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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1925
- Strukturtyp
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- 1925-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1925
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- Deutsch
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Xr 136. 13. Juni 1925. Redartioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchliandel. 9609 infolge dieser bevorzugten Behandlung sei cs möglich, das; die Waren häuser unter dem Ladenpreise verkaufen, und das; die Sortimentsbnch- handlungen ihren Bedarf bei den Großantiquariaten mit einem höheren Rabatt, als er ihnen von dem Verleger gewährt werde, eindeckeil könnten, ohne hierbei die Verpflichtung zur Einhaltung der Laden preise eingehen zu müssen. Abgesehen davon, daß der Sortimenter hinsichtlich der von den Großantiquariaten bezogenen Bücher hiernach zur Einhaltung der Ladenpreise überhaupt nicht verpflichtet sei, sei cs auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und unter Umständen sogar strafbar, wenn der Sortimenter die mit einem größeren als dem üblichen und der Berechnung des Ladenpreises zugrunde gelegten Ra batt bezogenen Bücher noch zum Ladenpreise verkaufe. Gegenüber den von dem Buchhändlerbörscnvcrcin bezüglich des Verkaufs zurückgesetztcr Bücher erhobenen Vorwürfen behauptet die Firma, daß ihr mehrere Buchhändler bekannt seien, die die nämlichen Bücher, die der Buchhändlerbörsenverein als »zurückgesetzt« bezeichnet wissen wolle, ohne jeden Nachlaß zum Ladenpreise verkauften. Im übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien ans den Inhalt der eingereichten Schriftsähe verwiesen. Das Kartellgericht hat sich der in dem Beschlüsse vom 3. März 1925 getroffenen Entscheidung des Vorsitzenden angeschlosscn. Was zunächst die Feststellung des für die Entscheidung erheblichen Tatbestandes angeht, so sind die von dem Buchhändlerbörsenverein Uber bas Verhalten der Firma Gcißler's Antiquarium ausgestellten Behauptungen durch die vorgelegten Prospekte und Anzeigen der Firma Gcißler's Antiquarium sowie durch die eigenen Erklärungen dieser Firma als erwiesen anzusehcn. Nicht zutreffend sind dagegen die Behauptungen der Firma Gcißler's Antiquarium über die Bevor zugung der Warenhäuser und Großantiqnariate sowie über den Weiterverkauf von Büchern durch Warenhäuser und Großantiqnariate. Dem Kartellgericht ist aus eigener Sachkunde bekannt, daß cs dem Buchhändlerbörsenverein schon vor längerer Zeit gelungen ist, die Ein haltung der Ladenpreise auch bei den Warenhäusern dnrchzusehcn, und daß die Großantiquariate nur solche Bücher mit außergewöhnlich hohen Rabatten und ohne Ladenpreiszwang abgebcn, für die ein Ladenpreis nicht mehr vorgesehen ist. Wenn tatsächlich einzelne Zwischenhändler anders verfahren sollten, so handelt es sich um Ausnahmen. Diesem Sachverhalt entsprechen die Anpreisungen der Firma Gcißler's Antiquarium nicht, sie sind mindestens irreführend und nähern sich dem Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs. Der Börsen- verein der Deutschen Buchhändler ist daher zur Abwehr berechtigt, uud zwar auch in der Form der Sperre. Nach § 0 Abs. 2 der Kartellverordnnng ist die Einwilligung zur Verhängung einer Sperre zu versagen, wenn diese Maßnahme eine Gefährdung der Gcsamtwirtschast oder des Gemeinwohls enthalte oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen unbillig ein schränken würde. Keinen dieser Ausnahmctatbestände kann das Kar tellgericht als gegeben anerkennen. Gegen die Festsetzung von Ladenpreisen können zunächst im Hin blick auf die Interessen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls grundsätzliche Bedenken nicht erhoben werden. Diese seit Jahr zehnten bestehende Einrichtung bildet die Grundlage des gesamten innerdeutschen Buchhandels; sie wird nicht allein zugunsten des Buchhändlerstandcs, sondern — da die Ladenpreise von dem Sorti mentsbuchhändler nicht überschritten werden dürfen — auch im Interesse des Konsumenten gehandhabt. Weite Kreise der Ab- nehmerschast, die an einer für sie vorteilhaften Gestaltung des Buchhandels ein erhebliches Interesse haben, erblicken in der Durch führung des Ladenpreiszwanges einen Schutz ihrer eigenen Interessen. Beispielsweise hat sich die Notgemeinschaft der Deutschen Akademiker mit Nachdruck für die Aufrechtcrhaltung des Ladenpreiszwanges aus gesprochen. Das ist in hohem Maße bedeutsam. Eine Gefährdung der Gcsamtwirtschast oder des Gemeinwohls wäre nur tatsächlich dann zu befürchten, wenn der in dem Ladenpreis enthaltene Gewinn des Sortimentsbuchhändlers ungebührlich hoch wäre und wenn die Durch führung des Ladcnpreiszwangcs dazu bestimmt wäre, in volkswirtschaft lich nicht gerechtfertigter Weise die Bttcherpreise hoch zu halten (vgl. 8 4 Abs. 2 KartVO.). Weder die Verhandlung noch eine eingehende Prüfung der den Sortimentsbuchhändlcrn gewährten Rabatte haben indessen bestimmte Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die den Sorti mentern gewährten Rabatte ungerechtfertigt hoch sind. Insbesondere findet die mehrfach gerügte .Höhe der für Werke der sogenannten schönen Literatur gewährten Rabatte ihren Ausgleich darin, daß die für wissenschaftliche Werke gewährten Rabatte so niedrig sind, daß der Verkauf dieser Bücher für den Sortimenter kaum einen Gewinn abwirft. Eine unbillige Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfrei heit der Firma Gcißler's Antiquarium wird durch die Verhängung der Sperre nicht herbeigcsührt. Die Firma stellt selbst nach BSHnrvkE s, kn Deutsche» Buchhandel. S2. Jahrgang. dieser Richtung keinerlei bestimmte Behauptungen auf. überdies wird die Firma, soweit der Bezug von Büchern in Frage kommt, für die ein Ladenpreis nicht mehr besteht, durch die Sperre überhaupt nicht berührt, da sie diese Bücher nach wie vor bei den Großantiquariaten beziehen kann. Hinsichtlich derjenigen Bücher aber, für die ein Ladenpreis noch vorgcschricben ist, werden die dem Buchhändlerbörscnvcrcin angeschlosscnen Verleger durch die Verhängung der Sperre nicht gezwungen, die Firma Gcißler's Anti quarium vom Bezug ganz auszuschließen. Nach den Bestimmungen des 8 3 Nr. 4 der Satzungen des Börsenvcreins können sic die Firma Gcißler's Antiquarium mit einem beschränkten Rabatt weiter beliefern, wobei die Bestimmung der Höhe des beschränkten Rabatts ihrem Er messen anheimgcstellt ist. Da hiernach die Ausnahme-Tatbestände des 8 9 Abs. 2 der Ver ordnung in keiner Weise nachgewiesen sind, mußte die vom Herrn Vor sitzenden zur Verhängung einer Sperre erteilte Einwilligung aufrecht erhalten werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 8 3 und 8 4 der Verordnung über das Verfahren vor dem Kartellgericht vom 2. No vember 1923 (Neichsgesetzblatt I Seite 1071). gez. vr. Schwerins. gez. vr. Klinger. Rechtsfragen zum Einband. Von Justizrat vr. Marwitz-Berlin. Der Einband dient in erster Reihe dem Schutze des Buches, in zweiter Linie wird er in der Regel den Titel des Buches wieder- zugcbcn haben, außerdem aber auch durch seine Ausgestaltung das Publikum zum Ankäufe anzureizen bestimmt sein. Diese Zweck bestimmung des Einbandes ergibt, daß er nicht als Inhalt des Werkes anzusehen ist, sondern als Ausstattung. Es findet aus ihn also Z 14 des Berlagsgesetzes Anwendung, d. h. der Einband wird unter Beobachtung der im Verlagshandcl herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Inhalt und Zweck des Werkes von dem Verleger bestimmt. Hieraus ergibt sich, daß dem Verfasser das Recht der Korrektur, d. h. das Recht zum Imprimatur, am Einbande nicht zusteht; denn wenn der Z 20 des Verlagsgesetzes auch nur allgemein davon spricht, daß der Verleger dem Verfasser einen Abzug rechtzeitig zur Durchsicht vorzulcgen hat, ohne an zugeben, welche Abzüge gemeint sind, so kann man schon rein sprachlich von einem Abzüge des Einbandes nicht sprechen. Eine anderweite Auslegung würde aber auch zu einem Widerspruch gegen Z 14 führen. Daß -der K 20 für den Einband eine Ein schränkung des Z 14 bedeuten soll, kommt nirgends im Gesetz oder in seiner Begründung zum Ausdruck. Hieraus können sich Zwistig keiten zwischen dem Verleger und dem Verfasser ergeben. Der Einband wird häufig nicht den vollen Titel wiedergcben könne», da der Einbandtitel in der Regel schlagwortartig wirkt, auch die volle Wiedergabe des Titels den Einband oft ungefällig machen würde. Der Buchtitel aber unterliegt grundsätzlich der Bestim mung des Verfassers. Bei der Lösung eines derartigen Konflikts wird man davon auszugehen haben, daß die Änderung des Buchtitels auf dem Ein bande nur soweit gehen darf, wie für die Zwecke des Einbandes erforderlich ist, und daß der Einbandtitel weder im Widerspruch zu dem Buchtitel stehen noch etwas auslassen oder hinzusetzen darf, was den Buchtitel offensichtlich wesentlich verändert. Ob eine Überschreitung der Abänderungsgrenzen vorliegt, wird nur im Einzelfalle mit Sicherheit zu entscheiden sein. In der Regel wird der Verleger zum Beispiel den Untertitel weglassen können, sofern er nicht zur Bezeichnung eines einzelnen Bandes aus einem Sammelwerke oder eines zusammenhängenden Werkes eines ein zelnen Verfassers dient. In diesem Ausnahmcfalle wird der Ver leger in der Regel den Haupttitcl auf dem Einbande unterdrücken dürfen; er wird ferner die näheren Angaben über die Beifügung von Illustrationen, Karten und Bilderbeilagcn, Mitarbeitern und dergleichen fortlassen dürfen; er wird lange Titel kürzen können, sofern er dabei ihren wesentlichen Inhalt mit Worten wiedergibt, die im Titel selbst Vorkommen. In einem kürzlich zum Rechts streite gediehenen Falle war es streitig geworden, ob der Ver leger den Namen des Mitarbeiters gleichwertig dem Namen des 1271
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