Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1913
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- 1913-07-17
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- 17.07.1913
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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73-16 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 163, 17. Juli 1913. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen wird vom Konkurs gerichte (Krcisgerichte) bestimmt und in dem die Konkurseröffnung anordnenden Urteilsspruche bekanntgegeben. Die Anmeldefrist darf bis zu einem Monat betragen. Die Forderungen sind bei der Gerichtsschreiberei des Konkurs gerichts anzumelden. Die Anmeldungserklärung ist in bulgarischer Sprache abzufassen, andernfalls wird sie nicht berücksichtigt. Sie mutz ferner mit einer Stempelmarke von einem Lew (Franken) versehen sein. Gleichzeitig sind die Belege für die Forderungen (Wechsel, Rech nungen usw.) in Urschrift und Übersetzung, je mit einer Stempelmarke von einem Lew versehen, einzureichen. Auswärtige Gläubiger müssen einen am Sitze des Konsularge richts ansässigen Bevollmächtigten zur Empfangnahme von Zustel lungen ernennen. Andernfalls erfolgen die Zustellungen nur durch Niederlcgung in der Gerichtsschreiberei. Sofern vor der Eröffnung des Konkurses ein Kaufmann unter bestimmten Voraussetzungen um Zahlungsstundung einkommt, beträgt die Zahlungsfrist bis zu sechs Monaten und kann um weitere sechs Monate verlängert werden. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Sofia.) Der diesjährige (7.) Kongreß deutscher Kunstgewerbetreibender und Handwerker findet am 6. September zu Leipzig (Internationale Baufachausstellung) statt. Tagesordnung: 1. Die offiziellen Ver treter des Handwerks. 2. Die Unsitten beim Kauf und Verkauf im Kunstgewerbe. 3. Antiquitäten und Kunstgewerbe. 4. Die Wirkung der neueren Erlasse auf das Submissionswesen. 5. Der unlautere Wettbewerb im Dekorationsgewerbe. Einladungen zu dieser für das Handwerk und Kunstgewcrbe wichtigen Tagung versendet der Fach- vcrband für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes E. V., Geschäftsstelle Berlin 57, Culmstraße 3. Der Verband deutscher Stempclfabrikantcn (Sitz Frankfurt a. M.) hält vom 19. bis 21. Juli in Leipzig im Hotel Sachsenhof seine 4. Hauptversammlung ab, mit der eine 2. Spezial-Stempel-Ausstellung verbunden sein wird, die von den besten Fabrikattonsfirmen der Branche beschickt wird. Die Ausstellung findet im Städtischen Kaufhause statt. Post. — Für folgende Orte in Sachsen ist postalisch die in Klam mern beigesetzte nähere Bezeichnung eingeführt worden: Burkersdorf (Amtshauptm. Dippoldiswalde), Euba (Amtshauptm. Chemnitz), Mittelfrohna und Niederfrohna (Amtshauptm. Chemnitz); in letzterem Ort ist eine Postanstalt errichtet. Zur Sicherung der richtigen Leitung empfiehlt es sich, bei der Aufschrift der Postsendung die vorgeschriebene Bezeichnung anzuwenden. Personnlimchrichteil. 80. Geburtstag. — Am 13. Juli konnte Herr Jul. Bergas in Schleswig in seltener geistiger und körperlicher Frische seinen 8g. Geburtstag begehen. Sein Name ist als Verleger vieler Werke besonders auf theologischem und pädagogischem Gebiete und als Drucker des cvang.-luth. Gesangbuches für die Provinz Schleswig- Holstein in weiten Kreisen bekannt und angesehen. Im Laufe des Festtages gelangten eine große Anzahl Glückwünsche von fern und nah. von Behörden wie Privaten an das Geburtstagskind. Eine aus den Herren Hollesen-Flensburg, Detlessen, Jbbeken und Liesegang-Schles- wtg bestehende Deputation überreichte als Vertreter des Kreises Norden einen wunderschönen Blumenkorb von Rosen, die Zahl 80 in Veilchen zeigend. Das Personal der Buchbruckerei, von dem mancher schon ein ganzes Lebensalter im Dienst des Jubilars steht, gab dem verehrten Chef seine Liebe und Verehrung in einem schönen Blumenarrangement zu erkennen. Von S. M. dem Deutschen Kaiser hatte Herr Bergas einige Tage vorher den Roten Adlerorden 4. Klaffe erhalten. Sprechfaul. Prospektbeilagen zu Zeitschriften. <Vgl. Nr. KL, KS, 71, 1LS u. 134.1 Die in Nr. 134 mitgeteilte Einsendung der Seifensieder-Zeitung in Augsburg nötigt zu einer Erwiderung mit Rücksicht auf unsere Dar legungen in Nr. 123 dieses Blattes. Sehr erfreulich ist allerdings die Mitteilung, das; nun auch die bayerische Postverwaltung die ihr unter stellten Ämter angewiesen hat, »vorerst« von der Verfolgung der Zeit schriften, die Prospekte ihren Kreuzbandsendnngen beilegen, abzustehen. Sie hat durch diese Anweisung jenes Rundschreiben, das sie im Herbste vorigen Jahres erließ und durch das sie die Aufmerksamkeit der Post ämter auf die angeblich rechtswidrigen Prospcktbeilagen richtete, zurück genommen. Freilich nur »vorerst« und, wie zu befürchten ist, nicht aus besserer Überzeugung, sondern weil in absehbarer Zeit eine oberst richterliche Entscheidung in dieser Frage zu erwarten ist. In dem einen der von uns besprochenen Münchener Fälle ist die Revision an hängig, Verhandlungstermin aber noch nicht anberaumt. Infolge dessen vertagen auch die Schöffengerichte die bei ihnen noch rechts hängigen Sachen immer wieder, bis jenes Revisionsurteil erlassen sein wird. Genau ebenso lange wird das Verkehrsministerium seinen neue sten Standpunkt wahren und ihn dauernd festhalten, wenn die staats- anwaltschaftliche Revision zurückgewiesen wird. Sollte aber das baye rische Oberste Landesgericht die Prospektbeilagen für unzulässig er klären und demgemäß die Zeitschriftenverleger als Anstalten behandeln, so wird selbstverständlich die bayerische Postverwaltung auf den vorhin erwähnten älteren Standpunkt zurückkehren, und es ist zu vermuten, daß dann auch die Reichspost den Versuch unternehmen wird, in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken der gleichen Anschauung Gel tung zu verschaffen. Die Seifensieder-Zeitung in Augsburg tut übrigens der Oberpost direktion Augsburg entschieden unrecht, wenn sie ihr vorwirft, s i e habe trotz jenes späteren Erlasses des bayerischen Verkehrministeriums Beschwerde gegen eine die Aufnahme des Strafverfahrens ablehnende Entscheidung des Landgerichts ergriffen. Abgesehen davon, daß einer ausführenden Behörde ein direktes Zuwiderhandeln gegen Weisungen der Vorgesetzten Stelle doch nicht wohl zuzutrauen ist, wäre die Ober postdirektion gar nicht in der Lage gewesen, eine solche Beschwerde zu ergreifen. Die Postverwaltung konnte durch ihre Ämter nur Straf anzeige erstatten, und sie mußte dann abwarten, ob der Staatsanwalt die Anzeige aufgreifen und Strafverfolgung einleiten werde; dieser, nicht das Gericht, hat also zunächst über die Aufnahme des Straf verfahrens zu befinden. Erhebt er Anklage und lehnt, wie es in Augs burg geschehen zu sein scheint, das Landgericht die Eröffnung des Haupt verfahrens ab, so hat er, nicht die Postverwaltung, das Recht der Be schwerde zum Oberlandesgericht. Dieses kann nicht, wie die Einsen dung aus Augsburg annimmt, das Strafverfahren angeordnet haben, denn sonst hätte das Landgericht (oder wahrscheinlicher das Schöffen gericht) durch Urteil die Sache erledigen müssen; es hätte nicht, wie es in Wirklichkeit geschehen ist, die Angeschuldigten außer Verfolgung setzen können. Das war nur möglich, wenn das Oberlandesgericht eben so wie in dem früher hier erörterten Regensburger Fall lediglich die Einleitung einer Voruntersuchung angeordnet hatte; nach deren Ab schluß konnte das Landgericht Beschluß erlassen, daß die Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen seien. Dieser Beschluß war aber an sich keineswegs endgültig. Auch gegen ihn hätte wieder der Staatsanwalt (nicht die Postverwaltung) das Recht der Beschwerde gehabt, und wieder hätte das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hanptverfahrens be schließen können. Wäre das Schöffengericht mit der Aburteilung be traut worden und hätte es freigesprochen, so hätte der Staatsanwalt Berufung zum Landgericht einlegen können, und hätte dieses die Be rufung verworfen, so hätte er noch das Rechtsmittel der Revision zum bayerischen Obersten Landesgericht gehabt. Hier liegt nämlich eine bayerische Besonderheit vor: während in den übrigen Bundesstaaten auch die Revisionen einem Strafsenat bei den Oberlandesgerichten über lassen sind, sind sie in Bayern dem Obersten Landesgerichte Vorbehalten. Während also anderwärts dnrch den oberlandesgerichtlichen Beschluß auf Eröffnung des Hauptverfahrens der betreffende Strafsenat schon zu erkennen gibt, welchen Nechtsstandpunkt er wohl auch der Revision gegenüber cinnehmen wird, ist in Bayern der auch hier zur Zuständig keit der Oberlandesgerichte gehörige Eröffnungsbeschluß noch kein Fingerzeig für die Nevisionsinstanz, das Oberste Landesgericht kann ganz anderer Meinung sein als ein Oberlandesgericht und trotz der von diesem aus Nechtsgriinden beschlossenen Eröffnung des Hauptverfahrens freisprechen oder die vom Staatsanwalt eingelegte Revision verwerfen. In dem Augsburger Fall hat wahrscheinlich der Staatsanwalt die Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß aus dem gleichen Grunde unterlassen, aus welchem bas Münchener Schöffengericht keinen Termin anberanmt, beide wollen die Entscheidung des Nevisions gerichts in der dort schon anhängigen Sache abwarten; möglich ist cs natürlich auch, daß die Postverwaltung den Staatsanwalt ersucht hat, oder daß das Verkehrsministerium das Justizministerium ersucht hat, den Staatsanwalt anzuweisen, keine Beschwerde cinzulegen, ebenfalls mit Rücksicht auf den schwebenden Nevisionsfall. Der an sich zweifellos sehr erfreuliche Beschluß des Landgerichts Augsburg beweist also leider für die künftige Stellungnahme des bayerischen Oberlandesgerichts gar nichts, noch viel weniger natürlich für die Rechtsprechung der außerbayerischen Oberlandesgerichte. München. Juftizrat Putz. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. - Verlag: Der B ö r s c n v e r c t n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, Hospttalstraße. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — «drcssc der Redaktion: Leipzig. Gerichtsweg A sBuchhändlerhauS).
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