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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130627
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»weitere Exemplare zuin eigenen Gebrauch kosten is ^ Mark ^ Mitglieder für die ^eUe 10 1)s.. für 6. 32 N^. statt 3S 2!l.. Z jährlich frei Geschäftsstelle oder 3S Mark bei -Vostüberweifung^r für '/r 6. 17 M. statt 18 M. Stellengesuche werden mit 10<ps. pro »»innerhalb des Deutschen Äsfches. Nichtmitglieder im ZZ Seile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder Deutschen N^che^ za^lcn für je^s ^xemplar Mark bez. d^s Dörsonvereins die vler^es^altene ^)stit^cile oder deren ' Nr. 146. Leipzig, Freitag den 27. Juni l9lZ. 8V. Jahrgang. Redaktioneller Teil Börsrnverrin der Deutschen Buchhändler zu Teiprig. 110. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsenvereins. 26. Mai 1913, Nr. 2353. Der Vorstand hat sich dem vom Deut- schen Zentralverband für Handel und Gewerbe in Leipzig angeregten gemeinsamen Vorgehen zur Her beiführung gesetzlicher Bestimmungen gegen das Zu gabeunwesen angeschlossen und sich damit ein verstanden erklärt, daß der Name des Börsenvereins unter die an die gesetzlichen Körperschaften zu richten den Eingaben gestellt wird. 29. Mai 1913, Sir. 2233. Am 27., 28. und 29. Mai fanden in Dortmund die Generalversammlungen der Zentral stelle für Volkswohlfahrt und der Zentralstelle zur Bekämpfung der Schundliteratur statt. Der Börsen verein ist Mitglied beider Zentralstellen und der Erste Vorsteher gehört dem Vorstande der zur Bekämpfung der Schundliteratur an. Der Erste Vor steher hat an der Dortmunder Tagung teilgenommen. 29. Mai 1913, Nr. 2393. Auf eine Anfrage der Handelskammer Leipzig betreffend die Beteiligung Deutschlands an der Weltausstellung San Franziska wurde erwidert, daß in den Kreisen des deutschen Buchhandels für die Beschickung dieser Welt-Ausstel lung kaum Neigung vorhanden sein werde. 30. Mai 1913, Nr. 2415, Nr. 2431. Der Vorstand ist von der er folgten Gründung eines Orlsvcr Landes der Buchhändler der Stadt Posen, sowie der Vereinigung der Krefelder Buchhänd- l e r verständigt worden und hat den neugegründeten Lokalvereinigungen zu ihren Bestrebungen seine besten Wünsche ausgesprochen. Dem Vereinsausschuß des Börsenvereins sind die Fragen des Leipziger Zwischenhandels und der Adreßbuch- Umgestaltung, sowie die von den Herren vr. B. Leh mann und R. von Bötticher in Danzig u. Gen. bei der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins eingebrachten Anträge auf Abänderung der Verkehrs ordnung, Verkaufsordnung und der Satzungen zur Behandlung und gutachtlichen Äußerung über wiesen worden. Kartell lyrischer Autoren. Eine gerichtliche Entscheidung. H 19, Ziffer 4 des Gesetzes über Urheberrecht gestattet be kanntlich die Aufnahme einzelner Gedichte usw. in Anthologien, nur bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persön lichen Einwilligung. Diese Einwilligung wird von den Mit gliedern des Kartells deutscher Lyriker nur dann erteilt, wenn der Verleger der Sammlung sich den Bedingungen des Kartells fügt, namentlich die regelmäßig geforderte Ver gütung zahlt. Seit einiger Zeit versucht das Kartell, solche Vergütung auch für die Erben verstorbener Mitglieder auszu bedingen. Ein Verleger, der diese Forderung für ungesetzlich hielt, verweigerte die Zahlung an Erben. Das Kartell klagte, aber sowohl Amts- wie Landgericht zu Leipzig, dieses als letzte Instanz, haben die Klage abgewiesen. Aus den ge wechselten Schriftsätzen und aus der Begründung des land gerichtlichen Urteils ist folgendes von allgemeinem Belang. Die Kläger führten aus: »Der Wortlaut des Z 19, Nr. 4, daß bei Lebzeiten des Dichters seine persönliche Einwilligung einzuholen ist, schließt keinesfalls aus, daß auch nach seinem Tode innerhalb der Schutzfrist die Einwilligung der Erben nachgesucht werden muß. Das Gesetz besagt lediglich, daß der lebende Dichter bei Anthologien zu einem eigentümlichen literarischen Zweck auf alle Fälle .persönlich um Erlaubnis zu fragen ist, nicht etwa sein Verleger oder irgendein anderer Inhaber seines Urheberrechts, über die toten Dichter eine Bestimmung zu treffen, hatte dieses Gesetz gar keinen Anlaß, weil die Frage bereits durch die Bestimmung über die Schutzfrist geregelt war. Während der Schutzfrist sind eben die Erben um Er- laubnis zu fragen, erst nach Ablauf der Schutzfrist bedarf es keiner Anfrage mehr. Die Kläger ferner: rß 19 Urh.R.Ges. führt eineReihe von Fällen der sogenannten gesetzlichen Lizenz auf. Die gesetzliche Lizenz ist in Z 19, Ziffer 4 für Schulbücher bedingungslos gegeben, für Samm lungen zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke aber eingeschränkt; insoweit genießt der Verfasser den Urheberschutz in der gesetzlichen Frist. Das Recht der Einwilligung nach H 19, Ziffer 4 ist ein höchst persönliches Recht in dem Sinne, wie 8 14 Urh.R.Ges. eine Reihe von Befugnissen für den Regel, fall von der Veräußerung ausschließt. Wenn man aus der Fassung des H 19, Ziffer 4 folgert, daß die Erben vor der Aufnahme eines Gedichts in eine Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke nicht gefragt zu werden brauchen, so ist die weitere Folgerung, daß die Aufnahme kostenlos erfolgen dürfe, doch nicht be rechtigt. Während der Dauer der Schutzfrist ist dem Träger des Urheberrechts eine angemessene Vergütung zu gewähren. Z 19, Ziffer 4 besagt, daß für diese Ver gütung regelmäßig der Urheber empfangsberechtigt ist, selbst wenn er sein Urheberrecht im übrigen veräußert haben sollte. Entsprechend bleibt ja nach K 22 l, Urh.R.Ges. dem Urheber die Befugnis, die Erlaubnis zur mechanischen Wiedergabe zu erteilen. Im Falle des K 19, Ziffer 4 steht der Erbe dem Urheber gleich, der innerhalb Monatsfrist nicht widersprochen hat. So wohl dieser Urheber, wie der Erbe hat Anspruch auf ange messene Vergütung. — Die Vergütung kann beim Mangel einer vertragsmäßigen Festsetzung aus dem Gesichtspunkte der un gerechtfertigten Bereicherung verlangt werden.. Der Beklagte erwiderte: »Der Einwand der Klägerinnen, daß nach dem Tode des Autors anstelle seiner persönlichen Zustimmung die seiner Rechtsnachfolger notwendig sei, ist unhaltbar. Börsenblatt für den Deutschen Buchbandel. 80. Jahrgang. 875
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