahren auszudehnen. Der Tatbestand dieses, wie schon bemerkt, außerordentlich lehrreichen Prozesses ist folgender: Der Fachschriftsteller vr. I. fragte im Februar 1911 bei dem Verlag K. L Sohn in D. an, ob dieser geneigt wäre, seine Arbeit: .Leitfaden der Jllustrationsphotographie. in Verlag zu nehmen. Der Autor hatte sich, wie er dem Ver lag mitteilte, die Publikation so gedacht, datz das Werk nebst allen Bilderreproduktionen zunächst in der Zeitschrift »Der Jllusträtionsphotograph >, die im Verlag von K. L Sohn er scheint, zum Abdruck gelangen und später erst in Buchform erscheinen sollte. Die Firma K. L Sohn erklärte sich auch bereit, den Verlag des Buches zu übernehmen, wenn die Arbeit sich für die Zeitschrift geeignet erweisen würde. Auf Ver anlassung des Verlages sandte dann vr. I. das Manuskript an dessen Redakteur D. in Leipzig. Da jedoch die Verhand lungen über den Erwerb der Arbeit scheiterten, verlangte vi-. I. sein Manuskript zurück. Kurze Zeit darauf erschien in der Zeitschrift -Der Jllusträtionsphotograph. eine Reihe von Aufsätzen teils ohne Unterschrift, teils mit Max A. R. Brünner gezeichnet, in denen vr. I. eine unzulässige Ver vielfältigung seines Manuskripts zu erkennen glaubte und des halb sowohl gegen den Redakteur D. als gegen den Verlag des »Jllusträtionsphotograph« die strafrechtliche Verfolgung einleitete, und zwar — worauf hier besonders hingewiesen werden muß — nur wegen unbefugten Nachdrucks seiner Arbeit. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft er stattete nun die Kgl. Preußische Sachverständigenkammer für Werke der Literatur und der Tonkunst in Berlin ein Gutachten. In diesem kam die Kammer zu dem Resultat, daß auf Grund einer mathematischen Berechnung des Verhältnisses der aus dem Manuskript des vr. I. verwandten Stellen zu dem Gesamtumfange der in Frage kommenden Aufsätze kein Nachdruck vorliege. In dem sehr eingehenden Gutachten wird aber u. a. auch gesagt: »In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichs gerichts hat die Sachverständigenkammer stets daran festge halten, datz ein strafbarer teilweiser Nachdruck jedenfalls dann nicht als vorliegend erachtet werden kann, wenn das quanti tative und qualitative Verhältnis des Entlehnten zum Origi- nalwerk ein so unbedeutendes ist, datz eine im wesentlichen identische Wiedergabe des letzteren nicht angenommen werden kann (vgl. Daude, Die Reichsgesetze über das Urheberrecht S. 97>. Dies trifft im vorliegenden Falle zu, und zwar um so mehr, als eigentlich an keiner Stelle der Aufsätze des Jllusträtionsphotograph eine wörtliche Entlehnung aus dem Texte des J.'schen Manuskripts vorgenommen und im übrigen auch allen Entlehnungen qualitativ eine besondere Bedeutung nicht zuzumessen ist. Datz das Verhalten des Beschuldigten D. bet der Be nutzung des J.schen Manuskripts dem literarisch geschäftlichen Gebrauch, ja Treu und Glauben nicht entsprach, soll selbst verständlich nicht verkannt werden, vr. I. hatte sein Manu skript, das noch keine Veröffentlichung erfahren hatte, auf Ver anlassung des Verlegers der Zeitschrift »Der Illustrations- Photograph- an den Beschuldigten D., als den Redakteur dieser Zeitschrift, eingesandt und dabei angefragt, auf welches Honorar er für den Abdruck rechnen könne. D. verhandelte dann zunächst mit vr. I. über die Bedingungen, unter welchen der Abdruck stattfinden könne, den er, D., herausgeben wolle, sandte einen Vertragsentwurf an vr. I. und er klärte sich später auch bereit, das Manuskript sowohl in der Zeitschrift als in Buchform zu veröffentlichen. Er war sich also völlig klar darüber, datz das Manuskript noch nicht ver öffentlicht und an ihn nur gesandt war, damit er es auf die Verwendbarkeit für seine Zeitschrift prüfen sollte. Wenn er trotzdem das ihm anvertraute Manuskript dazu benutzte, um sich dessen Gedankeninhalt zu einem großen Teil für seine eigenen Aufsätze anzueignen, so mißbrauchte er offen bar das Vertrauen, das der Urheber des Manuskripts auf ihn als den Vertreter eines geachteten Verlagsgeschäfts zu setzen berechtigt war und verstieß deshalb gegen Treu und Glauben des literarisch-buchhändlerischen Verkehrs. Allein so bedauer lich ein solches Verhalten des Beschuldigten ist, so kann es doch bet dem so überaus geringen Umfange der tatsächlich stattgehabten Entlehnungen die Annahme eines teilweisen Nachdruckes allein nicht begründen. Die literarische Sachverständigenkammer mutzte vielmehr, wie geschehen, die ihr von der Königlichen Staatsanwaltschaft vorgelegte Frage dahin beantworten, daß die auf Blatt 5 und 6 der Akten näher bezeichneten Aufsätze des -Jllustra- tionsphotograph« nur als unter freier Benutzung des l)r. J.'schen Manuskripts entstandene eigentümliche Schöpfungen im Sinne des Z 13 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 anzuschcn sind.. Auf Grund dieses Gutachtens hat, wie nicht anders zu erwarten war, die Staatsanwaltschaft das Verfahren einge stellt, und im August 1912 erschien dann ein Buch -Der Jllusträtionsphotograph-, das nur noch einzelne der be anstandeten Aussätze und Stellen aus der Zeitschrift -Der Jllusträtionsphotograph. übernommen enthielt. Gegenüber dem ausführlichen Gutachten der Sachverständigenkammer war natürlich eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß des Staatsanwalts zwecklos, und auch Zivilklage auf Schaden ersatz aus H 826 des B.G.B. oder Z 36 des Literargesetzes wenig aussichtsvoll, schon allein aus dem Grunde, weil der Autor, dessen Arbeit so gegen Treu und Glauben benutzt wurde, nicht in der Lage war, seinen Schaden zu substantiieren. Abgesehen davon aber ist im deutschen Zivilprozetz der Richter an das Vorbringen der Prozeßbeteiligten gebunden, und infolge der verhältnismäßig geringen Kenntnis des Urheberrechts ist es bei derartigen Zivilprozessen nicht selten, datz wichtige Punkte der Verhandlungen übersehen werden. Statt daher wegen Nachdrucks oder auf Schadenersatz zu klagen, erscheint es zweckmäßiger, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die strafrechtliche Verfolgung beibehalten wird. Denn im Straf prozeß sind Staatsanwalt und Richter gleicher Weise von Amts wegen dazu verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und von Amts wegen in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Strafverfolgung konnte sich in diesem Falle auf die Fest stellungen der Sachverständigenkammer stützen, denn diese er geben den Tatbestand des Z 39 des literarischen Urheberrechts gesetzes, welcher lautet: -Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich mitgeteilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich mitteilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht beizu treibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen.« Wenn also auch nach Ansicht der Sachverständigenkammer ein strafbarer Nachdruck nicht vorliegt, so doch unzweifelhaft eine Mitteilung des wesentlichen Inhalts eines Werkes, und zwar eine vorsätzlich und ohne Einwilligung des Berechtigten in der Öffentlichkeit vorgenommene. Anstelle der sehr dubiösen Schadenersatz-Zivilklage kann dabei auch der Nebenkläger den Anspruch auf Buße geltend machen. Jedenfalls aber enthält dieser Fall die äußerst wichtige Lehre, datz man in allen solchen Urheberrechtsprozessen sich nicht darauf beschränken soll, die Strafverfolgung ausschließlich auf einen Paragraphen des Literarrechts zu stützen. Fritz Hansen, Berlin. Kleine Mitteilungen. Die dcutsch-russischc Literaturkonvcniion. — Nach Meldungen der Tagcsbtätter ist die Vorlage über die deutsch-russische Litcraturkonvcn- tiou, die Anfang März d. I. in Petersburg zwischen Vertretern beider Negierungen abgeschlossen worden ist, dem Bunbesrat i» diesen Tagen zugcgangcu. Dieser dürste die Vorlage in kurzer Zeit verabschieden, so daß sie sehr bald an den Reichstag gelangen kann. Trotz der dort vor- (F-ortsehnng aus S. 3623.j
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