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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1925
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- 1925-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1925
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X 13«, 13. Juni 1925. Redaktioneller Teil. Redaktioneller Teil (Nr. 82.) Bereinigung der Berliner Mitglieder des Dörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Der Vorstand setzt sich nach den Wahlen der letzten Haupt versammlung wie solgt zusammen: Herr Max Spielmcycr, in Firma Max Spielmcycr, Vor sitzender; „ K a r l R o s n c r, in Firma I. G. Cotta'sche Buchhandlung Nach)., Zweigniederlassung Berlin, stellvertretender Vorsitzender; „ Friedrich Maas, in Firma Polytechnische Buchhand lung A. Seydcl, Schriftführer; „ Or. Herbert Beck, in Firma Union Deutsche Verlags- gcsellschaft, Zweigniederlassung Berlin, stellvertreten der Schriftführer; „ F r a n z H c n » i g, in Firma Georg Stille, Schatzmeister; „ Hermann Sack, in Firma Hermann Sack, stellver tretender Schatzmeister; „ Paul Nit sch mann, in Firmen Paul Nitschmann und August Schultze, Vertreter des Sortimenter-Vereins. Bereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvercins. Max Spiclmcyer, Fr. Maas, Vorsitzender. Schriftführer. Bayerischer Duchhändler-Berein. Die 4 6. ordentliche Mitgliederversammlung sindet Sonntag, den 28. Juni d. I., vormittags 10 Uhr, in München im Parkhotel statt. Einladungsschreiben mit Tagesordnung geht unscrn Mitglie dern gleichzeitig zu. München, den 12. Juni 1925. Der Borstand des Bayerischen Buchhändler-Vereins. Nusscr, I. Vors. Hugendubel, I. Schristf. Kartellgesctz und Buchhandel. Von vr. A. Heß. Schon in der diesjährigen Hauptversammlung bot sich Ge legenheit, darauf hinzuwciscn, daß das Kartcllgcricht einen Ein spruch abgelchnt habe, der sich gegen eine vom Börsenverein be antragte Genehmigung zum Erlaß einer Sperre gegen eine Schleudcrfirma richtete. Es handelte sich um Maßnahmen gegen die Nürnberger Firma Geißler's Antiquarium, die inzwischen übrigens an eine Frau Hußta übcrgegangcn ist. Die Firma be treibt Schleudere! größten Umfanges und bedient sich dazu in un lauterster Weise der Tagespresse. Das Urteil des Kartellgerichts nebst Gründen ist diesen Aus führungen angefügt. Bevor zu der Begründung Stellung ge nommen wird, seien einige Bemerkungen allgemeiner Art über das Gesetz selbst vorausgcschickt. Die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 ergangene Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (dies ist die genaue Be zeichnung der gemeinhin »Kartellgesetz» genannten Verordnung) soll, wie es in der Begründung zum Ausdruck kommt, dem Zwecke der Produktionsstcigerung und zur Befreiung der Wirtschaft von unproduktiven Hemmungen dienen. Sic verdankt ihre Entstehung der Auffassung, daß sich in der Nachkriegszeit das Verhältnis zwischen den Organisationen des Unternehmertums, die immer mehr ausgcbaut worden sind, und der nicht organisierten Konsu mentenschaft sehr zum Nachteil der letzteren verschoben und zu einer Beschränkung des freien Wettbewerbs geführt habe. Die Nottvendigkeit zur Einführung des Gesetzes wird also in ähnlicher Weise begründet wie das schon während der Kriegszcit entstandene Preistreibereirecht. Während man aber damit rechnen kann, daß das Preiswuchcrgesctz allmählich wieder verschwindet — über die Aushebung eines Teiles dieser Bestimmungen liegt bereits ein Entwurs vor —, können gleiche Hossnungcn sür das Kartellgesctz nicht gehegt werden. Keineswegs richtet sich dieses nur gegen Kartelle und Truste in reinster Form: sein Rahmen ist vielmehr weit gesteckt und umfaßt alle Arten der möglichen Zusammenschlüsse im Unter nehmertum. Die KZ 1 und 10 erstrecken sich ausdrücklich auf Syndi kate, Truste, Kartelle, Interessengemeinschaften, Konventionen und ähnliche Abmachungen oder Verbindungen, die Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, die An wendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung oder die Forderung von Preisen enthalten. Der Gesetzgeber Hai absichtlich von einer Festlegung auf bestimmte Rechtsformen ab gesehen, um Bewegungsfreiheit zu lassen, und hat die Handhabung lediglich auf wirtschaftliche Zusammenhänge abgestellt. Bei den mit dem Gesetz angestrebten Zielen handelt es sich keineswegs um durchaus neue Wege; andere Länder, beispielsweise die Vereinigten Staaten und die Sowjetrepublik Rußland, haben schon seit langem eine Kartcllgesetzgcbung. Dabei kann man zweierlei Methoden scststcllcn; die eine zielt auf Verstaatlichung der Kartelle und Truste hin, indem sic diese als reine Staatsorgane ausbaut oder dem Staat wenigstens maßgeblichen Einfluß sichert, ein Weg, den Rußland gegangen ist; die andere, von den Ver einigten Staaten versolgtc Regelung versucht mittels der bekannten Antitrustgesctzgebung Auswüchse zu beschneiden. Das deutsche Gesetz folgt der zu zweit genannten Praxis. Es ist nach dem Wortlaut gegen Verträge und Beschlüsse gerichtet, die geeignet sind, die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu ge- sährden. Radikale Eiserer suchten die Rcichsrcgicrung zu be wegen, den Weg völliger Zertrümmerung der Kartelle zu beschiel ten; man verschloß sich aber nicht der Überzeugung, daß damit wertvolle Errungenschaften vernichtet werden würden. Die An hänger vollkommener Lahmlegung der Kartelle verkannten voll kommen die dem Gesamtwohl dienenden segensreichen Funktionen der Unternchmerzusammcnschlüssc, die gerade in der jetzigen Wirt schaftskrise nötiger als je erscheinen. Keineswegs mangelte es etwa auch bisher in der Gesetzgebung des Deutschen Reiches an Handhaben, um grobe Auswüchse einer Machtübcrspannung, die sich zum Schaden der Allgemeinheit oder der einzelnen Gewerbetreibenden auswirken können, zu beschnei den. Nur liegen diese einseitig aus zivilrechtlichem Gebiet, so ins besondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Treu und Glauben, ferner die in den KZ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetz buches gegebenen Maßnahmen und die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Öffentlich-rechtliche Vorschrif ten dagegen, die ohne weiteres Handhabe zu einem Einschreiten der Verwaltungsbehörde bieten, fehlten. Diesem Mangel soll die neue Verordnung abhelfen. Sie stellt sich demnach als eine Maß nahme wirtschaftspolizcilicher Art dar und folgt damit dem Mu ster der amerikanischen Gesetzgebung. Die Initiative für die im Gesetz vorgesehenen Schutzmaß nahmen ist sowohl dem Reichswirtschaftsministerium wie auch dem einzelnen, der sich in seiner Gcwcrbefrciheit bedrängt fühlt, über lassen. Dagegen liegt die Durchführung nicht in den Händen einer Verwaltungsbehörde, sondern wird einem eigens dazu beim Rcichs- wirtschaftsgericht errichteten Senat, dem sogenannten Kartellgc- richt, übertragen. Bestimmte, in der Verordnung aufgeführte An ordnungen kann auch der Vorsitzende des Kartellgerichts von sich aus treffen, gegen dessen Entschließung innerhalb einer Woche nach Zustellung die Entscheidung des Kartellgerichtes selbst angerufcn werden kann. Die Entscheidungen des Gerichtshofes sind unan- sechtbar, wie auch seine Zuständigkeit eine ausschließliche ist. Die Zusammensetzung des Kartellgerichts läßt das Bestreben erkennen, ein Richtcrkollegium von möglichster Objektivität zu bilden, in dem auch das Laienelcment gebührend zu Gehör und Einfluß- 1273»
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