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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1913
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- Deutsch
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^ 167, 22. Juli 1913, Redaktioneller Teil, Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 7-151 und seitdem ist es möglich, die Stellung des Kopfes der Figur in authentischen Darstellungen zu zeigen. Die Schutzfrist der Photo graphie ist abgelaufen, und damit wurde die Darstellung Allge meingut, In der Villa Albani in Rom befinden sich eine Reihe wichtiger Bildwerke, die früher photographiert worden waren; der Besitz der Villa wechselte eines Tages, und damit wurden die Kunstwerke für eine längere Zeit photographisch unzugäng lich, Da es nun keinen Monopolinhaber gibt, der nicht die Neigung hätte, sein Vorzugsrecht so weit als möglich auszu nutzen, so konnte man Lizenzen für Benutzung älterer Aufnahmen nur unter ungünstigen Bedingungen erlangen. Die Direktion einer weltberühmten Galerie hat vor mehr als einem Menschen alter mit einer großen photographischen Firma einen noch heute bestehenden Vertrag geschlossen, zufolge dessen es nur jener einen Firma gestattet sein durfte, die Originale zwecks photographischer Aufnahme von der Wand zu nehmen. Als der Vertrag ge schlossen wurde, waren die photographischen Objektive noch so lichtschwach, daß jenes Vorrecht in der Tat noch ein Monopol für die fragliche Firma bedeutete. Aber auch heute noch, ist es unter Umständen unmöglich, eine gute Aufnahme eines alten Ölgemäldes in jener Galerie herzustellen, wenn es von der un günstigen Stelle, an der es gerade hängt, nicht entfernt werden darf. In solchem Falle wirkt das Vorrecht einer Finna, die keines natürlichen, fondem nur eines wirtschaftlichen Todes sterben kann, wie ein permanenter Schutz, Wenn die Firma Hunderte von Jahren besteht und die Besitzer wechseln, kann keiner, der nicht Mitinhaber ist, feststellen, ob ein Schutzrecht erloschen ist oder nicht, sobald dies an das Todesjahr eines lebenden Menschen geknüpft ist. So richtig es ist, daß die Schutzfrist eines Kunstwerks, einer rein subjektiven Schöpfung, an das Leben seines Schöpfers gekettet ist, so unrichtig wird es sein, ein objektiv entstandenes Produkt anders zu schützen als vom Beginn des Produktes selbst, also von der Entstehung des Negativs, Die Frage, ob die Photographien, die künstlerische Zwecke verfolgen, ein längeres Schutzrecht haben sollten als rein mecha nische, handwerksmäßige Produkte, ist dahin zu beantworten, daß eigentlich nur jenen künstlerisch gedachten und ausgeführten Photographien ein Schutz gebühre. Denn die Produtte eines Automaten, der von Zeit zu Zeit eine Lichtwirkung feslhält, sind ebensowenig schutzberechtigt wie die Aufzeichnung eines selbst registrierenden Thermometers, Barometers, Seismographen oder ähnlich arbeitender Instrumente, Die Konstruktion dieser Ap parate kann patentamtlich geschützt sein, ihre Resultate aber zu schützen ist seither noch niemand eingefallen. Einer der wichtigsten Punkte, der der wiederholten Erörte rung bedarf, ist die Frage des Bezeichnungszwangs, Bekannt lich haben diejenigen Staaten, die zuerst eigene Gesetze über die Photographie formuliert haben <z, B, Schweden, Deutsch land), den Schutz dieser Erzeugnisse davon abhängig gemacht, daß Name und Wohnort sowie Entstehungs- oder Publikations jahr aus der Photographie angegeben werde. In Dänemark ist außerdem Eintragung vorgeschriebe», sowie die Bezeichnung »alleinberechtigt«; dafür kann der Wohnort fehlen. Diese Be stimmung der Bezeichnung mit Namen, Wohnort und Jahres zahl galt auch in dem alten Pholographiegesetz Deutschlands, sie ist 1907 aufgehobelt worden. Man muß das als einen be dauerlichen Rückschritt bezeichnen, Dänemark hat mit Recht an seinem Standpunkt sestgehalten. Die Gründe, weshalb man die Bestimmung in Deutschland hat fallen lassen, sind in dem er wähnten Kommissionsbericht angegeben. Es heißt da zunächst: »Weder England noch Frankreich, weder die Schweiz noch Italien, d, h, die Länder, die für deutsche Konkurrenz vor allem in Betracht kommen, hätten einen Bezeichnungszwang im Sinne des Antrags«. Das ist ganz richtig, aber dabei sind wichtige Umstände nicht erwähnt worden. In Großbritannien war für Photographien die Eintragung des Namens und Wohnorts des Urhebers und einer kurzen Beschreibung des Werkes im Register von Stationors Kail vorgeschrieben; Klagen wegen einer Rechtsverletzung, die vor dem Tage der Eintragung begangen worden war, konnten aber nicht anhängig gemacht werden. Hiernach war es also jedermann möglich, zu ermitteln, ob eine Photographie geschützt sei. In Frankreich werden Photographien wie Kunstwerke (Zeichnungen) geschützt. Auch hier ist die sofortige Hinterlegung von drei Exemplaren von Stichen, Musik und an deren Vervielfältigungen vorgeschrieben, die Unterlassung zieht eine Butze von 16—300 Franken nach sich. Ohne Hinterlegung wird keine Nachdrucksklage angenommen, nach erfolgter Hinter legung dürfen Klagen eingeleitet werden, die sich auf vorher erschienene Nachbildungen beziehen. Der Urheber läuft also Ge fahr, einer Buhe zu verfallen, falls er die Vorschrift nicht erfüllt, erlangt aber sein Recht, Ob dies ein wünschenswerter, im In teresse der Allgemeinheit liegender Zustand ist, bleibt dahin gestellt, — In der Schweiz genießen Erzeugnisse der Photo graphie nur dann Schutz, wenn sie binnen drei Monaten von der Veröffentlichung an beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigen tum eingetragen werden; dann läuft die Schutzfrist fünf Jahre. Einen unbedingten Schutz haben Photographien in der Schweiz also nur drei Monate lang. In Italien ist zur Erlangung des Schutzes wenigstens ein Exemplar des fraglichen Werkes auf der Präfektur der Provinz zu hinterlegen; ferner ist eine vom Rechtsinhaber oder dessen Vertreter Unterzeichnete Erklärung in doppelter Ausführung beizufügen, worin der Wille, sich die Urheberrechte zu wahren, ausgedrückt wird; in der Erklärung muß das Jahr, in dem das Werk gedruckt, ausgestellt oder ver öffentlicht worden ist, angegeben sein. Auch hier ist eine Frist von drei Monaten gestellt. Nach dieser Zeit können Nachdrucks klagen nicht gegen bereits gedruckte oder vom Auslande einge« -führte Nachbildungen angestrengt werden, solange keine Hinter legung und Abgabe einer Willenserklärung erfolgt ist. Unter bleibt diese zehn Jahre lang, so geht das Recht verloren. Wie man sieht, besteht in den genannten Ländern zwar ein Bezeichnungszwang nicht, dafür sind aber andere, umständlichere Bedingungen zu erfüllen, von deren Vorhandensein der Schutz der Photographie zum Teil abhängig ist; auch machen diese Formalitäten den Urhebern Kosten: in Italien 2 Lire für jede Erklärung, in der Schweiz 2 Franken für jede Eintragung, in England war damals <1906) 1 Schilling Einfchreibegebühr vor gesehen. In England hat man den Zwang der Eintragung und damit alle Formalitäten fallen lassen und den unbedingten Schutz jeder photographischen Aufnahme für die Dauer von 50 Jahren pro klamiert. Bei den Erörterungen, die in der Reichstagskommission 1906 geführt wurden, hat man gesagt, man wolle kein »völlig veral tetes« System wieder einführen. Inwiefern aber das System veraltet sei, wird nicht gesagt. Bei den Patenten hat man das »System« der Anmeldung doch noch nicht verlassen; bei den Mustern und Modellen, bei den Gebrauchsmustern huldigt man auch dem »System« der Eintragung, und bei den Druckschriften, zu denen nach dem Preßgesetz auch die Photographie zählt, hat man die Vorschrift erlassen, daß Name und Wohnort des Druckers, und wenn sie zur Verbreitung bestimmt sind, des Verlegers oder des Verfassers genannt werden müsse. Allerdings hängt an dieser vom Preßgesetz geforderten Angabe nicht der Urhebcrrechtsschutz, aber wer die Angabe unterläßt, verfällt einer Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder wird mit Haft oder Gefängnis bestraft. Darum werden also in Deutschland die zur Verbreitung bestimmten Photographien meist mit Namen und Wohnort des Urhebers oder Verlegers versehen. Aber leider nicht mit der Jahreszahl, und das ist ein für die Allgemeinheit recht mißlicher Umstand, Im Bericht der Reichstagskommission von 1906 steht seltsamer Weise zu lesen, daß eine Bezeichnung, wenn sie auf dem Karton stehe, leicht weggeschnitten werden könne, überhaupt könne schließlich jeder Fälscher die Vorschrift mit Leichtigkeit umgehen und die Gerichte täuschen. Wie, wird nicht gesagt. Gewiß wird aber niemand aus den Gedanken kommen, das Papiergeld abzu schaffen, weil es Leute gibt, die es nachmachen oder fälschen. Bei den mit Typensatz hergestellten Druckschriften hat die Er mittelung des Erscheinungsjahrs keine urheberrechtliche Bedeu tung, sie kann fehlen und fehlt tatsächlich sehr häufig, besonders bei Romanen, Dagegen fehlt sie selten bei wissenschaftlichen Produkten, weil sie anzeigt, welcher Standpunkt in dem Buche geltend war, da die wissenschaftlichen Lehrmeinungen einer stän- digen Kritik unterworfen sind und es daher wichtig ist, das Pu- 909»
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