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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1925
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- 1925-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1925
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Redaktioneller Teil. ^ 136. 13. Juni 1S2S. Verfassers hiuzusctzcn darf. Auch dies wird Tatsragc sein. Wenn die Bearbeitung sich lediglich aus die Durchsicht des Manuskripts zwecks Vermeidung von Wiederholungen, Beseitigung von Wider sprüchen oder von Unebenheiten des Stils und dergleichen erstreckt, wird der Bearbeiter als Hilsspcrson auf dem Einbandtitcl höch stens als Bearbeiter, nicht aber in einer Form bezeichnet werden dürfen, die ihn als Mitschöpfcr des Werkes erkennen lätzt. Wenn die Bearbeitung dagegen derartig stark ist und nach dein Willen der Beteiligten sein sollte, daß eine Art gemeinschaftliches geistiges Eigentum zwischen Verfasser und Bearbeiter entsteht, wird auf dem Autzcntitcl der Bearbeiter auch gleichwertig neben dem Ver fasser stehen dürfen. Alles dies ergibt sich ohne weiteres aus dem H 14 des Ge setzes, den» cs entspricht der im Bcrlagshandel herrschende» Übung und der Rücksicht auf Inhalt und Zweck des Werkest insbesondere ist cs im wissenschaftlichen Berlage nicht selten vorgckommen, daß bei Bearbeitung neuer Auflagen der Bearbeiter auf dem Autzcn- titel gleichwertig neben dem ursprünglichen Verfasser gesetzt wor den ist. Daß der Verleger bei Herstellung des Titels vorsichtig sein mutz, ergibt eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. April 1923 (Markenschutz und Wettbewerb 23 S. 196), wo das Reichsgericht deutlich Zwciscl darüber ausdrückt, ob ein Ge leitwort in lateinischen Lettern einem Werke in gotischer Schrift vorangehcn darf. Wenn man auch für den Einband andere Grundsätze ausstcllcn mutz als für Geleitworte, die immerhin einen Teil des Werkes bilden, so ist doch zu beachten, datz die Gerichte unter Umständen zu einer strengen Beurteilung darüber kommen können, was als Inhalt und Zweck des Werkes anzuschcn ist. Selbstverständlich hat sich der Einband dem Wesen des Werkes anzupasscn. Vor Jahren hat mir ein Fall Vorgelegen, in welchem ein populärwissenschaftliches Werk eines bekannten Gelehrten mit einem marktschreierischen Bildtitcl eingebunden war. Das Gericht hat mit Recht diesen Einband als unzulässig bezeichnet, weil er dem Wesen des Werkes widersprach. Allgemein gültige Regeln hierüber lassen sich nicht ausstcllcn. Auch bei diesen Fragen spielen der Zeitgeschmack, spielen sogar die Mode der Zeit eine gewisse Rolle. In früheren Zeiten gab cs Einbände für schöne Literatur, welche heute nur für wissenschaftliche Werke verwandt werden, und die Geschichte des Einbandes lehrt eine fortlaufende Entwickelung, die nicht immer nur von der Zwcckmätzigkcit bestimmt wurde. Selbstverständlich kann durch Vereinbarung zwischen Ver leger und Verfasser der Einband als Teil des Werkes behandelt werden; etwas anderes will wohl auch die in ihrer Begründung etwas unklare Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. März 1921 (Markenschutz und Wettbewerb 21 S. 174) nicht ausdrücken; denn die Frage, ob etwas zum Inhalte eines Buches gehört oder zu seiner Ausstattung, ist etwas rein Objektives, und die Feststellung anderer Grenzen kann nur im Jnncnverhältnis der Vertrags parteien als für ihre vertraglichen Verhältnisse matzgebcnd ge regelt werden. Der Einband darf nicht so gewählt werden, datz er die Vcr- wcchslnngsgcfahr mit den Publikationen eines anderen Verlages hcrausbcschwört. Dieser selbstverständliche Grundsatz ist vom Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1929 (Marken schutz und Wettbewerb 29 S. 33) in dem bekannten Falle der Insel-Bücherei des näheren ansgestaltet worden. Danach genügt es zur Anwendung des unlauteren Wcttbcwcrbsgcsctzcs, wenn die nachgeahmtc Ausstattung in ihrer Gesamtheit einen genügend ein heitlichen Charakter trägt, um die Kennzeichnung für die Herkunft aus einem Betriebe zu bestimmen; cs kommt auch nicht darauf an, ob etwa früher einmal derselbe oder ein ähnlicher Einband von einen! anderen Verlage gebraucht worden ist. Der Schutz des Einbandes weicht insoweit nicht von dem Schutze ab, den andere Teile der Ausstattung geniesten, insbesondere darf der vom Buchtitel etwa abweichende Einbandtitel nicht gegen Z 16 des Unlauteren Wcttbcwcrbsgcsctzcs verstotzcn, d. h. er darf nicht die Gefahr der Verwechslung herbeiführcn mit einem anderen Werke, das mit einem gleichen oder ähnlichen Titel bcfugterweise erschienen ist. ttelriedi- unck b tnanrvirizctiuktlictie korrckiunxen, von ?rok. vr. k. kedwickt. II. Kerle. Inckusirioveriag kpastti L I.incko. kerlin 192kl: klott IS: vr. liioüarck dlaitour, Die ?»IscliendIIsnr »I, stlitiel cker tiontrolle unil kelriebsleituliz. 2 !» Kelten sllc. 5.80. Holt >6: vr. «eorx lllüser, l»e Oenerslverssmmlunx Iler AlctienAesellsctlLkt not' Orunck einer wlrtselinktskritlsebon kolractituug cler gesetrllcben Vorscbrllten. 120 3. düc. 3.50. Ilvtt II: vr. 4. 1'rltr, stlnnnrierunx unck Steuer In cker OOlckmarlierÖkknUNASdiloNL unter posonckorsr Rorllelrelob- IlxunA cker nngrenrencken bllnoren. 277 8. dkc. S.—. Die Zwischenbilanz als betriebswirtschaftliche Kontrolle, Grundlage der Kalkulation und Voranschlag für den endgültigen Aus fall der Jahresbilanz gewinnt mehr und mehr an Boden, da die un sichere Wirtschaftslage dazu zwingt, häufiger als früher Rentabilitäts berechnungen anzusteilen, um federzeit über den Stand der Unterneh mung unterrichtet zu sein. Bewertung und Bestandscrmittlnng der Vorräte sind die Hauptprobleme der Zwischenbilanz, die desto leichter aufzustellen ist, je besser die Buchhaltung durch zweckentsprechende Kontierung organisiert wird. Zwlfchenbilauzbeispiele mit Auailtsen und Statistik sowie zahlreiche Tafeln zur praktischen Verwendung be- schliehen di« trefflich durchgeführte Untersuchung, di« der Förderung der Wissenschaft wie der Anwendung dienen soll und dieser Aufgabe vollauf gerecht wird. Für die vielfach anzutreflsend« Divergenz von Rechtsnorm und Rechts w i r k I i ch k e I t ist die Generalversammlung der Aktiengesellschaft «in deutliches Beispiel. Formell oberstes Organ, tatsächlich aber nur Resonanzboden für die Verwaltung, ist die Generalversammlung ein dankbares llnterfuchungsobjekt wirt- fchajtskritischer Betrachtungsweise. Verfasser wendet sich in über zeugenden Ausführungen gegen den Grundsatz, datz die Interessen der Gesellschaft stets bei der Mehrheit am besten geborgen seien. An zahlreichen praktischen Beispielen zeigt er, wie die gesetzlichen Schutz- . bestimmungcn für Kleinakiionäre umgangen werden, und steift dem Mehrheiiswillcin das wohlverstanden« Interesse der Gesellschaft gegen über, worunter er »das gesellschaftliche Interesse aller Aktionäre« ver steht, d. h. »das aus Grund gerichtete Interesse, welches man von den Aktionären als mit dem gesicherten Fortbestand der Gesellschaft und den Bestimmungen des Aktienrechts vereinbar erwarten darf«. Die interessante Studie stellt einen beachtlichen Beitrag zur Reform des Aktienrechts dar. Die G o i d in a r l - E r ös f n u n g sb i la u z bildet betriebswirt schaftlich wie stiucrrechtltch den Ausgangspunkt einer neuen Ara. Ihre Ausstellung birgt daher ein schwieriges Kapitel Betriebspolitik in sich, wobei das vorliegende Handbuch gute Dienste leistet, wenn cs leider auch erst etwas post losium erschienen ist. Dafür erschöpft es die Materie in vollendeter Weise unter Voransteiiung praktischer Gesichtspunkte. Ans dem reichen Inhalt verdient vor allem Hervor hebung die Behandlung der Bcrechnungsgrundsätze für di« handelsrecht liche Eröffnungsbilanz und die Vermögenssteuerbiianz sowie die Umstel lung der Kapitalkonten unter Berücksichtigung der verschiedenen Ge sellschaftsformen einschliesslich der Genossenschaften und Versiche- rungSnnternehmungcn sowie endlich der steuerpoliiische und finanzielle Ausblick (Verschuldung und Kreditbeschaffung der Betriebe!) S. 215 sf. vr. Varl koalier: k>!e kelnstun» VNN klstlckel UNck Inckliskrle Oulacktevs. Verlag von Otto viebmann, keriiu 1925. düc. 4.50. Aus nur 4V Seite» gibt der Verfasser dem großen Kreis der Steuerpflichtigen in snstimaiischcr Darstellung «ine Antwort aus die Frage: Was bedeutet die Jirdustriebelastung und wen trifft sie? Auf die zahlreichen Streitfragen, die sich anlässlich der ersten Umlegung der Last namentlich mit Bezug auf die Abgrenzung des reinen Handels vom be- und verarbeitenden Gewerbe ergeben haben, wird naturgemäß nicht cingegangen, vielmehr handelt eS sich nur um eine übersichtliche »Einführung in die Praxis«. Den Hanptieil des Buches nimmt das zum Berständnis der Jndustriebelastnng unentbehrlich« Gesetz-
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