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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6160 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. vlk 130, 9. Juni 1913. dafür hinstellen, so heißt das die Kunst als Kunst überhaupt aufheben. Jedes Kunstwerk ist ein geistiger Organismus, und zwar der eines intellektuell überlegenen Menschen. Diesen Organis mus in Bilder auflösen und feinen Zusammenhang nach Moti vierung und Entwickelung der dürftigen Kombinationsfähigkeit des Durchschnittszuschauers überlassen, intellektuelle und Gefühls- Vorgänge statt durch das Wort durch Gestikulationen und Grimas sen vermitteln, wäre das Ende aller Dichtung. Dazu kommt, daß alles, was ein Kunstwerk höherer Art uns an sittlichen Werten zu geben vermag, bei dem Kinematographen hinwegfällt, wie ja das Auge durch Anblick einer Situation allenfalls eine billige typische Allerweltsempsindung, nie aber die hochgesteigerte, besondere Weltanschauung eines bestimmten Dichters vermitteln kann. Kurz: mag der Kinematograph für populärwissenschaft liche Zwecke, für Reiseillustrationen, für Pantomimen, oder was man sonst will, seinen Wert haben —: für die eigentliche Kunst und Literatur bedeutet er deren Verpöbelung und, in den letzten Konsequenzen, deren Vernichtung. Wer sich mit dem Kinemato graphen nach dieser Richtung hin einlätzt, mag ein guter Ge schäftsmann sein, ist aber, für mich wenigstens, kein Dichter. Ich habe deshalb alle Anerbietungen dieser Art bisher abgelehnt und werde auch fernerhin so handeln. Gustav Renner. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Die Gesellschaft für vervielfältigende Kunst i» Wien hielt am 28. Mai im österreichischen Museum flir Kunst und Industrie die ordent liche Jahresversammlung des Kuratoriums ab. In Vertretung des am Erscheinen verhinderten Präsidenten des Kuratoriums Minister a. D. Max Graf Wickenburg führte der Alters präsident Minister a. D. Freiherr von Chlumeckp den Vorsitz und ge dachte in warnten Borten des dahingeschiedcnen Förderers der Gesell schaft Erzherzog Rainer, sowie der verstorbenen Kuratoren Sekt.-Chef vr. Ritter von Kniaziolucky und Konservator Henri Hymann, Brüssel, und des langjährigen Verwaltnngsrats Or. Julius Hofmann. Aus dem durch den Obmann des Verwaltnngsrats Hofrat Leisching erstatte ten Tätigkeitsbericht, sowie aus dem von Direktor Gradmann erstatteten Kassenbericht ist zu entnehmen, bah das abgclaufene Jahr, trotz der im letzten Vierteljahr einsctzcnden wirtschaftlichen Krise, ein verhältnis mäßig günstiges Ergebnis gezeitigt hat. Die Einnahmen im Bctriebs- iahr belieft» sich ans 125 218 K, die Ausgaben auf 12Ü 184 IO Das Vermögen der Gesellschaft beträgt 120 304 IO Aus dem Tätigkeits bericht verdienen besondere Erwähnung die außerordentlich günstige Aus nahme, die auch im abgclaufeuen Jahr die ordentlichen Veröffent lichungen der Gesellschaft gefunden haben, die vorteilhafte Erneuerung des Tiefdruck-Vertrages mit der Hof- und Staatsdruckeret und die Vorarbeiten für die beabsichtigte Veröffentlichung eines großen Werkes über Einblattdrncke des 15. Jahrhunderts ans der Kupferstich-Samm lung der Hofbibliothck. Nach Erteilung des Absolutoriums an den Bcrwaltungsrat, Wie derwahl der Herren Kommerzialräte Wilhelm von Boschan und Or. Fabcr zu Revisoren auch für ISIS und Genehmigung des Voranschlags für 1814 sprach der Vorsitzende dem Verwaltungsrat, sowie den Sekre tären, dem Direktor nnd dem Beamtcnkörper den Dank der Versamm lung aus. Im Anschluß an die Tagesordnung hielt Or. Habcrditzl, Vorstand der kaiserlichen Kupfcrstichsammlung, einen Vortrag über die Einblatt- druckc der Hofbibliothck. »i. Vorsicht bei der Verwahrung von Firmenstempel». — In vielen Geschäften ist es üblich, bet der Zeichnung von Rechnungen, Lieferscheinen, Quittungen usw. Firmenstempel zu benutzen. Erfah rungsgemäß pflege» ungetreue Angestellte sich dieser Stempel zu be dienen, um bei etwaigen Betrügereien sicherer Vorgehen zu können. In diesen Fällen tritt die Frage auf, wer den Schaden zu tragen hat, der Geschäftsinhaber, dessen Stempel mißbränchltch benutzt wurde, oder der Empfänger des gestempelten Schriftstückes, der daraus Waren geliefert oder empfangene Waren bezahlt hat. Ein Fall, in dem der Stempel einem Lieferanten gegenüber mißbräuchlich benutzt worden war, bildete den Gegenstand eines Gutachtens der Ältesten der Kauf mannschaft von Berlin. Bei einer Firma, die schon früher auf unterstem pelte Bestellscheine hin geliefert hatte, wurde eines Tages auf Grund eines solchen Bestellscheins wiederum Ware verlangt und anstandslos ausgchändigt. Der Lieferant forderte die Firma, von der die Bestell scheine nnd Stempel stammten, zur Zahlung aus. Dabei stellte sich heraus, daß Unbefugte ihre Bestellzettel ausgefüllt, mit Blaustcmpel versehen und die daraus erhaltenen Waren für sich verwandt hatten. In diesem Falle haben sich die Ältesten dahin ausgesprochen, daß die Firma, deren Bestellscheine und Stempel benutzt worben waren, den Schaden zu tragen, d. h. die von den Schwindlern entnommene Ware dem Ltescrantcn zu zahlen hatte. In einem zweiten Falle, der zur Begutachtung vorlag, handelte es sich um die Täuschung eines Abnehmers. Er hatte einen Posten Waren gekauft und geliefert erhalten. Der liberbringende Bote hatte einen Begleitschein vorgelegt, auf den der Ex pedient außer der Bezeichnung der gelieferten Waren nach Menge und Preis eine» Ouittungsvermerk gesetzt hatte, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Unterschrift unter der Quittung gab der Expedient in der Weise ab, daß er den Firmenstempel darunter setzte und unter Voranstellung eines »p« mit seinem Namen Unterzeichnete. Da der Begleitschein noch den Vordruck »Ware gegen Kaffe« enthielt, trug der Empfänger kein Bedenken, dem überbringenden Boten den Kaufpreis auszuhändigen. Der Bote lieferte jedoch das Geld nicht an die Kaffe ab, sondern übergab es auf Verlangen dem Expedienten, der es unter schlug. Der geschädigte Geschäftsherr klagte aus nochmalige Zahlung gegen den Empfänger der Waren. Aus gerichtliches Ersuchen haben die Ältesten ihr Gutachten dahin abgegeben, daß der Verkäufer die Quittung im vorliegenden Falle, wo sie zugleich mit der Lieferung der Waren vorgelegt wurde, nach der im Verkehr herrschenden An schauung gegen sich gelten lassen müsse. Es handle sich um ordnungs mäßige Rechnungen des Klägers auf seinen Formularen. Es habe keinen Anstoß zu erregen brauchen, daß der Namensunterfchrist ein »p« vorgesetzt war. In einem früheren Falle, wo die unberechtigt ausgestellte mit Stempel versehene Quittung nicht gleichzeitig mit der Ware llberbracht worden war, hatten die Ältesten allerdings fest gestellt, daß der Schuldner nochmals zahlen müsse. Jedenfalls kann nicht dringend genug darauf htngewiesen werden, daß Firmenstempel möglichst sorgfältig ausbewahrt und nur solchen Angestellten an vertraut werden, bei denen für sorgfältige Verwahrung Gewähr ge geben ist. Zum Jubiläum Gustav Ncugebauer, Prag. (Vgl. Nr. 1VÜ u. 105.) — Zu der Notiz »Hundertjähriges Geschästsjubiläum« in Rr. ISO des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel: »Dieses seltene Jubiläum konnte am 1. Mai l. I. Herr k. u. k. Hofbuchhändlcr Gustav Neugebaucr in Prag zugleich mit dem Gedenk tag 4üjährtger Selbständigkeit feiern. Die Uranfänge des Geschäfts gehen sogar bis 1808 zurück, in welchem Jahre es von Gottlieb Haasc Söhne gegründet worden sein soll. Sichere urkundliche Nachweise haben sich jedoch hierfür nicht finden lassen, während die Gründung im Mai 1813 sich durch Überlieferung ziemlich bestimmt hat fest stellen lassen.« Hierzu hätte ich zu bemerken, daß die Gründung der Buchhandlung Gottlieb Haase Söhne erst im Jahre 1831, also nicht 1813 erfolgt ist. Die Firma Gottlieb Haase Söhne besaß lediglich eine Papierhand lung mit Buchdruckerei, begann 1827/28 die Herausgabe der offiziellen »Prager Zeitung« und trat erst durch den Ankaus der Krauß'scheu Buch handlung auf der Kleinseite im Jahre 1831 in den Kreis der Buch händler ein. Das hundertjährige Jubiläum kann sonach also erst mit dem Jahre 1831 auf Grund der mir vorliegenden Ausweise als ge geben erscheinen. Hans Keller, k. u. k. Hofbuchhändlcr, Karlsbad. Der 10. ordentliche GenoffcnschaftStag des Jcntralvervandes deutscher Konsumvereine wird vom 16. bis 18. Juni im städtischen Ausstellungspalast zu Dresden tagen und dabei zahlreiche das ge samte Konsumveretnswesen umfassende Referate entgegennchmeu. Das Abkommen zur Vereinheitlichung des Wcchsclrcchts, das aus der zweiten Prager Wechsclrechtskonserenz zwischen den meisten europäi schen und einer Reihe anderer Staaten im Sommer 1812 abgeschlossen wurde, ist jetzt dem Reichstage zugegangen. Das Abkommen ist bereits veröffentlicht worden. Erläuternd fei bemerkt, daß nach etwa vierzig jährigen Bemühungen cs jetzt gelungen ist, für alle Kulturftaatcu ein einheitliches Wechselrecht zu schassen. Hierdurch ist die Sicherheit des Wechselverkehrs erhöht worden. Bisher galten drei Wechselsystcme, das deutsche, französische nnd englische. In einer dem Abkommen beigc- gcbencn Denkschrift wird der Werdegang der jahrelangen Bemühungen eingehend erläutert. Dem Reichstage wird auf Grund des Abkommens später eine neue Wechselordnung vorgclegt werden, die in manchen Punkten von der bisherigen Ordnung abweichen wird.
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