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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1925
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- Deutsch
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9608Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. sfl- l36, lS. Juni 1925. nähme kommt. Nur der Vorsitzende oder dessen Vertreter und ein Beisitzer sind beamtete Juristen, während zwei weitere Bei sitzer unter Berücksichtigung der widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen cinzuberusen sind und der vierte Beisitzer eine sach kundige Persönlichkeit sein soll, von der erwartet werden darf, daß sic die Belange des Gemeinwohls unabhängig von den wider streitenden wirtschaftlichen Interessen vertreten werde. Der Reichswirtschaftsministcr kann das Kartellgericht an- rufcn, wenn durch Verträge oder Beschlüsse von Nnternehmer- organisationen das Gemeinwohl oder die Gesamtwirtschaft ge- sährdct wird. Zufolge dieser Bestimmung haben schon im Novem ber 1923 Verhandlungen des Börscnvereins über den Speseuauf- schlag vor dem Reichswirtschaftsministcrium stattgefundcn. Die Vorschrift ist recht dehnbar, wenn auch des näheren angeführt wird, daß solche Gefährdung nur dann als vorliegend angesehen werden soll, wenn in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise die Erzeugung oder der Absatz eingeschränkt, die Preise gesteigert oder hochgehaltcn werden, oder wenn die wirtschaftliche Freiheit durch Sperren im Ein- oder Verkauf oder durch Festsetzung unter schiedlicher Preise oder Bedingungen unbillig beeinträchtigt wird. Der einzelne aber, und zwar sowohl das Kartell wie dessen Mit glied, kann sich an das Gericht wenden, wenn Streit darüber besteht, ob eine aus angeblich wichtigem Grunde fristlos vorge- uommcnc Kündigung gegenüber dem Kartell zulässig ist, mit anderen Worten, wenn sich ein Kartellmitglied dem Kartcllzwang entziehen will. Schließlich kann aber auch der Außenstehende die Entscheidung des Gerichts anrufen, wenn ihn ein Kartell mit Maßnahmen wie mit der Sperre angreifen will. Für den Börscnvercin war und ist von besonderer Wichtigkeit der H 9 des Gesetzes, der die Verwertung von Sicherheiten und die Verhängung von Sperren und Zufügung von Nachteilen wirt schaftlicher Art, denen ähnliche Bedeutung zukommt, von der vor herigen Einwilligung des Vorsitzenden des Kartellgcrichts ab hängig macht. Gewisse Bindungen in dieser Beziehung bestanden für ihn ja schon vorher. Sie waren aber rein materiellrcchtlichcr Art. Das Reichsgericht hat vor längerer Zeit — und darnach in konstanter Rechtsprechung — die These aufgestellt, daß Sperren nur dann als nicht sittenwidrig anzuschcn seien, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gesperrten nicht vollkominen lahnilcgen. Mit Rücksicht auf diese Stellungnahme war die Satzung des Börsenvcreins dahin abgeäudert worden, daß Schlcu- dercrn gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt geliefert werden dürfe iß 3, Zisf. 4), eine Bestimmung, auf die auch in der Be gründung des Kartellgcrichts hingewicsen wird. Aus dieser Be zugnahme im Urteil ist zu folgern, daß das Kartellgericht der Rechtsprechung des Reichsgerichts in matericllrcchtlicher Be ziehung zuueigt. In formaler Beziehung schuf das Kartellgesctz für den Börsen verein eine überaus gefahrvolle Situation. Der Schutz des Laden preises war in Frage gestellt, falls das Gericht ihm ablehnend gegenübcrgestandcn hätte. Zwar bestand Hoffnung, daß eine solche Entscheidung nicht fallen würde, weil sich das Reichswirtschafts ministerium immer zum Ladenpreise bekannt hat. Immerhin war es nur eine Hoffnung und keine Gewißheit. Es mußte deshalb darauf ankommcn, die Entscheidung des Kartellgerichts in einem besonders kraß liegenden Fall anzurufcn. Diese Möglichkeit bot der Fall Geißler. Es lag erdrückendes Ma terial mit genauen Zahleneingaben darüber vor, daß Geißler aus unlautersten Konkurrenzgründcn zu jedem Preis verkaufte. Viel leicht nur, weil das Material lückenlos geschlossen war, ist Geißlers Einspruch zurückgewiesen worden. Das gibt Veranlassung, auch an dieser Stelle mit allem Nachdruck darauf hinzuwciscn, wie wichtig die Beifügung einwandfreier Unterlagen bei Beschwer den ist. Mag die Begründung des Gerichtshofes vom buchhändlerischen Standpunkt aus an mancher Stelle zum Widerspruch reizen, als wichtigstes positives Ergebnis, dem im Interesse des Buchabsatzes und der Struktur des deutschen Buchhandels höchste Bedeutung zukommt, ist das eine festzuhalten: das System der buch- händlerischen Preisbildung, der Ladenpreis, hat bedingungslos die Anerkennung des Kar tellgcrichts gefunden. Es wird ausgesprochen, daß der Ladenpreis wichtig, praktisch und vorteilhaft sei nicht nur für den Buchhandel, sondern auch für die Konsumenten. Er gefährdet weder das Gemeinwohl noch die Gesamtwirtschaft, weil auch durch den Zwischenhandel die Buchprcise nicht ungebührlich in die Höhe getrieben werden, wobei das Gericht in volkswirtschaftlich durchaus kluger und einsichtiger Weise einen Ausgleich zwischen gut und gering rabattierten Werken für zulässig und angebracht hält — eine Auffassung, die der Börscnvercin beim Preistrcibcreirccht durch- zusctzcn vergeblich bemüht war. Auf dieser Stellungnahme des Kartcllgerichts fußend, kann der Börsenvcrcin getrosten Mutes in den Kampf gegen das Schlcu- dereiunwescn ziehen, vorausgesetzt, daß der Gefamtwille der Orga nisation hinter seinen Maßnahmen steht. » Im Namen des Reichs. In dem aus Grund des 8 8 Abs. 5 der Verordnung gegen Miß brauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1823 sReichs- gesetzblatt l S. 1887) eingelcitcten Verfahren in Sache» des Börsen vcreins der Deutschen Buchhändler in Leipzig, Antragstellers, ver treten durch dis Rechtsanwälte vr. Rudolf und De. Hermann Jsay in Berlin, Bülowstraße 183, gegen die Firma Geißler's Antiquarium in Nürnberg, Lndivigstraßc 68, Antragsgcgneri», hat das Kartcllgc- richt in der Sitzung vom 9. Mat 1926, an der teilgenominen haben: Geheimer Justizrat vi. Schwerins, als Vorsitzender, 1. Präsident des Bayer. Stat. Landesamts Zahn in München, 2. Reichswirtschaftsgerichtsrat vr. Klinger, 3. Geheimer Hofrat Kommerzienrat vr. Karl Siegtsmnnd in Berlin, 4. Syndikus Gerfon Bach in Berlin, als Beisitzer, beschlossen: Der Beschluß des Vorsitzenden vom 3. März 1926 wird aufrecht erhalten. Die Firma Geißler's Antiquarium hat eine in di« Retchskasfe fließende Gebühr von 188 — einhundert — Reichsmark zu zahlen und die dem Börscnvercin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Gründe. Der Vorsitzende des Kartcllgerichts hat dem Börscnverein der Deutschen Buchhändler i» Leipzig durch Beschluß vom 3. März 192- die Einwilligung in die Verhängung einer Sperre gegen die Firma Geißler's Antiquarium In Nürnberg erteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Firma Geißler's Antiquarium rechtzeitig die Entscheidung des Kartellgerichts angeruscn. Um die Berechtigung der Verhängung einer Sperre gegen die vorgenannte Firma darzulcgen, trägt der Börscnverein vor: Die Firma Geißler's Antiquarium vertreibe in größerem Um fange Bücher, die im Einverständnis mit den Verlegern unter dem vormals festgesetzte» Ladenpreise verkauft werben dürfen. Es handle sich hierbei vornehmlich um die während des Krieges und während der Jnslationszeit aus minderwertigem Material hergcstelltcn Bücher, ferner um solche Werke, die von den Verlegern zur Erlangung neuen Betriebskapitals mit außergewöhnlich hohen Rabatten abgcstoßen wor den feie». In ihren schristlichen Anpreisungen und bei dem Verkauf dieser Bücher verschweige die Firma Geißler's Antiquarium indessen, daß es sich um derartig zurnckgesctztc Bücher handle, und sie erwecke so de» Anschein, als ob sic Bücher, für die ein Ladenpreis noch gelte, unter dem vorgcschriebcncn Ladenpreis und demnach billiger als andere Buchhändler liefere. Außerdem verlause sic die Bücher, für die ein Ladenpreis festgesetzt sei, trotz Widerspruchs der Verleger unter dem Ladenpreis und erbiete sich in ihren Prospekte», aus solche Bücher einen Rabatt von 15—28?L zu bewilligen. Diesem Verhalten der Firma Geißler's Antiquarium gegenüber sei die Verhängung einer Sperre erforderlich einerseits, um die Mitglieder des Börscnvereins gegen den unlauteren Wettbewerb der Finna Geißler's Antiquarium zu schützen, andererseits um die ausnahmslose Einhaltung der vorge- schricbencn Ladenpreise durchzusctzcn, die nicht allein zur Erhaltung des Sortimentsbuchhandels in den Provinzstädten unerläßlich sei, son dern auch den Interessen des bücherknusendcn Publikums entspreche. Die Firma Geißler's Antiquarium hat zu diesen AnSsührnngcu wie folgt Stellung genommen: Die Bestrebungen des BnchhändlcrbörscnvcreinS, die Einhaltung der von den Verleger» vorgcschriebcncn Ladenpreise unter allen Um ständen dnrchznsctzcn, führten zu einer unzulässigen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Sortimentsbuchhändlcr. Diese Bestrebungen feien um so weniger berechtigt, als der Bnchhändker- börsenvcrcin selbst cs zulasse, daß die Verleger den Warenhäusern und den In den letzten Jahre» ansgekommcncn Großantiquariaken er lieblich höhere Rabatte als de» Sortimentern einränmten. Denn nur
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