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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1913-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1913
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- Deutsch
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.4? 99, 2. Mai 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchl,aiidel. 4683 (Fortsetzung zu Seite 4SL2.l Wird auf diese Weise ein Teil der Freude, die der Dürer bund an seinem neuen Unternehmen zu haben hofft, durch die natürliche Entwicklung der Dinge unfehlbar zu Wasser, so darf der Buchhandel die Gefahr, die für ihn mit den Absichten dieser Vereinigung verbunden ist, doch nicht unterschätzen -und mutz sich beizeiten über Mittel und Wege klar werden, mit denen er der ihm drohenden Bevormundung und wirtschaftlichen Schädi gung begegnen kann. Wenn heute Kunstwart und Dürerbund den Buchhandel, der ihnen ideell und geschäftlich zu ihren großen Er folgen mit verholfen hat, auf die angegebene Weise schädigen, so müssen beide selbst wissen, ob sie dabei auf seine weitere Mithilfe an ihren Bestrebungen, namentlich des von ihnen am meisten be drohten Sortiments, rechnen können. Der verhältnismäßig große Platz, der den Erzeugnissen beider Unternehmungen bisher in den Buchläden zu Gebote stand, dürfte sich unter Umständen in dem selben Maße verkleinern, in dem ihre Expansion über den regu lären Buchhandel hinaus unter der beliebten Flagge des Kampfes gegen die Schundliteratur betrieben wird. Und das ist ein schlech- ter Stratege, der im Drange der Eroberung das bereits besetzte Gebiet im Stich läßt, nur um weiter vorwärtszudringen. Die Unternehmungen des Kunstwortes und Dllrerbundes sind noch nicht zum Monopol geworden, als daß sich nicht Ersatz für sie in den Erzeugnissen anderer Verleger finden Uetze. Nur auf eines kommt es bei der Auseinandersetzung mit Herrn Avenarius für den Buchhandel an, nämlich daß dessen einzelne Gruppen, deren Interessen in gleicher Weise berührt werden, einig sind in der Abwehr solcher drohenden Bevormundung, und daß diese Einig keit auch ihren Ausdruck in wirksamen Maßnahmen der gesamten Organisation und im entsprechenden Verhalten des Einzelnen findet. Dann darf der Buchhandel auch im Bewußtsein seiner gerechten Sache auf die Sympathie der Schriftstellerwelt und des ganzen Publikums rechnen. Er möge aber nicht lange zögern, denn der Dürerbund hat seine Eingaben bei den Behörden be reits gemacht. Kurt Loele. Keilers Katholischer Literatur-Kalender. Heraus- gegeben von vr. Karl Menne. 13. Jahrgang Mit 6 Bildnissen. 784 S. Kl. 8°. Verlag Fredebeul L Koenen, Essen (Ruhr). 1913. In Leinen geb. 5.— ord. Der neue Jahrgang von Keilers Literatur-Kalender ist seinem Vorgänger gegenüber bedeutend gewachsen. Das Autorenverzeichnis allein zählt über 600 neue Namen und ist um 60 Seiten vermehrt; es sind hauptsächlich Namen aus Österreich und Amerika neu hinzuge kommen. Das Verzeichnis der Zeitschriften ist gleichfalls stark er weitert, ein solches über katholische Encyklopädien neu ausgestellt. Das ebenfalls neue Ortsregister über die aufgeführten Autoren wird Re dakteuren und Verlegern besonders willkommen sein. Endlich sei noch eine Neuerung erwähnt, die in ähnlichen Unternehmen, soweit es technisch möglich, Nachahmung finden sollte. Unter den wissenschaft lichen Arbeiten der Gelehrten sind in großer Zahl auch die wichtigsten Originalabhandlungen in wissenschaftlichen Zeitschriften und Sammel werken verzeichnet und ihre Fundstellen nachgemiesen worden. Wie viel wertvolle gelehrte Arbeit geht jahraus jahrein verloren, da sie an abgelegener Stelle, in nur wenigen Fachleuten zugängigen Spezial zeitschriften veröffentlicht ist, und die doch so oft nicht den schlechtesten Teil des gelehrten Fleißes ausmacht, deren Veröffentlichung in Buch form aber der erheblichen Kosten halber, bei voraussichtlich geringer Känferzahl, unterbleibt. Diese Nachweise entheben den Benutzer des Kalenders der Nachfragen bei den Autoren und ersparen diesen man ches lästige Antwortschreiben. Das Verzeichnis der katholischen Ver lagsbuchhandlungen von Deutschland, Österreich, Luxemburg und der Schweiz, sowie der katholischen Antiquariatsbuchhanölungen macht den Kalender auch dem Buchhändler wertvoll. m. Kleine Mitteilungen. Copyright für Neuauflagen. — Das Amerika-Institut in Berlin hat vor einiger Zeit einem Mitgliede des Deutschen Verlegervereins folgende Drucksache unter dieser Spitzmarke zugehen lassen. »Bei der Anmeldung von Neuauflagen deutscher Verlagswerke zum amerikanischen Copyright ist zu beachten, daß diese nur statthaft ist und von der amerikanischen Copyrightbehörde anerkannt wird, wenn sich die Neuauflage so wesentlich im Inhalte und in der Anordnung des Stoffes von der Originalauflage unterscheidet, daß sie als ein neues selbständiges Werk gelten kann. Ter Schutz einer solchen .durchaus veränderten*, .vermehrten* oder .umgearbeiteten* Neuauflage er streckt sich naturgemäß nur auf die neuen Teile und deckt nicht die aus der ungeschützten Originalfassung übernommenen alten Partien. Falls die Erst-Veröffentlichuug des Werkes vor dem 1. Juli 1000 liegt, lehnt die Copyrightbehörde jeden Anspruch auf Erlangung des Schutzes für spätere bloße Neudrucke oder nur unbedeutend veränderte Neuauflagen unter Berufung auf 8 7 des am 1. Juli 1000 in Kraft getretenen jetzt gültigen Copyrightgesetzes ab, welcher besagt: ,Für Werke oder die bloßen Wiederholungsdrucke von Werken, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Schutz in den Vereinigten Staaten oder im Auslände veröffentlicht wurden, kann das Copyright nachträglich nicht mehr er worben werden.* Neuauflagen haben nur dann Berechtigung zur Erlangung des Schutzes, wenn sie ein im wesentlichen durchaus neues Gepräge tragen. Wird der Copyrightschutz für solche ueugestalteteu späteren Auflagen erworben, so bezieht er sich nur auf die tatsächlich neue Materie. Wir möchten deshalb ersuchen, in Zukunft den Anmeldungen von Neu auflagen, sofern sie, entsprechend den obigen Ausführungen, genügend Veränderungen und Umarbeitungen des Originaltextes enthalten, um die Anmeldung zu rechtfertigen, eine genaue Aufstellung dieser neuen Teile und Züge (in doppelter Ausfertigung) beizufügen. Die Copy rightbehörde läßt sich auf die Annahme von Neuauflagen nur ein, wenn der Nachweis mit deutlichen Belegen geführt wird, daß es sich bei den näher bezeichneteu Teilen um eine tatsächliche Neu-Veröffeutlichung handelt: denn nur einer solchen kommt nach den Bestimmungen des Gesetzes der Schutz zu. Wir empfehlen, die Anmeldung von Neuauf lagen nach Möglichkeit einzuschränken, da die Garantien in solchen Fällen sehr unsichere sind, und den Copyrightschutz bei uns tunlichst nur für Erstauflagen und Neuerscheinungen zu beantragen.« Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hat sich mit dem Inhalte dieses Rundschreibens beschäftigt und macht dazu folgende Be-, merkuugeu: Es geht aus dem Rundschreiben hervor, daß nach 8 7 des Copyrightgesetzes »das Copyright nachträglich nicht mehr erworben werden kann für Werke, die vor dem Inkrafttreten veröffentlicht wor den sind«. Das ist selbstverständlich und dagegen ist auch nichts ein- zuwendeu. Ferner kann das Copyright nicht erworben werden für neue Auflagen von Werken, deren frühere Auflagen nicht geschützt waren, weil diese in den seltensten Fällen und unter Erfüllung schwie riger Formalitäten zum Schutze zugelassen werden. Gegen diese Interpretation der Washingtoner Copyrightbehördc müssen wir uns wenden, denn was heißt Wiedcrholungsdruck? Hier unter ist nur ein wortgetreuer Abdruck oder, wie man zu sagen pflegt, eine Titelauflage zu verstehen. In dem Paragraph ist aber nicht ge sagt, daß eine neue veränderte Auflage ungeschützt bleiben sollte. Das ist erst der Interpretation der Behörde Vorbehalten geblieben. Aber gerade um den Schutz neuer Auflagen ist es dem Verleger zu tun, denn ein Buch, das nur eine einmalige Auflage erlebt, wird überhaupt nur in seltenen Fällen in fremde Sprachen übersetzt. Ein Buch aber, das sich einbürgert und von dem neue Auflagen erforder lich sind, ist einem literarischen Raub viel leichter ausgesetzt. Eine kaum ausführbare Forderung ist es, daß der Verleger der Copyrightbehördc bei der Anmeldung einer neuen Auflage eines frü her ungeschützt gewesenen Werkes »eine genaue Aufstellung dieser neuen Teile und Züge in doppelter Anfertigung beifügen könne«. Wie soll das praktisch festgestellt werden? Wird wirklich dem Verleger ange sonnen, daß er zwei Personen anstellt, von denen die eine den Text der alten Auflage vorliest und die andere am Rande der neuen Auflage oder sonstwie immer bezeichnet, wenn ein Wort, ein Satz oder ein Ab schnitt anders lautet wie in der alten Auflage? Warum begnügt sich die Copyrightbehörde nicht damit, daß sie die unbezeichnet gebliebenen, nicht eingercichten Werke und die früher er schienenen Werke ungeschützt läßt? Wir führen als Gegenstück den lite rarischen Schutz für Werke eines verstorbenen Autors an. Dieser Schutz währt in Deutschland 30 Jahre. Nur wenige wissenschaftliche Werke dürfte es geben, die 30 Jahre lang unverändert ihren Wert be halten und in neuen Auflagen gedruckt werden. Es tritt nach des Verfassers Tod ein neuer Bearbeiter ein. 30 Jahre nach dem Tode des ursprünglichen Verfassers ist das Werk dem Nachdruck preisgege- beu, wohlverstanden aber nur die Originalausgabe und nicht die von einem späteren Herausgeber bearbeitete Ausgabe, sofern dieser Bearbeiter dann nicht auch etwa schon 30 Jahre tot ist. Ein Beispiel hierfür ist »Ammon's Mutterpflichten«, welches Buch erstmalig im Jahre 1827 erschienen ist. Der Verfasser starb im Jahre 1861. Es ist aber auch heute noch ein vielfach gekauftes Buch, von dem auch Nachdrucke und Bearbeitungen der Ausgabe von 1861 in anderen Verlagen erschienen sind, während die von F. von Winckel auf der
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