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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1913
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- 1913-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1913
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Redaktioneller Teil. ^ 167, 22. Juli 1913. dlikationsjahr zu wissen. Wenn nun also bet den auf der Buch druckerpresse hergestellten Schriften das »veraltete System« der Angabe des Druckers oder Verlegers noch heute beobachtet wird, wenn dort sich die Angabe des Publikationsjahres von selbst einstellt, weil es für den Käufer wichtig ist, so ist nicht einzu- schen. weshalb diese Angabe des Erscheinungsjahrs bei den Photographien mit der Bemerkung »veraltetes Sy stem« abgetan werden sollte. Diese abfällige Bemerkung stammt offenbar von den Personen, die den lebhaften Wunsch haben, das Erscheinungsjahr zu verheimlichen, um sich einen längeren, über die vom deutschen Gesetz gegebenen Grenzen hinausgehenden Schutz zu verschaffen. Daß dies so ist, dafür liegen bestimmte Anzeichen vor. Im Jahre 1996 hatte ich ein Werk über eine alte deutsche Stadt zu illustrieren und bezog von verschiedenen Seiten Photographien der berühmten Bauwerke der Stadt. In den Aufnahmen waren Namen und Wohnort des Verfertigers überall photographisch einkopiert, die Jahreszahl aber, die zu den Voraussetzungen des Schutzes ge hörte, war regelmäßig mit einem Trockenstempel in die Kopien hineingeschlagen; und da einige Aufnahmen doppelt eingesandt waren, zeigte sich bei näherer Untersuchung, daß mehrfach zwei Kopien desselben Negativs verschiedene Jahreszahlen trugen. Offenbar lag also hier nicht die Angabe des Erscheinungsjahrs vor, sondern die des Jahres, in dem die Kopie angefertigt oder verkauft worden war. Es ist nicht verständlich, warum der Photo graph mit seinem Namen und seinem Wohnort nicht auch zugleich das Erscheinungsjahr in die Abzüge einkopierte, sondern den um ständlichen und zeitraubenden Weg wühlte, die Kopien einzeln abzustempeln. Aber freilich wäre ja, wenn die Aufnahmen sämt lich das Erscheinungsjahr, etwa 1899 oder 1990, getragen hätten, 1996 offenbar gewesen, daß die damalige Schutzfrist für die Auf nahmen erloschen war; der Trockensteinpel wurde also wohl benutzt, um den Bezieher über das Alter der Photographie zu täuschen. Denn wenn die Anbringung der Jahreszahl nicht da zu dienen sollte, die Photographie vor Nachbildung zu schützen, so hatte die Mühe der Abstempelung keinen ersichtlichen Zweck. Heute werden auch die Photographien in Deutschland nicht mehr mit eingeprägten Jahreszahlen versehen. Meiner Ansicht nach lag hier also eine Irreführung zur Erlangung eines wider rechtlichen Vermögensvorteils, also eine Art Urkundenfäl schung vor. Ein zweiter Fall ereignete sich im Jahre 1912, als ich aus dem Kataloge einer österreichischen Firma, der aus dem Jahre 1899 stammte, einige Aufnahmen aus Griechenland bestellte, um meine Photographiensammlung zu vervollständigen. Die Firma übersandte mir damals die gewünschten Nummern, fragte aber gleichzeitig, ob ich etwa beabsichtige, die Aufnahmen zur Nach bildung zu benutzen. Ich gab Bescheid, datz ich diese Absicht zurzeit nicht habe, es sei allerdings möglich, datz eine oder die andere Darstellung künftig gelegentlich in ein Schriftwerk aus genommen werden könne und dort zur Erläuterung des Textes dienen würde, was ja, falls das Schriftwerk als die Hauptsache erscheine, gesetzlich gestattet sei. Hierauf erhielt ich einen Brief in etwas unfreundlichem Tone, des Inhalts, datz die Firma wei tere Sendungen nicht machen würde, und daß sie mir die Nach bildung der Photographien untersagen müsse. Ich gab zur Ant wort, daß die Photographien ja laut Katalog schon 1890 er schienen gewesen sein müßten, die Schutzfrist sei also längst er loschen, und eine Untersagung der Nachbildung sei nicht mehr zulässig. Ich bin nunmehr genötigt, etwaige Aufnahmen der gedachten Firma auf Umwegen zu beziehen. Ein dritter Fall, bei dem ich ohne nähere Kenntnis der Gesetze ohne Zweifel zu schwerem Schaden gekommen wäre, ist folgender: Für ein archäologisches Werk ohne Text, das nur aus Bildern bestand, hatte mir ein befreundeter Gelehrter einige Photographien geliehen, die außer Namen und Ortsangabe auch das Publikationsjahr enthielten. Diese Ziffern zeigten deutlich an, daß die Schutzfristen für die Darstellungen erloschen waren. Gleichwohl reichte der Verleger der Photographien eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ein und beantragte Buße oder Ein ziehung des Werkes wegen Urheberrechtsverletzung. Es wurde dies mit dem Hinweis darauf begründet, datz die benutzten ein zelnen Tafeln Teile eines Werkes seien, dessen Schutzfrist erst vom Erscheinen der letzten Lieferung des Werkes an berechnet werde, nach Z 6 des deutschen Gesetzes vom 19. Januar 1876. Dort war auf das ältere Gesetz zum Schutz der Schriftwerke verwiesen, wo die gleiche Bestimmung für Schriftwerke getroffen wurde. Es gelang mir, dem Untersuchungsrichter zu beweisen, datz der Schutz der Photographien sich nur auf solche photo graphische Werke erstrecke, die in mehreren Abteilungen eine photographische Aufgabe behandeln; ich verwies dabei aus die Motive des Gesetzes und einige Kommentare. Da es sich hier nicht um eine einheitliche photographische Aufgabe handle, sondern um eine literarische, so sei jede Photographie für sich eine selbständige Leistung und müsse so beurteilt werden. In einem 1903 erschienenen Werke von Schneidert, Der Schutz der Photographien etc. (Halle, Verlag von Wilhelm Knapp), heißt es: »Gebräuchlich ist es, den Namen, beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Originalausnahme oder des Verlegers der selben, sowie den Wohnort in Druckschrift auf dem Karton des Bildes anzubringen, während das Kalenderjahr des Erscheinens mit einem Metallstempel auf die aufgeklebte Abbildung selbst ein- geprägt wird. Hinsichtlich der elfteren Bezeichnungen haben sich bisher keine beachtenswerten Schwierigkeiten ergeben, dagegen gibt die Anbringung des Kalenderjahres um so mehr zu Be denken Anlatz: einmal kann es Vorkommen, daß »Verstempelun- gen« durch den Verfertiger zum Zwecke der Hinausrückung des Schutzfrist-Endes vorgenommen werden, wodurch einerseits die Gesetzesbestimmungen umgangen und andererseits eine unge rechte Selbstbegünstigung erzielt werden kann; sodann läßt sich durch die Aufstempelung eines Kalenderjahrs auf den Kopien der gleichen Originalaufnahme zu verschiedenen Zeiten der Be ginn und somit das Ende der Schutzfrist unmöglich oder nur sehr schwer kontrollieren, was wiederum einem ungerechten Eigen nutz Vorschub leistet.« Daß diese Möglichkeit der Kontrolle durch das völlige Fehlen der Angabe des Erscheinungsjahrs ganz ausgehoben wird, ist klar. Es liegt natürlich im Interesse der Photographen, das Erscheinungsjahr so viel als möglich zu verbergen, es liegt aber mit viel mehr Berechtigung im Interesse der Allgemein heit, diesen Zeitpunkt seststellen zu können. Man hat gesagt, daß die Feststellung des Erscheinungsjahrs bei Photographien durch Kataloge leicht sei. Das Gegenteil ist meist der Fall. Viele Verleger von Photographien datieren ihre Kataloge nicht; alte Kataloge sind nicht erreichbar, da sie meist nicht käuflich sind und weggeworfen werden, wenn neue, voll ständigere an die Stelle treten. Während bei literarischen Wer ken durch die käuflichen bibliographischen Hilfsmittel leicht das Erscheinungsjahr zu ermitteln ist, fällt dies bei Photographien oft sehr schwer. Es gibt leider keine umfassenden öffentlichen photographischen Sammlungen, in denen man sich zuverlässigen Rat einholen könnte. Wenn es in den Kupserstichkabinetten, die ja auch Photographien erwerben, üblich wäre, auf jede Photo graphie dar Jahr des Ankaufs zu schreiben, so könnte man An haltspunkte über den Ablauf der Schutzfristen erhoffen. Das ist aber, soviel mir bekannt, nicht der Fall. In Deutschland mutz man eine Photographie jetzt schon elf Jahre im Besitz haben, und dies beweisen können, ehe man sicher ist, datz nach deutschem Gesetz ihre Schutzfrist abgelaufen ist. Hiernach erscheint es dringend wünschenswert, datz, wie dies in nordischen Ländern, in Österreich und Ungarn, der Fall ist, die Angabe des Erscheinungsjahres als Voraussetzung des Schutze gefordert wird. Die Frage, wo dies denn geschehen solle, ist recht müßig. Die meisten und größten Photographie. Produzenten in Italien, z. B. Naya, Alinari Brogi, Anderson, Noack, Sommer, Moscioni, geben seit Jahrzehnten ihre Firma und die Katalognummer in einem schmalen Streifen am Fuße der Photographie an; dasselbe taten die Firmen Laurent in Madrid und Hauser y Menet, ebenda; die Neue Photographische Gesell schaft in Steglitz ist diesem Beispiel gefolgt, die Firmen Bruck mann und Hanfstaengl in München machen auf den Pigment drucken ähnliche Angaben; in Frankreich werden sogar die Auf- lFortletziniy aus Seite 748l.)
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