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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.06.1913
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- 1913-06-12
- Erscheinungsdatum
- 12.06.1913
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^ 133, 12. Juni 1913. Redaktioneller Teil. Wiesbaden. Heinrich Hcuß. Hch. Kraft, Oskar Bürger. Ehr. Limbarth. Moritz L Münze! (I. Morltz>. Carl Pfeil. Hermann Rauch. Arthur Schwaedt. Ed. Voigsts Nachf. <R. Loch mann). Wlldbad. Johannes Paucke. Wilhelmshaven. Robert Joikusch. Kerd. Schniidt's Bh. <C. Lohse Nachf.). Friedrich Tromann. Wismar. Felix Hedicke. Hiustorff'sche Hofbh., Inh. Carl Witte. Witten. Hermann Bormann. N. Gräfe. B. Koetzold L Co. Wittenberg (Bz. Halle). Otto Härtel. P. Wunfchmann vorm. R. Herross's Bh. Witilich. Georg Ktfcher. «ittstock lDosfe). Hermann Rother. Wolfcnbüttel. Gust. Engelhardt Nachf. Worms. H. Kräuterssche Bh. lJultus Stern). Würzburg. A. Herzcr's Bh. lGebr. Persch- mann). I. Kellner's Bh. (Otto Tzscha- schel). Stahcl'sche Hof- ». Nnv.-Bh. A. Stuber's Bh., Inh. W. Sackhelm. Zaber». G. Mallinckrodts Nachf. 3-itz. A. Hucksts Bh. lE. Schirmer). Zella St. Blafti. M. v. Nordheim'sche Bh. Zerbst. Friedrich Gast's Hofbh. E. Luppe's Hofbh. <Emil Bo- remski). Zittan. W. Kiedler's Ant. lJohs. Klotz). Emil Oliva's Bh. lArthur Graun). Zoppoi. Constantin Ztemssen's Bh. R. Kictzlich. Züllichau. Hermann Llebtch. Zürich. Nascher L Cie., Meyer L Zcl- ler's Nf. Zwcibrückcn. Fr. Lchmann's Bh., I. Peth. M. Ruppcrt. Zwickau (Sachs.). Karl Grönlund. E. Walter Marx. Richterliche Bh. Kleine Mitteilungen. Züricher Bnchhändler-Mcsse. — Der Schweizerische Buch händler-Verein hat für die Züricher Buchhändlerniesse, die Sonntag, den 15. und- Montag, den 18. Juni stattfindet, folgendes Arbeits- und Vergnügungs-Programm versandt: S o n n t a g d e n 15. I u n i, vormittags 19)4 Uhr: Versammlung der Mitglieder des Schweiz. Bereinssortiments im Zunfthaus »Zur Zim merleuten« (Limmatquai). Mittags 12 Uhr: Mittagessen dort. An schließend daran Versammlung der Herren Kollegen zur Teilnahme am Ausslug. Nachmittags 2 Uhr 25 Minuten: Abfahrt vom Bahnhof Stadelhosen mit der Forchbahn nach Egg und zu Kuß über den Pfannen- stil. sFür schlechte Fußgänger ist Fahrgelegenheit vorhanden). Abends 7 Uhr: Nachtessen tm Löwen in Meilen. Abends nach 9 Uhr: Fahrt per Schiss oder Bahn nach Zürich. Montag dcnlk. Junt, morgens 8 Uhr: Sitzung der Herren Verleger im Zunfthaus »Zur Zimmerleuten«. Bon 814 Uhr ab Sitzung der Sortimenter im »Bauschanzli« (Frühschoppen). 19 Uhr: Generalversammlung des Schweiz. Buchhändler-Vereins im Zunfthaus »Zur Zimmerleuten«. 1H Uhr: Festessen im Hotel Eden am See. Zirka 1 Uhr: Spaziergang nach dem Zürichhorn zur Schlußsitzung mit Bowle. sie. »Donnerwetter, tadellos!« vor dem Reichsgericht. Urteil des Reichsgerichts vom 4. Juni 1913. (Nachdruck verboten.) — Die be kannte Operette »Donnerwetter, tadelloSI« ist Gegenstand eines Ur- heberrechtsprozesscs geworden, in dem es sich um die allgemein inter essierende Frage nach den Rechten eines Dichters gegenüber der Ver vielfältigung seines Werkes für mechanische Musikinstrumente drehte. Das deutsche Urhebcrrechtsgesetz von 1991 hat den Autor bekanntlich nicht gegenüber mechanischer Vervielfältigung zu Zwecken des Gehörs geschützt, mit Ausnahme der Pianolaapparate war im Interesse der Industrie diese Art der Vervielfältigung sreigegeben. Erst durch die Revidierte Berner Übereinkunft ist der Grundsatz aufgestellt worden, daß zu den zu schützenden Rechten des Autors auch gehöre, über die Übertragung des Rechtes der mechanischen Vervielfältigung zu Zwecken des Gehörs zu disponieren; und dieses Spezialrecht wurde auch unter die sogenannten Urheberrechte, das sind die Rechte, die dem Autor auch bet Überlassung des Urheberrechts an einen Dritten verbleiben, ausgenom men. Jedoch ist zur Verhinderung eines Monopols auf dem Gebiete von Kunst und Literatur der Lizenzzwang eingesührt worden, d. h. der Urheber eines Werkes der Tonkunst, der sein Werk einem anderen zum Zwecke der mechanischen Vervielfältigung für das Gehör überlassen hat, ist verpflichtet, auch einem Dritten, der seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Hauptniederlassung im Jnlande hat, dieses Recht gegen entsprechende Vergütung zu erteilen. Entsprechendes gilt für bas als Text zu einer Komposition verfaßte schriftstellerische Werk, nur daß zur Vereinfachung des Lizenzerteilungsversahrens auch hier der Kompo nist darum anzugehen ist. Der Schutz des Urhebers gegen mechanische Vervielfältigung seiner Werke zu Zwecken des Gehörs soll jedoch nach den deutsche» Aussührungsbestimmungen zur Revidierten Berner Kon vention nicht für diejenigen Werke der Tonkunst stattsinden, die schon vor dem 1. Mai 1999 zu solchen Zwecken sreigegeben worden sind. Jedoch soll ein Schutz insoweit eiutreten, als er bereits vor dem In krafttreten dieser Aussührungsbestimmungen bestanden hat, d. h. also gegenüber de» Pianolaapparate», und vor allem für den Text der Musikstücke, wenn auch die neuen Bestimmungen über den Lizenzzwang für diese älteren Werke in Kraft treten. Zum Schutze der inter essierten Industrien ist jedoch wieder die Unterausnahme sestgestellt worden, baß sie von dem Lizenzzwang nicht gctrossen werden, wenn der Autor (als Textdichter) einer Firma das ausschließliche Recht zur mechanischen Vervielfältigungen zu Zwecken des Gehörs übertragen hat. Diese verwickelten Rechtsbestimmungen wurden in dem Prozesse eingehend erörtert, den der Schutzverband der Sprechmaschincn-Jndu- strie - Berlin gegenüber der Firma Bote L Bock wegen der mechanischen Vervielfältigung des Textes der Operette »Donnerwetter, tadelloSI« angestrengt hatte, wozu letzterer Verlag vom Autor die ausschließliche Besugnis unter dem alten Recht erworben hatte. Der verklagte Verlag hat nämlich nach dem 1. Mai 1999 einer Reihe von Firmen die Be sugnis zur mechanische» Vervielfältigung dieses Textes erteilt. Der Schutzvcrband verlangt nun auch seinerseits dieses Recht aus Grund der Bestimmungen über den Lizenzzwang, da die Ausnahmevorschrift zugunsten des Verlages nicht mehr Platz greifen könne, da er nach dem in dem neuen Gesetz sestgelegten Stichtage <1. Mai 1999) das Recht der mechanischen Vervielfältigung zu Zwecken des Gehörs weiterge- gcben habe und deshalb die neuen Bestimmungen über den Llzeuz- zwang Anwendung zu finden hätten. Das Landgericht Berlin I hatte den Verlag Bote L Bock gemäß dem Klageanträge verurteilt und fest- gestellt, daß er verpflichtet sei, dem Schutzverbande gegen entsprechende Vergütung das Recht zur mechanischen Vervielfältigung zu erteilen. Entgegen dieser Entscheidung hat das Kammergericht Berlin die Klage abgewiescn, und zwar aus folgenden Gründen: Der Text der vor dem 1. Mat 1999 erschienenen Operette steht unter dem Schutze des alten Rechtes, der den Autor des Textes zu einer Komposition gegen jede mechanische Vervielfältigung zu Zwecken des Gehörs schützt. Der Autor kann deshalb auch dieses Recht mit seinen übrigen Urheberrechten auf einen Dritten übertragen, wie es in diesem Kalle geschehen ist. Mit Rücksicht auf die alten bestehenden Verträge ist nun in den Aussllh- rungsbestimmungen eine Schranke gezogen worden, indem als Aus nahme festgesetzt worden ist, daß der Lizenzzwang nicht stattfindet, wen» der Textdichter einem anderen das Recht zur mechanischen Verviel fältigung übertragen hat. Dies war notwendig, da das neue Gesetz auch den Text der Zwangsltzenz mit rückwirkender Kraft unterwirft. Nnn hat der Textdichter der Operette »Donnerwetter, tadellos!« das ausschließliche Recht dem Verlage Bote L Bock übertragen. Die Aus nahmebestimmung greift zugunsten des Verlags durch. Eine Zwangs- lizcnz kann nicht gefordert werden. Die Feftstellnngsklage ist daher abznwcifen. Die gegen dieses Urteil vom Schutzverbande beim Reichs gericht eingelegte Revision wurde zurückgewiesen und damit das Urteil des Kammergerichts bestätigt. (Aktenzeichen I. 13/13.) F. Bruckniann A. - G. in München. — Die Ergebnisse des Be triebes waren auch im Jahre 1912 befriedigende. Das Roherträgnis des Geschäftsjahrs 1912 stellt sich auf .// 781,358.79 («« 798,989.98), von welchem .7/ 288,199.48 249,911.19) Abschreibungen und .// 79,238.62 (.// 71,262.63) allgemeine Verlagsunkoften zu decken sind, so daß einschließlich des Vortrages von «</ 198,344.68 («kk 191,919.21) ein Reingewinn von .// 522,275.88 (.1/ 589,626.48) der Generalversamm lung zur Verfügung steht. Reben der »gesetzlichen« Rücklage von «// 299,999.— l-4/ 175,999.—) besteht eine Sonder-Rücklage von «0 649,999.— (.F 599,999.—>. Die Bank-Hypotheken gingen durch Annuitätenzahlungcn von «« 1,946,172.58 auf «// 1,939,892.71 zurück. Die Buchschulden betragen 568,189.34 gegen über «1/ 213,123.38 im Vorjahre. Diese Erhöhung erklärt sich aus der Inanspruchnahme der Mittel durch den mit Hypotheken noch nicht be lasteten Neubau und die Anschaffung neuer Maschinen und Einrich tungen für die »München-Augsburger Abendzeitung«. Den Buch schulden stehen an Buchforderungen «// 951,898.26 («1/1,627,373.65), sowie «1/ 95,658.28 («« 78,815.21) in Wechseln und bar gegenüber. Auf Übergangsrechnung sind «« 325,499.58 («0 316,243.33) zurück- gestellt, teils voraus vereinnahmte Abonnementsbeträge, teils erst 1913 fällig werdende Verbindlichkeiten. Die »Augsburger Abendzeitung« wurde im Berichtsjahre nach München verlegt, das Format vergrößert und ihr der Name »München-Augsburger Abendzeitung« gegeben.
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