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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1913
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- Deutsch
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!!nner^ilb dcs^DeutschcNo ^etches. Nic^tmitgliede^ im Z^2eil^berechnet. — In dem illustäerten Teil: sllr Nlitgttedec . !§*Marv' j?heUch?Ägch ^dom^Ausland ^!?folg^ ^efer^ng ZZ Baum 15-pf..''^6.bA!50M.^^6.2S M^.?.°<S.^0M.° fürRicht- ^ über Leipzig oder dur^ Kreuzband. Nichtmit^liedcr in ZT Mitglieder 40 Vi-. 32 M.. S0 M-., 100 M. — Beilagen werden Nr. 167. Leipzig, Dienstag den 22. Juli 1913. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Der Rechtsschutz der Photographie. Referat, erstattet dem 8. Internationalen Verlegerkongreß in Budapest von ArturSeemann. «Schluß zu Nr. ISS.) Es würde zu weit führen, wollten wir die Gesetzgebungen aller Länder in gleicher Weise untersuchen und die Ergebnisse ausführlich darlegen; es kam hier nur darauf an, die beiden cntgcgenstehenden Anschauungen, die sich in der Gesetzgebung über die Photographie ausprägen, zum Ausdruck zu bringen. Es ist aus der Aneinanderreihung ersichtlich, worin diese An schauungen von einander abweichen. Die eine vertritt den Standpunkt, daß die Photographie im allgemeinen der bildenden Kunst oder den schönen Künsten zuzugesellen sei, oder mit an deren Worten, daß sic als Schöpfungen, als Jdeengestaltungen zu behandeln seien; die andere Anschauung sieht in der Photo graphie eine Technik, eine Fertigkeit, ein Verfahren, und ihre Erzeugnisse erscheinen so als den Geschmacksmustern nahestehend. Manchmal wird beides zusammengeworfen: im bayerischen Ge setz vom 28. Juni 1865 wird die Photographie als ein Kunst verfahren angesehen, und es wird die Möglichkeit darin zu gegeben, daß eine Photographie als ein Kunstwerk betrachtet wer den könne. Das Bestreben, die Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Kunst auf eine Stufe zu stellen und ihnen so den Schutz geistiger, individueller Erzeugnisse zu verschaffen, tritt immer wieder hervor, wo es sich darum handelt, ein Gesetz zu formulieren. Im Jahre 1907 hatten, wie die Zeitschrift Droit ck'autour 1908, S. 94 milteilt, die russischen Photographen in einer Petition an die Duma lebhaft darauf hingewtesen, daß die tat sächlichen Fortschritte ihres Gewerbes dem Photographen er lauben, den Beweis von Individualität, von Talent und von künstlerischer Anordnung zu liefern. Aber für die Kommission der Duma ist das Wesentliche in der photographischen Produktion die chemische Reaktion, die das Sonnenlicht herborbrtngt; die Nolle des Photographen läuft darauf hinaus, dieser Reaktion auf wesentlich mechanische Art eine bestimmte Richtung zu geben. Da gegen findet sie die von der Regierung vorgeschlagene Schutzfrist von 5 Jahren unzureichend und empfiehlt, nach dem Beispiel des deutschen Gesetzes, die Ausdehnung auf 10 Jahre, von dem Er scheinen, nicht von der Herstellung des Werkes an. Aber sie weigert sich, dem deutschen Gesetz weiter zu folgen, insofern dies die Forderung der Namens- und Wohnungsangabe, sowie des Datums der ersten Veröffentlichung unterdrückt. Diese Angaben scheinen der Kommission unerläßlich, um die Rechte des Photo graphen zu begründen und dritte Personen, welche den Wunsch haben, auf feine Sonderrechte Rücksicht zu nehmen, zu orientie ren; sie fordert also die Anbringung dieser Angaben auf jedem photographischen Bilde. Diesem Gedankengang ist auch das neue russische Urheberrechtsgesetz vom 20. März 1911 gefolgt, in dem die Schutzfrist des photographischen oder photographieähn- lichcn Werkes auf 10 Jahre vom Erscheinen an gerechnet wird. Erforderlich für den Schutz ist ferner, daß jedes einzelne Exem plar folgende Angaben trage: 1. die Firma oder den Namen und Vornamen, sowie den Wohn ort des Photographen oder des Photographieverlegers; 2. das Erscheinungsjahr des photographischen Werkes. Eine Verlängerung der Schutzfrist von 10 auf 25 Jahre tritt dann ein, wenn die Photographien als Sammlungen oder Serien von Aufnahmen erscheinen, die einen selbständigen künstlerischen, geschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert darstellen. Bilden die photographischen Werke einen Bestandteil eines literarischen Wer kes, so genießen sie dieselbe Schutzfrist wie das literarische Werk selbst. Wenn man sich darüber klar werden will, wodurch sich die Tätigkeit des Künstlers und des Photographen unterscheidet, so braucht man beide nur nebeneinander in Tätigkeit zu sehen. Handelt es sich darum, eine Landschaft malend darzustellen oder photographisch zu fixieren, so kommt für beide Arbeiter die Wahl des Standpunkts und die Wahl der Tageszeit in Betracht. Der Künstler beginnt seine Arbeit aber erst dann, wenn der Photo graph die seine schon beendigt hat. Bei gutem Licht bedarf es nur des Bruchteils einer Sekunde, um mit der Camera ein Bild aufzufangen, das ein Gehilfe entwickeln, fixieren und kopieren kann. Der Maler aber muß sein Werk Strich für Strich mit eigener Hand und in fortgesetzter Überlegung auf seiner Stafselei ausführen. Zwei Photographen, die nebeneinander zur selben Zeit die gleiche Landschaft photographieren, liefern völlig iden tische Arbeiten, wenn sie nicht das von der Natur gegebene Ab bild durch Handarbeit verändern; zwei Maler, die zu gleicher Zeit friedlich nebeneinander dieselbe Landschaft malen, liefern völlig verschiedene Kunstwerke, ungeachtet das Vorbild gemeinsam ist. Beide, der Maler und der Photograph, arbeiten auch im Atelier. Der Photograph wird bei Ausnahme einer Person die günstigste Beleuchtung, die vorteilhafteste Stellung des Kopfes und der ein zelnen Körperteile ausfindig zu machen suchen, er wird durch Ge schmack und Erfahrung dabei geleitet. Wenn ein unbeteiligter Zuschauer in solchem Moment einen Taschenapparat benutzt, um das Arrangement für sich zu fixieren, so kann der Photograph gegen diese ihm unerwünschte Originalaufnahme nichts aus- rtchten; denn nicht die geschmackvolle Anordnung und Regelung der Beleuchtung ist geschützt, sondern nur der Lichteindruck der Platte. Der Maler aber, der eine von ihm ins rechte Licht ge fetzte und nach seinen Anordnungen gestellte Person porträtiert, ha! keinen Wettbewerb zu fürchten; was seinem Werke Wert und Geltungsdauer verleiht, ruht noch in seinem Kopfe und in seiner Hand, wenn er den ersten Strich macht, und seine Originalität wird ihm auch durch keinen Kopisten entrissen. Die Kunst des Regisseurs, die ein Photograph ausüben kann, hat mit dem Schutz, der seinem Werke zuteil wird, nichts zu tun. Nicht das Arrangement, das er trifft, wird geschützt, son dern das Festhalten der Lichtwirkung. Die photographische Ca mera ist ein Instrument, das man eine Lichtfalle nennen könnte, und das Aufstellen eines solchen Apparats hat mit dem einer Rat tenfalle eine gewisse Ähnlichkeit. Der Jäger, welcher dem Wild nachstellt, hat gewiß ebensoviel Mühe, dies zu erlangen, wie der Photograph, der Lichteindrücke einfangen will. Ein Jäger; der auf weite Entfernung den Hirsch regelmäßig aufs Blatt trifft, wird mit Recht als Kunstschütze angesehen; aber einen Anspruch, Künstler zu heißen, wie der Maler oder Bildhauer, hat er gewiß ebensowenig wie der Photograph, der auf die Bilderjagd ausgeht. Unzweifelhaft übt der Photograph oft eine Kunst aus; aber es ist keine bildende Kunst, und sein Werk kann man keine »88
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