Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1913
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- 1913-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1913
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-07
- Tag1913-07-22
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^ 167, 22, Juli 1913, Redaktioneller Teil. BSrs-nblatt f, d, Dtschn, Buchh»n«rl, 7481 lKortsetzung zu Seite 7452,1 nahmen mit für den Uneingeweihten rätselhaften Bezeichnungen versehen, z, B, X pbot. Xv pbot. Dazu kommt meist die Angabe des dargeslellten Gegenstandes. Alle diese Bezeichnungen sind heute vom Gesetz nicht gefordert und erscheinen doch, aus guten Gründen; nur die eine, wichtigste Angabe, die sich mit Sicherheit sonst nur aus den Geschäftsbüchern des Verlags seststellen läßt, kommt nicht zum Vorschein: die Angabe des Erscheinungsjahres, Auf diese aber hat meines Erachtens die Allgemeinheit ein ebenso großes Recht wie auf die einwandfreie Feststellung des Todes jahres eines Malers, Dichters oder Musikers. Es würde un billig, ja als eine unerwünschte Bereicherung erscheinen, wenn ein Verleger eines Geisleswerks, dessen Schutzfrist abgelaufen ist, für die Benutzung noch eine Gebühr fordern wollte. Noch viel mehr zu mißbilligen aber ist die Geheimhaltung des Entstehungs jahres, oder gar die absichtliche Irreführung der Konsumenten, Man mag alle anderen Formalitäten, die in bezug auf Photo graphien bestehen, fallen lassen: also die richterliche Feststellung, ob eine künstlerische Photographie vorliege oder eine nicht künstlerische; man hebe alle Hinierlegungsverpslichtungen, alle Eintragungen, alle damit verbundenen Gebühren auf. Das sind veraltete, bei der ungeheuren Ausdehnung der Photographie kaum mehr zu erfüllende Formalien, Eines aber mutz mit Nach druck im Interesse der Allgemeinheit gefordert werden: die An gabe der Signatur und des Erscheinungsjahrs einer Photo graphie. Diese Angaben müßten das Korrelat des Schutzes sein, den die Produkte eines allgemein ausgeübtcn Verfahrens erlangen wollen. Die Photographie ist heute nicht das Vor recht weniger von der Natur bcvorzugien Menschen, wie es die Schöpfung von Kunstwerken von Dramen, von Symphonien oder Opern von jeher war und heute noch ist. Die Technik der Photo graphie beherrscht heute die ganze Welt; zu ihrer Ausübung gehör: weniger Talent, Erfahrung und Geschick als z. B, zur Herstellung einer photographischen Kamera; die Anfertigung von photographischen Platten ist viel schwieriger als deren Be nutzung, und das Berechnen und Schleifen photographischer Ob jektive erfordert einerseits Kenntnisse und andererseits eine Ge wandtheit, von denen viele Photographen, die sich kühn neben den schassenden Künstler stellen wollen, keine ausreichende Vor- stellung haben. Der internationale Verlegerkongreß sollte meines Erachtens danach streben und dafür Propaganda machen, daß in der inter nationalen Gesetzgebung eine Gleichheit der Behandlung in bezug auf den Schutz der Photographie angestrebt werde. Diesem Schutz sollten folgende Leitsätze zugrunde liegen: 1, llnbezeichnete Photographien genießen keinen Schutz. 2, Zur Erlangung eines Schutze,s von zehn Jahren nach dem Ablauf des Erscheinungsjahrs sollten das Negativ und alle Abzüge die Angabe des Ursprungsjahrs und eine Signatur des Urhebers tragen. Die Signatur hätte entweder zu bestehen aus Name und Wohnort des Urhebers der photographischen Urauf- nahme oder seines Rechtsnachfolgers, oder aber aus einem Zeichen, das etwa wie eine Telegrammadresse oder wie ein Warenzeichen gegen eine einmalige Gebühr eingetragen werden könnte. Ein Register dieser Zeichen hätte das Internationale Amt der Berner Konvention zu führen und müßte auf Verlangen jedermann Auskunft gegen Erstattung einer angemessenen Ge bühr erteilen. 3, Es müßte die Möglichkeit gegeben sein, die Schutzfrist besonders wertvoller Aufnahmen gegen Erlegung bestimmter Ge bühren im In- und Auslande um fünf oder mehr Jahre zu verlängern, ähnlich wie es in der Musterschutzgesetzgebung oder in der Patentgesetzgebung vorgesehen ist. 4, Die Aufnahme von photographischen Zitaten in wissen- schastliche Werke, auch solche, die keine Schriftwerke sind, sondern nur aus einer wissenschaftlichen Zusammenstellung von Bildern, photographischen oder künstlerischen, bestehen, müßte gesetzlich zu- gelasscn sein. Der Grund für die letzte Forderung ist klar: Da es gestattet ist, Zitate aus Büchern in Bücher unter Angabe der Quelle in gewissen Grenzen einzuschaltcn, sollte es auch gestattet sein, wissenschaftliche Tatsachen bildlicher Art in andere Sammlungen wissenschaftlicher Art, bei denen nicht das Wort, s sondern die Anschauung die Hauptsache ist, innerhalb gewisser Grenzen einzureihen, wenn der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist. »Freiheit, die ich meine . . .«- In Nr. 27 der »Allgemeinen Buchhändlerzeitung« hat Herr G. Hölscher in Köln in einem Artikel, dessen Überschrift: »Der gekränkte Vorstand des Börsenvereins Deutscher Buchhändler oder Die Freiheit der Kritik« an die Titel schlechter Kolportageromane erinnert, seinem gepreßten Herzen Luft gemacht, und sich dadurch Herrn Hubert Weiter in Paris zu unauslöschlichem Danke verpflichtet. Wenigstens ent nehmen wir diese Empfindungen einer Zuschrift des Herrn Weiter an uns, in der er unter Berufung darauf, daß es noch eine göttliche Ge rechtigkeit gäbe, seiner Freude über die Hölscher'schen Angriffe auf den Vorstand des Börsenvereins Ausdruck gibt und nur »bedauert«, daß auch die Redaktion dabei nicht leer ausgegangen sei. So erfreulich es nun auch ist, daß Herr Weiter noch an eine göttliche Gerechtigkeit glaubt, so überflüssig erscheint es uns, den lieben Gott in einer Angelegenheit zu bemühen, die so rein menschliches Gepräge trägt wie der Fall Höl- cher. Wir würden daher dem H.'schen Artikel auch keine Beachtung geschenkt haben, wenn nicht der Vorsitzende des Berliner Sortimentervereins Herr- Paul Nitschmann in Berlin geglaubt hätte, in einer mehr eine Ergänzung als eine Erwiderung auf die Hölscher'schen Ausführungen darstellenden Zuschrift an die Redaktion der »Allgemeinen Buchhändlerzeitung« (ab- gcdruckt in Nr. 29 vom 17. Juli 1913) eine »neuerdings peinlich her vortretende Verkennung der Aufgabe des Börsenblattes, alle den Buchhandel und den Börsenverein bewegenden Ereignisse und Verhand lungen dokumentarisch zu umfassen«, konstatieren zu müssen. Nimmt man dazu die Stellungnahme der »Allgemeinen Vereinigung«, die es unbegreiflich findet, daß ihr durch Vorstandsbeschluß verwehrt ist, für ihre Bestrebungen weiterhin im redaktionellen Teil des Börsen blattes Propaganda zu machen, trotzdem sie keine Gelegenheit vorüber gehen läßt, sich an dem Börsenverein, dessen Vorstand und der Redaktion zu reiben, so gewinnt die Frage der Berechtigung und Zweckmäßigkeit der vom Vorstande des Börsenvereins vertretenen Anschauung bei aller Verschiedenheit des Anlasses, aus dem die gegnerischen Klagen erhoben werden, vom Standpunkte der Allgemeinheit aus eine prinzipielle Be deutung. Es kann nun zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß der Vorstand nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, Einfluß auf das Organ zu nehmen, das in erster Linie zur Vertretung seiner Anschauungen sowohl den Mitgliedern, als einer weiteren Öffent lichkeit gegenüber berufen ist, wie es andererseits nur als in der Natur der Sache liegend angesehen werden muß, daß die Redaktion in der Unterstützung der Politik des Vorstandes den hauptsächlichsten Teil ihrer Aufgabe zu erblicken hat. Es ist deswegen auch nicht richtig, von einer »Verkennung der Aufgabe des Börsenblattes« zu reden, wenn diese Auf gabe darin gefunden werden soll, »alle den Buchhandel und den Börsen verein bewegenden Ereignisse dokumentarisch zu umfassen«, da damit in zahlreichen Fällen eine praktische Unterstützung der Maßnahmen des Vor standes so gut wie ausgeschlossen wäre. Denn die positive Mitarbeit eines Vereinsorgans erfordert nicht nur zur rechten Zeit reden, sondern auch zur rechten Zeit schweigen, da oft andere Vereinsinstitutionen in stär kerem Maße die Möglichkeit geben, auf bestimmte Personen oder Kreise einzuwirken. Als Glied des Ganzen hat es dann mit Rücksicht auf den anzustrebenden praktischen Erfolg hinter diese Institutionen zu treten, da im Gegensatz zu einem Privatunternehmer! ein Vereinsblatt mehr Mittel zum Zweck als Selbstzweck ist und eine weit größere Verantwort lichkeit gegenüber der Öffentlichkeit zu übernehmen hat, als sie durch das Preßgesetz umschrieben wird. Mögen diese vereinspolitischen Notwendigkeiten nun auch manchmal für die Redaktion eine weit schwie rigere Aufgabe bedeuten, als sie in dem Abdruck irgendwelcher Doku mente von größerer oder geringerer Wichtigkeit liegt, so muß ihnen doch in allen den Fällen Rechnung getragen werden, wo es das Inter esse des Vereins erheischt. Erkennbar aber können dieses Interesse und die Notwendigkeit solcher taktischen Maßnahmen nur denjenigen sein, in deren Händen alle die wirren Fäden zusammenlaufen, die einen Berufsstand mit der Öffentlichkeit verknüpfen. Gern würden wir — denn welche Redaktion wünschte dies nicht? — der weitestgehenden Publizität in allen Berufsfrage» das Wort reden, wenn die Erfahrung nicht gelehrt hätte, welche Mißverständnisse dadurch gerade in den Kreisen hervorgernfen werden, die es für irgendeinen Zweck zu gewinnen gilt, ganz zu schweigen von den zahlreichen Nörglern und übelwollenden, auf deren Mühlen jede abfällige Kritik Wasser treibt, da sie auch die unberechtigtste für ihre Zwecke ausschlachten. Es sei hier nur an die Freigabe des Börsenblattes für die große Öffentlichkeit erinnert, gegen die nichts einzuwenden wäre, wenn nicht die Gefahr bestände, daß Unkenntnis und Halbwissen dem Nichtfachmann die Dinge in einem ganz anderen Lichte erscheinen lassen würden, als sie tatsächlich sind. Auf Erwägungen ähnlicher Art war auch die Bitte der Redaktion an
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