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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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eingeschlossen. »» oder deren Daum kostet 30Pf. Del eigenen 2^ ten ,e 20 Mark Mitglieder für die Seile 10 Pf.. für >/, 6. 32 .... iP^ . . o . . ... rhaib des Deutschen Deiches. Nicytmitglieder im ZZ 2eile berechnet. — In den, illustrierten Teil: für Mitglieder »3S* M?rv" j?hrlich?Äach ^den! Ausland ^erfolgt ^üefe^ng !§NaUm 15M.^^6.26 M^. V.^50 M.° fÜLNicht- ^üb^c Lmpzig oder dur^ Kreuzband. an Nichtmitglieder in s) Mitglieder 40 Pf.. 32 M>. 6d M., 100 M. Deilagen werden Nr. 148. Leipzig. Donnerstag den 26. Juni 1913. 80. Jahrgang. Redaktion Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Berlin, im Juni 1313. Die Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsen- dereins der Deutschen Buchhändler, welcher nach den Satzungen des Börsenvereins die Festsetzung der Verkaufsbestiminungen für Groß-Berlin zusteht, hat in ihrer diesjährigen ordent lichen Vereinsversammlung am 9. April einstimmig be schlossen, daß vom l. Juli 1913 ab nur noch auf Einkäufe von 6.— an Skonto gewährt werden darf. Der Vorstand des Börsenvereins hat diese Änderung durch Bekanntmachung vom 31. April 1913 satzungsgemätz genehmigt. K 1 der Verkaufsbestimmungen lautet nunmehr: »Auf Zeitschriften, die mehr als 12 mal jährlich er scheinen, Schulbücher, Karten und Lehrmittel im Einzel verkauf und auf alle Artikel, die vom Verleger mit weniger als 25"/„ rabattiert werden, sowie auf Einkäufe vou weniger als 6 Ladenpreis darf keinerlei Skonto ge währt werden, weder gegen bar noch in Rechnung.« (Nach den geltenden Verkaufsbcstimmungen sind Ein käufe bis zu einem Ladenpreis von 3 einschließlich skontofrei.) Interessenten stehen auf Wunsch die vom 1. Juli 1913 ab gültigen Verkaufsbestimmungen in einigen Exemplaren für das Personal und zum Ausweis der Kundschaft gegenüber zur Verfügung. Bestellungen hierauf sind an den Schriftführer, Herrn Georg Eggers, Charlottenburg, Kanlstraße 164, zu richten. Der Vorstand der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins. Wilhelm Koebner, Georg Eggers, N. L. Prager, Vorsitzender. Schriftführer. Schatzmeister. Paul Nitschmann, Vorsitzender des Berliner Sortimenteroereins. Darf der Sortimenter Prospektbeilagen aus Zeitschriften entfernen? Von vr. zur. Alexander Elster (Jena). Die Frage, ob der Sortimenter die Zeitschrift, die er vom Verleger mit Inseraten und Prospektbeilagen erhält, in ihrem Umfang insofern verändern darf, als er Prospektbeilagen entfernt, ist schon öfter im »Börsenblatt« erörtert worden, meist vom wirtschaftlichen und praktischen Standpunkt aus, ohne daß es zu einer Klärung der ganzen Frage gekommen ist. Da es sich um eine juristische Frage handelt, so wird es gestattet sein, sie einmal juristisch anzusassen und wenigstens die Grundsätze zu erörtern, wie sie mir bei dieser Frage gegeben zu sein scheinen. eller Teil. 1. Ist die Prospektbeilage ein Bestandteil der Zeitschrift? Wenn wir zu dem Ergebnis kommen würden, daß eine Prospektbeilage etwas ganz Unwesentliches in einer Zeitschrift ist, also nicht als ein Bestandteil der Zeitschrift und rechtlich nicht als ein Bestandteil der Lieferungsverpflichtung des Ver legers angesehen werden darf, so läge die Frage höchst einfach und es gäbe gar keinen rechtlichen Grund dagegen, datz der Sor timenter diese Beilagen entfernt, ehe er die Zeitschrift seinem Kunden ausliefert. Dem ist aber meiner Ansicht nach nicht so. Die Prospektbeilage beruht aus einem Vertrag des Verlegers mit dem Inserenten. Der Verleger verpflichtet sich durch An nahme des Beilagenauftrags, den Prospekt mit seiner Zeitschrift den Beziehern der Zeitschrift zukommen zu lassen. Er vertraut also dabei daraus, datz der Sortimenter die Zeitschrift mit den Beilagen an die Bezieher weitergibt. Könnte er dieses Ver trauen nicht haben, so wäre jede Annahme eines Beilagenaustrags eine mehr oder weniger betrügerische Handlung. Denn selbst wenn der Verleger ordnungsgemäß seiner Vertragspflicht ent- sprechend in sämtlichen Exemplaren den Prospekt beilegte, so würde damit die Leistung, die er dem Auftraggeber versprach, nicht erfüllt sein, sobald der Sortimenter alle diese Prospekte wieder entfernt. Denn darauf, daß die Prospekte sich in den Zeitschriften befinden, wenn der Ballen an den Kommissionär und von da an den Sortimenter geht, kommt es keinem Auf traggeber an. Die Interessenten für so angekündigte Ware viel mehr, und das sind eben die Bezieher der Zeitschrift, sollen den Prospekt zu Gesicht bekommen. Das ist so offensichtlich der Zweck des ganzen Geschäfts, datz die Rechtssicherheit in dieser Hinsicht aufhören würde, sobald der Verleger als Empfänger des Beilagenaustrags nicht mehr versprechen könnte, daß wenig stens der ganz überwiegende Teil dieser Prospcktbeilagen wirklich an die Leser der Zeitschrift gelangt. Ans diese Tatsache also mutz man, wenn man juristisch die Frage erörtert, das Vorhandensein einer Verkehrssitte gründen. Ich kann auch nicht finden, datz im Prinzip Prospektbeilagen hier eine andere Stellung einnahmen als Inserate*), und es ist wohl bisher noch nicht verteidigt worden, datz der Sortimenter etwa den Inseratenteil aus einer Zeitschrift herauslösen dürfe. Die Tatsache liegt also so, datz der Sortimenter, der eine Zeit schrift für einen Kunde» bezieht, aus dieser aber Pro spektbeilagen entfernt, den Verleger an der Erfüllung einer Vertragsberpflichtung hindert, an der er naturgemäß Mit wirken muh. Und ich wüßte nicht, mit welchem Rechtssatz mau dies verteidigen könnte. Es ist ja bekannt genug und braucht von mir nicht weiter erörtert zu werden, daß sehr viele Leser einer Zeitschrift auch auf die Inserate Wert legen, ja zu Zeiten, wenn sie etwas Be stimmtes suchen, einen ganz besonderen Wert auf den Anzeigen teil legen müssen, und es gibt Zeitschriften, die ganz überwiegend als Jnseratenorgane gedacht sind, und man kann sich sehr Wohl denken, datz ein Arzt es als einen Fehler seiner medizinischen *> Ob die Prospekte eingelegt ober eingeklebt sind, ist meiner Ansicht nach gleich. Das Einklebcn und Einheiten bietet nur eine rein praktisch-technische Sicherung. Börsenblatt für den Deutschen BuchLandcl. 8V. Iahraana. K70
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