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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.07.1913
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- 1913-07-04
- Erscheinungsdatum
- 04.07.1913
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- Deutsch
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6988 Wrs-nid,tt f. d, Dlschn. Suchh-nd-l. Redaktioneller Teil. ^ l52, 4. Juli l9l3. Spitzenpfeil^ Lorenz Reinhard: Die Grundformen neuzeitlicher Druckschriften. Monographien des deutschen Buchgewerbes. 7. Band. 1912. Leipzig, Verlag des Deutschen Buchgewerbevereins. Preis ^61.25. Spitzenpfeil ist Schriftkünstlcr und Schriftlehrer. Er hat eine neue Druckschrift herausgebracht und einen kalligraphischen Lehrgang her- ausgegeben. Er hat dabei über mancherlei an unseren Druckschriften Nachdenken müssen und gibt in diesem Bändchen in einer Art Schrift oder Bnchstabenstatistik das Resultat solcher Überlegungen. Zunächst stellt er sich einmal, um möglichst unvoreingenommen urteilen zu können, außerhalb des Antiqua-Fraktur-Zwiftes. Er bemerkt in unserer Schrift produktion Bestrebungen, die auf die Schaffung einer »deutschen An tiqua« und einer »Weltfraktur« abzielen, und untersucht, um ein Bei spiel zu geben, die bekannte Formel von »den acht Alphabeten«, die wir Deutschen zu bewältigen hätten, und weist durch eine vergleichende Be trachtung nach, daß es doch nur eine beschränkte Anzahl Zeichen sind, die in den einzelnen Alphabeten gänzlich verschieden sind. Gegenüber diesen noch vorhandenen Verschiedenheiten sieht Spitzenpfeil, der ein Anhänger der Vereinheitlichung ist, Ausgleichbestrebungen wirksam, die ihn zu der Feststellung führen: Die Antiqua paßt sich den Bedürfnissen der deutschen Sprache mehr und mehr an: die Fraktur scheidet veraltete Buchstaben aus und bildet die Großbuchstaben einfacher und klarer; trotz größter Mannigfaltigkeit im Äußern nähern sich beide Schriften in ihren Grundformen. Das Ergebnis dieser Annäherungen wären die deutsche Antiqua und die Weltfraktur. Als deutsche Antiqua wird dabei von Spitzenpfeil jede Antiqua angesehen, die der deutschen Sprache durch die Unterscheidung von I und F, 8, s und 6, durch die Zeichen Xä, 0ö, Uü und die Ligaturen eb, ok und t? gerecht wird. Als Weltfraktur hätte jede Fraktur zu gelten, die k statt k, k statt A, 8 statt S, viel leicht auch noch a statt a und ä statt d enthält. Derartige Schriften die tatsächlich mancherlei Vorteile bieten, hat Spitzenpfeil bei der Durchmusterung unserer neueren Produktion bereits eine ganze Menge gefunden. Ein Anhang gibt eine Reihe bemerkenswerter Proben, von denen lediglich genannt sein mögen: die Ehmcke-Antiqua, Tiemann- Mediaeval, Hupp-Antiqua, König-Antiqua, Behrens-Antiqua, Jnge- borg-Antiqna, Wieynk-Knrsiv, Antiqua Venetia und die Feder-Grotesk, ferner die Offenbacher Schwabacher, die Beck-Gran, Jäcker-Schrift, Salz- mann-Schrift, die König-Schwabacher, Buchgotisch, die beiden Neudeutsch von C. F. Rühl und Genzsch L Heyse, die Lyrisch und schließlich die von Spitzenpfeil selbst entworfene Fraktur. Die statistische Nebeneinander stellung ist eine verdienstliche Arbeit. Sie sollte nicht übersehen werden von denen, die Drucktypen zu wählen oder zu setzen haben. Paul Westheim. Kleine Mitteilungen. Zur Neueinrichtung des Vertriebs der preußischen Generalstabs karten (vgl. besonders Bbl. Nr. 107, 133 u. 151). — Der Vorstand des Buchhändlervereins der Provinz Brandenburg hat beschlossen, seinen Mitgliedern dringend ans Herz zu legen, jeden Ver trieb der Karten der Kgl. Preußischen Landesaufnahme unbedingt so lange abzulehnen, bis eine geordnete buchhändlerische Auslieferung mit genügender Rabattierung der Karten gewährleistet ist. Verschriebene Postkarten. — Zu den seinerzeit geschaffenen Erleich terungen im Postverkehr gehört bekanntlich die, daß verschriebene Postkar ten von der Postumgetauscht werden. Die Postverwaltung hat nun zngcstan- den, daß — entgegen dem bisher bestandenen Verbot —Rasuren und Ände rungen an den Adressen vorgenommen werden dürfen. Hat man zum Beispiel den Namen beziehentlich die Firma oder den Bestimmungsort auf einer Postkarte falsch ausgefüllt, so kann man ihn wegradieren oder durchstreichen und darüber die richtigen Namen schreiben. Es ist sogar zulässig, die falsche Adresse zu überkleben. Auf diese Weise erspart man sich das Umtauschen verschriebener Postkarten. Oft kommt es vor, daß man die Adressen auf Postkarten bereits geschrieben hat und dann die Textausfüllung aus irgendwelchem Grunde unterläßt. Da ist nun die zulässige Adressenänderung sehr zweckmäßig. 8k. Handlungsgehilfe oder gewerblicher Arbeiter? (Urteil des Kanfmannsgerichts Chemnitz.) (Nachdruck verboten.) — Die nach stehende Entscheidung des Kaufmannsgerichts Chemnitz ist insofern von Interesse, als es einen Angestellten, der eingehende Güter zu messen und zu wiegen und das Ergebnis in Bücher einzutragen hat, als Hand lungsgehilfen selbst dann ansieht und nicht als gewerblichen Arbeiter gelten läßt, wenn er die allgemeine Arbeitsordnung anerkannt und unterschrieben hat. Der Kläger, der gegen 20 Mark Wochenlohn an der Ladestelle die genannte Tätigkeit zu verrichten hatte, wurde wegen Erwerbsunfähigkeit infolge einer Magenkrankheit mit 14tägiger Frist entlassen. Er klagte auf Zahlung von Gehalt und berief sich darauf, daß er als Handlungsgehilfe Anspruch auf sechswöchige Kündigung für den Schluß eines Kalendervierteljahres habe. Das Kanfmannsgericht Chemnitz verurteilte die beklagte Firma zur Zahlung ans folgenden Gründen: Nach § 59 des H.-G.-B. ist Handlungsgehilfe derjenige, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Unter kaufmännischen Diensten sind nun nicht nur solche Dienste zu verstehen, die sich unmittelbar auf den Umsatz von Waren beziehen, sondern auch solche, die zur allgemeinen Ver waltung des Geschäfts gehören, wie z. B. die Beurkundung der Ge schäfte und damit zusammenhängende Arbeiten, die für die Buch führung in Betracht kommen. Wenn nun die Tätigkeit des Klägers auch zum Teil auf das Wiegen und Messen sich erstreckte, so war ein nicht minder wichtiger Bestandteil derselben doch auch die Aufzeichnung der Ergebnisse. Die von ihm geführten Formularhefte stellen zwar nicht eigentliche Handelsbücher, aber wichtige Grundlagen für diese, — jedenfalls kaufmännische Geschäftsbücher dar, die durchaus ordnungs mäßig geführt und bezüglich ihres Inhaltes um so beweiskräftiger sind, als jeder einzelne Eintrag durch die Namensunterschrift des aus nehmenden Beamten bekräftigt wird. Gleichgültig ist hierbei, daß die Einträge in diese Bücher mit Bleistift erfolgt sind. Ihre Führung stellt, im ganzen betrachtet, eine kaufmännische Tätigkeit dar ohne Rücksicht darauf, ob zu ihr eine kaufmännische Ausbildung erforderlich ist oder nicht. Die dem Kläger obliegende Tätigkeit ist übrigens durchaus keine ganz einfache und nicht derartig, daß jeder ungelernte Arbeiter sie ohne weiteres verrichten könnte; zu ihr gehören jedenfalls ein gewisser Grad geistiger Fähigkeit, insonderheit Sorgfalt, und auch gewisse technische Kenntnisse. Sie ist für den Geschäftsbetrieb durchaus nicht unwichtig und auch nicht etwa ohne Verantwortung. Der Kläger hat für etwaige Schäden infolge fahrlässig falscher Beurkundungen einznstehen. Der Kläger ist daher Handlungsgehilfe im Sinne von 8 59 des H.-G.-B. Er hat also Anspruch auf sechs Wochen Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit. Ein Verzicht auf dieses Recht liegt auch nicht in der Anerkennung der Arbeitsordnung. (Vergl. Gew.- und Kaufm.-Ger. 18. Jahrgang, Sp. 208 ff.) Begründung einer Auskunftsstelle und Zentrale für Kinorcform in Westfalen. — Verschiedene namhafte Vertreter der Kinoreform aus Lehrer- und Verwaltungskreisen sind jetzt zusammengetreten, um überall die Zentralisierung der Kinoreform zu erreichen. Prof. vr. Sellmann in Hagen in Westfalen wird eine Auskunfts- und Zentralstelle er richten, wo man allezeit über Kinofragen, besonders auch über Schulkine matographie Rat einholen kann. Ein gesunder Ansatz, alle die ver schiedenen Bestrebungen auf dem Gebiete der Kinoreform zu vereinigen und sich gegenseitig mit Rat und Tat zu unterstützen, ist also hiermit geschaffen. Die Zwangsinnuttgen wider den unlauteren Wettbewerb. — Der preußische Minister für Handel und Gewerbe hat durch einen Erlaß vom 6. Juni anerkannt, daß die Zwangsinnungen das Recht haben, ihren Mitgliedern unlauteres Geschäftsgebaren zu verbieten. Nach dem Erlaß kommen beispielsweise in Frage: -marktschreierische Reklame, Ankündigung nicht üblicher Gratisangcbote oder Veröffentlichung von Schleuderpreisen; auch die Unterbietung etwaiger von den Innungen bekannt gegebener ortsüblicher Preise für gleiche Waren und Leistungen kann sich nach Ansicht des Ministers im Einzelfalle als unreell dar- stellen und kann deshalb den Jnnungsmitglicdern untersagt werden. Derartige Verbote, so führt der Erlaß weiter aus, würden an den Vor schriften der Retchsgewerbeordnung, insbesondere denjenigen über die Aufgaben der Zwangsinnung zur Aufrechterhaltung der Standesehrc und zur Pflege des Gemeingeistes unter den Jnnungsmitglicdern ihre Stütze finden. Derartige Verbote der Zwangsinnungen verstoßen also nicht gegen den 8 100 q der Neichsgewerbeordnung. Der wirtschaftliche Verband der bildenden Künstler in Berlin, der sich in voriger Woche in Berlin mit der Wahl des Vorstandes und der Annahme der Satzungen endgültig gebildet hat, soll ins Vereins register eingetragen werden. Er bezweckt, wie die Satzungen besagen, »die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der bildenden Künstler, nicht aber den Betrieb eines Erwerbsunternehmens«. Or dentliche Mitglieder können alle bildenden Künstler und Künstlerinnen werden, fördernde Mitglieder alle Personen, welche den Verein und seine Zwecke unterstützen, und für besondere Verdienste um die Inter essen des Verbandes soll auch die Ehrenmitgliedschaft vergeben werden.
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